VwGH 2009/06/0094

VwGH2009/06/009417.12.2009

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt in Bezug auf die durch ein Bauvorhaben hervorgerufene Vermehrung des Verkehres auf einer öffentlichen Verkehrsfläche kein Nachbarrecht zu (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0147). Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn der Eigentümer einer privaten Weganlage einem Anrainer eine Servitut zum Zufahren zu seinem Baugrundstück einräumt. Die Behörde hat daher den sich auf dieser Weganlage ergebenden Lärm durch das Zufahren von Kraftfahrzeugen zum Baugrundstück zu Recht nicht berücksichtigt, anders wäre es, wenn sich die Zufahrt auf dem Baugrundstück selbst befände und Teil des Bauvorhabens wäre.

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Steiermark — L82000 Bauordnung — L82006 Bauordnung Steiermark — Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte — Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte — Vorschriften — die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

 

Normen

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;

Dokumentnummer

JWR_2009060094_20091217X02

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