VfGH B1213/09, V76/09 ua

VfGHB1213/09, V76/09 uaB1213/09, V76/09 ua10.3.2010

Keine Legitimation der Nachbargemeinde zur Bekämpfung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides einer Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderung und zur Anfechtung der Änderung eines Entwicklungsprogramms sowie der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung; keine ausreichende Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde; Gemeinde nicht Adressatin der bekämpften Widmungen; Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung bereits anhängig; Parteistellung der Gemeinde in diesem Verfahren

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Entwicklungsprogramm für den Raum Klagenfurt, Änderung, LGBl 76/2008
Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk Klagenfurt Ost" vom 25.11.08
UVP-G 2000 §19 Abs1, Abs3
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Entwicklungsprogramm für den Raum Klagenfurt, Änderung, LGBl 76/2008
Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk Klagenfurt Ost" vom 25.11.08
UVP-G 2000 §19 Abs1, Abs3

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Die weiteren Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt beschloss

am 25. November 2008 eine Verordnung über eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk Klagenfurt Ost", mit welcher der Flächenwidmungsplan geändert und Bebauungsbedingungen für die Errichtung eines Kraftwerkes festgelegt werden. Die beschwerdeführende Marktgemeinde bekämpft nunmehr mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde den am 10. März 2009 über die genannte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung ergangenen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der Kärntner Landesregierung und behauptet, dass dieser mit Verfassungswidrigkeit belastet sei.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde, die den Flächenwidmungsplan der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt hat, Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Dieser Bescheid verleiht einer anderen Gemeinde kein subjektives Recht, den Versagungstatbestand geltend zu machen (vgl. etwa VfSlg. 16.235/2001).

Die gegen die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung gerichtete Beschwerde ist daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

3. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998 ua.).

Der Antrag war daher abzuweisen.

II. 1.1.1. Die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten begehrt außerdem in ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag die Aufhebung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. November 2008, LGBl. 76/08, mit der das Entwicklungsprogramm für den Raum Klagenfurt geändert wird sowie der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 25. November 2008, mit der die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt Ost" (in der Folge: GuDK) erlassen wird.

1.1.2. Durch die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. November 2008, LGBl. 76/08, wurde das Entwicklungsprogramm für den Raum Klagenfurt wie folgt geändert:

"Bei der Festlegung von Bauland ist auf die Freihaltung der Gebiete, in denen in bezug auf die natürliche Ertragsfähigkeit und die maschinellen Bearbeitungsmöglichkeiten am besten geeignete Böden vorherrschen (Landwirtschaftszonen), Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die vielseitigen landwirtschaftlichen Funktionen wie Wahrung des Landschaftscharakters Erholungsfunktion und Funktion der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Erwerbs- und Arbeitssituation zu berücksichtigen."

1.1.3. Mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 25. November 2008 über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "GuDK" wurde der Flächenwidmungsplan insofern abgeändert als unter Punkt "005/D7/E7/2006

a) die Umwidmung der Grundstücke Nr. 1777, 1778, 1779, 1780, 1782, 1783, 1787, 1788, 1789, 1790, 1791, 1792, 1800, 1801 sowie von Teilen der Grundstücke Nr. 1785 und 1786, alle KG Hörtendorf, im Ausmaß von 113.864 m², von Grünland - Land- und Forstwirtschaft in Bauland - Sondergebiet Gas- Dampfkraftwerk (§3 Abs10 K-GplG 1995),

b) die Umwidmung von Teilen der Grundstücke Nr. 1678/1 und 1781, beide KG Hörtendorf, im Ausmaß von 1.524 m², von Verkehrsfläche in Bauland - Sondergebiet Gas- Dampfkraftwerk (§3 Abs10 K-GplG 1995),

c) die Umwidmung von Teilen der Grundstücke Nr. 1676/2, 1688, 1785 und 1786, alle KG Hörtendorf, im Ausmaß von 3.034 m² von Grünland - Land- und Forstwirtschaft in Verkehrsfläche (§6 K-GplG 1995) sowie

d) die Umwidmung von Teilen der Grundstücke Nr. 1678/1 und 1750, beide KG Hörtendorf, im Ausmaß von 793 m² von Verkehrsfläche in Grünland - Land- und Forstwirtschaft (§5 Abs2 K-GplG 1995)" festgelegt wurde.

Außerdem wurden Bebauungsbedingungen "gemäß Verordnung des Gemeinderates vom 25. November 2008, Mag. Zl. PL-34/318/2007 (10), für den bezughabenden Bereich (§31a K-GplG 1995 - integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung)" extern festgelegt.

1.2. Die antragstellende Marktgemeinde wäre eine mit ihrem Gemeindegebiet im Südosten an die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und damit auch eine an das Kraftwerk unmittelbar angrenzende Gebietskörperschaft.

Am 31. März 2006 habe die Kraftwerkserrichtungs- und betriebs GmbH (KEG) die Bewilligung für die Errichtung eines Gas- und Dampfturbinen- Kombinationskraftwerkes nach dem UVP-G 2000 auf Grundstücken bzw. Teilen von Grundstücken der KG Hörtendorf beantragt. Die Gesamtfläche dieses unmittelbar an der Gemeindegrenze der antragstellenden Marktgemeinde situierten Grundstückskomplexes betrage 119.215 m².

1.3. Zur Darlegung der Antragslegitimation wird des Weiteren ausgeführt:

Die antragstellende Marktgemeinde erblicke durch den angefochtenen Planungsakt der Kärntner Landesregierung eine Beschädigung des in der Raumordnung auf allen Ebenen der Planungshierarchie gebotenen Grundsatzes, "durch eine möglichst transparente vorausschauende Planung die natürlichen und vom Menschen geschaffenen Ressourcen effizienter und nachhaltiger nutzbar zu machen, Nutzungskonflikte zu vermeiden und einen Ausgleich im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen und ökologischen Interessen, zwischen Einzelinteressen und dem Anspruch des Gemeinwohls zu finden".

Die antragstellende Marktgemeinde fühle sich dadurch "beschwert", dass mit der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung ein Raumordnungsakt gesetzt worden sei, der bauliche Anlagen im Hoheitsgebiet der antragstellenden Marktgemeinde einschließe und dadurch in deren nach Art118 B-VG zustehenden Wirkungsbereich eingreife. In diesem Zusammenhang rügt die antragstellende Marktgemeinde, dass dieser Eingriff in das "Hoheitsrecht" weder im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verordnungsgenehmigungsverfahrens noch durch die im Wege einer Aufsichtsbeschwerde vorgetragenen Rechtswidrigkeiten durch Verletzung der Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 und des Kärntner Umweltplanungsgesetzes von der Kärntner Landesregierung wahrgenommen worden sei. Insbesondere sei die antragstellende Marktgemeinde "auf ihrem Hoheitsgebiet" unmittelbar dadurch betroffen, dass die Errichtung von Erdgaszu- und Stromleitungen zum Kraftwerk auf ihrem Gemeindegebiet geplant sei.

Die antragstellende Marktgemeinde sei darüber hinaus antragslegitimiert, da ihre Betroffenheit weit über die - von der Volksanwaltschaft ins Treffen geführte - Reflexwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinausgehe. Insbesondere würden massive Beeinträchtigungen (Lärm, Luftschadstoffe, Dampf, Gerüchte etc.) von dem mittels Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung ermöglichten Kraftwerksprojekt ausgehen. Außerdem wäre mit der Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes eine Herabsetzung der in den Wohngebieten der antragstellenden Marktgemeinde bis dato bestehenden hohen Wohn- und Lebensqualität verbunden. Überdies würde der Standort des geplanten Kraftwerkes unmittelbar an der Gemeindegrenze der antragstellenden Marktgemeinde diese in vielfacher Weise in einem nicht zumutbar erscheinenden Ausmaß beeinträchtigen. Die antragstellende Marktgemeinde besitze überdies rund 5 Hektar an Industrieerwartungsland in einer Entfernung von rund 350 Metern vom geplanten Standort.

Zudem sei die antragstellende Marktgemeinde unmittelbar dadurch in ihren Rechten betroffen, dass eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Strategische Umweltprüfung gemäß §3 K-UPG bei der Erlassung des angefochtenen Entwicklungsprogrammes nicht durchgeführt worden sei.

Die antragstellende Marktgemeinde selbst habe in der örtlichen Raumplanung den Zielvorgaben des Entwicklungsprogrammes für den Raum Klagenfurt dahingehend Rechnung getragen, dass sie ihr Wirtschaftsbauland südlich der Eisenbahnlinie festgelegt habe. Sie sei bis dato davon ausgegangen, dass das Expansionsgebiet für Gewerbe- und Industrie in Konformität mit der kartographischen Darstellung, welche nun weggefallen sei, für den Raum südlich der Eisenbahnlinie zu entwickeln und die nördlich der Bahnlinie liegenden Flächen der Landwirtschaft vorzubehalten seien. Dementsprechend habe die antragstellende Marktgemeinde in ihrem örtlichen Entwicklungskonzept auch die Erweiterungsflächen für die Funktionen "Wohnen und Wirtschaftsbauland" festgelegt. Durch die nunmehr angefochtene Verordnung der Kärntner Landesregierung würden sich die auf der Ebene der Ortsplanung definierten Ziele als "relativierungsbedürftig" erweisen; dies stelle einen Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Marktgemeinde dar.

Da mangels Parteistellung niemand die Möglichkeit zu haben scheine, die nunmehr bekämpften Verordnungen durch Ergreifung von Rechtsmitteln in einem Behördenverfahren anzufechten, bestehe für die antragstellende Marktgemeinde kein anderer Weg, als mittels Verordnungsprüfungsantrag die Rechtswidrigkeit der Verordnungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

2.1. Die Kärntner Landesregierung beantragt in ihrer Äußerung die Zurückweisung des Antrages mangels Vorliegen der Antragslegitimation mit nachfolgenden Argumenten:

2.1.1. Die antragstellende Marktgemeinde bilde zwar einen Teil jenes Gebietes auf das sich das Entwicklungsprogramm erstrecke und zähle daher auch zu den Normadressaten dieser Verordnung, jedoch sei deren Rechtsposition durch die Änderung des Entwicklungsprogrammes nicht verletzt worden. Ganz im Gegenteil, werde doch durch den Entfall von Bestimmungen der planerische Gestaltungsspielraum für die betroffenen Gemeinden vergrößert. Wie die angefochtene Verordnung in die Rechtssphäre einzugreifen vermag, sei darüber hinaus nicht ersichtlich und werde von der antragstellenden Marktgemeinde auch nicht näher ausgeführt.

2.1.2. Auch der von der antragstellenden Marktgemeinde durch die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung behauptete unmittelbare Eingriff in deren Rechtssphäre liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könne eine Nachbargemeinde durch die Widmung einer besonderen Fläche in einer anderen Gemeinde nicht negativ in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg. 15.947/2000), denn ausschließlicher Normadressat des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wären die Eigentümer der von der Verordnung erfassten Grundstücke. Eine Verletzung von Rechten durch die angefochtene Verordnung käme nur für Eigentümer von Liegenschaften, die im Bereich des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes liegen würden, in Betracht. Die allenfalls durch den integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entstehenden faktischen Reflexwirkungen wären nicht geeignet, eine nach Art139 B-VG notwendige unmittelbare Planungsbetroffenheit der antragstellenden Marktgemeinde zu substituieren.

Soweit die antragstellende Marktgemeinde eine unmittelbare Betroffenheit durch Anlagenteile des in Planung befindlichen Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerkes geltend mache, welche auf ihrem Gemeindegebiet situiert werden sollen, sei darauf zu verweisen, dass ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch den Bescheid über die Erteilung einer Baubewilligung bewirkt werden kann.

2.1.3. Im Übrigen seien die Anträge der antragstellenden Marktgemeinde zurückzuweisen, da im vorliegenden Fall kein nach §57 Abs1 VfGG entsprechender Antrag zur Aufhebung von Verordnungen vorliege. Die antragstellende Marktgemeinde begnüge sich sowohl in ihrer Anfechtungserklärung als auch in der Darlegung der Beschwerdegründe mit der pauschalen Geltendmachung von Verletzungen des K-ROG, des K-UPG sowie des K-GplG 1995 ohne zu determinieren, gegen welche Bestimmungen der genannten Gesetze die angefochtenen Verordnungen verstoßen würden.

3. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt beantragt die Zurückweisung der vorliegenden Anträge mangels Antragslegitimation mit folgender Begründung:

Der antragstellenden Marktgemeinde sei es zumutbar, ihre Parteirechte in dem bereits anhängigen behördlichen UVP-Verfahren wahrzunehmen und im Wege der Anfechtung eines allenfalls positiven Genehmigungsbescheides die nunmehr bekämpfte integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Zur Zulässigkeit der Anträge:

3.1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

3.1.2. Zum Antrag auf Aufhebung der Verordnung mit dem das Entwicklungsprogramm für den Raum Klagenfurt geändert wird:

Die antragstellende Marktgemeinde unterscheidet bei der Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit im Sinne der vorhin wiedergegebenen Judikatur nicht zwischen dem Entwicklungsprogramm einerseits und der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt Ost" andererseits und vermengt beides wiederum mit Darlegungen zum Genehmigungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. März 2009, Z3Ro-56-1/31-2009.

Zwar ist die antragstellende Marktgemeinde Normadressatin des Entwicklungsprogrammes für den Raum Klagenfurt, doch legt sie in keiner Weise dar, inwieweit die Verordnung in ihre Rechtssphäre nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Sie behauptet lediglich allgemein die Verletzung von Grundsätzen der Raumordnung und wendet sich gegen die Berücksichtigung "ausschließlich privatwirtschaftlicher Interessen", legt aber nicht dar, inwieweit die bekämpfte Verordnung tatsächlich in ihre Rechtssphäre unmittelbar eingreift und ihre Interessen nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.

Der Antrag ist daher insofern mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.3. Zum Antrag auf Aufhebung der Verordnung, mit der die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt Ost" erlassen wird:

Gemäß §1 Abs1 der angefochtenen Verordnung gilt diese für die in dieser Bestimmung genannten Grundstücke. Es wurden für diese Grundstücke die unter Punkt 1.1.3. dargestellten Widmungen vorgenommen und Bebauungsbedingungen festgesetzt. Adressat der Verordnung sind daher ausschließlich die über die in der Verordnung genannten Grundstücke Verfügungsberechtigten. Die antragstellende Marktgemeinde als Nachbargemeinde ist daher nicht Normadressat. Es mag sein, dass diese Norm für die antragstellende Marktgemeinde faktische Reflexwirkungen zeitigt; damit ist jedoch die oben dargestellte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Individualantrages auf Normenkontrolle, dass nämlich die Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift, noch nicht gegeben (vgl. VfSlg. 14.476/1996, 14.488/1996).

Die antragstellende Marktgemeinde genießt im UVP-Verfahren, welches im vorliegenden Fall bereits anhängig ist, gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000 Parteistellung. Für die antragstellende Marktgemeinde besteht die Möglichkeit, gegen die rechtskräftige UVP-Entscheidung den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, und sie kann in diesem Verfahren die Prüfung der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung durch den Verfassungsgerichtshof anregen.

Sofern die antragstellende Marktgemeinde in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin unter den Nachbarbegriff im Sinne des '19 Abs1 Z1 UVP-G 2000 subsumiert werden kann, könnte sie einen allenfalls positiven UVP-Genehmigungsbescheid im Wege eines Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfen, um so eine allfällige Gesetzwidrigkeit des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

3.2. Die Anträge sind daher ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon aus diesen Gründen mangels Legitimation der antragstellenden Marktgemeinde als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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