Normen
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.
Bauansuchen vom 29. August 2001:
Mit Eingabe vom 29. August 2001 beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Schauraumes der auf den Grundstücken Nr. 46/3 und 573/2, KG G, situierten Tischlerei.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 19 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) die beantragte Baubewilligung, weil die Gefahr eines Rohrbruches mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der Bauphase auf Grund von Erschütterungen gegeben sei. Bei einem Rohrbruch sei die Wasserversorgung des Bauvorhabens, der mitbeteiligten Gemeinde sowie der Gemeinde P nicht gewährleistet.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit und Gesundheit im Hinblick auf den Betrieb des Schauraumes, stünden der Erteilung der Baubewilligung entgegen.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. April 2003 wurde die dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen.
Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. April 2003 wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0088, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beurteilung, ob ein Gebäude nach den baurechtlichen Vorschriften mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt wird, könne nicht die Wahrscheinlichkeit eines Rohrbruches in der öffentlichen Trinkwasserleitung maßgeblich sein. Hinsichtlich der Wasserversorgung eines Gebäudes seien derartige Betriebszwischenfälle nicht relevant. Wesentlich sei aber, ob die Standsicherheit des geplanten Gebäudes, beispielsweise auch durch Ausschwemmungen des Erdreiches infolge eines Wasserrohrbruches der unter dem Gebäude liegenden Wasserleitung, gefährdet wäre. In dieser Hinsicht hätten die Baubehörden gegebenenfalls unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob im Fall eines Rohrbruches ein Schaden am Gebäude durch bauliche Maßnahmen (z.B. Vorkehrungen, die eine rasche Ableitung des Wassers gewährleisteten) hätte ausgeschlossen werden können. Im Übrigen normierten die für das Baubewilligungsverfahren allein maßgebenden baurechtlichen Vorschriften nicht, dass auf die öffentliche Wasserversorgung und den Schutz der diesbezüglichen Wasserleitungen Bedacht zu nehmen sei. Dies könnte gegebenenfalls bei Raumplanungsmaßnahmen erfolgen.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 hob die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Oktober 2002 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurück.
Mit Bescheid vom 28. November 2005 hob der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Juli 2002 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister zurück.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. August 2006 wurde der Bauantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, da die Widmung Wohngebiet der geplanten Bauführung entgegenstehe.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. März 2007 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. August 2006 abgewiesen.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2007 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. März 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen. Zu prüfen sei, ob nicht doch eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit im Wohngebiet zulässigen Vorhaben gegeben sei.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. November 2007 wurde der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. August 2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister zurückverwiesen.
Mit am 12. Juni 2007 von der Kärntner Landesregierung genehmigter Änderung des Flächenwidmungsplanes war das Grundstück Nr. 573/2, KG G, von Wohngebiet in Dorfgebiet umgewidmet worden.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Baubewilligung, wobei unter Auflagenpunkt 14 die Herstellung einer Umhüllung der bestehenden Wasserleitung vorgeschrieben wurde.
Gegen die Vorschreibung dieser Auflage erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. August 2008 als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Spruchpunkt II des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 3. März 2009 wurde auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. August 2008 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. August 2001 im späteren Antrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vom 23. Mai 2005 (Anmerkung: siehe dazu unten 2.) aufgegangen sei. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde hätte daher nur über den Antrag vom 23. Mai 2005 absprechen dürfen und den Antrag vom 29. August 2001, wenn die Beschwerdeführerin diesen nicht auf Grund des Antrages vom 23. Mai 2005 zurückziehe, zurückzuweisen gehabt. Auch wenn nur Auflagenpunkt 14 bekämpft worden sei, sei dieser nicht trennbar vom Bauvorhaben und daher auch der genannte Sachverhalt zu berücksichtigen gewesen.
Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. März 2009 wurde nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft.
2.
Bauansuchen vom 23. Mai 2005:
Mit Ansuchen vom 23. Mai 2005 beantragte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Gatten die Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Schauraumes der Tischlerei, ebenso für jene eines überdachten Holzunterstandes bei der Tischlerei und schließlich für die Errichtung neuer Personal-Nassräume.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Oktober 2006 wurde die Baubewilligung für die Errichtung der Personal-Nassräume erteilt (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde die Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Schauraumes und des Holzunterstandes versagt.
Die gegen die Versagung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. März 2007 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2007 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. März 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. November 2007 wurde der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Oktober 2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. Mai 2008 wurde die Baubewilligung für den Schauraum und den Holzunterstand erteilt, wobei unter Punkt 14 die Auflage vorgeschrieben wurde, dass eine Umhüllung der Wasserleitung zu erfolgen habe.
Gegen die Auflage 14 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. August 2008 als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Spruchpunkt I. des (bereits oben unter 1. genannten) Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 3. März 2009 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. März 2009 wurde, wie bereits erwähnt, nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft.
3.
Verfahren nach dem Bescheid vom 3. März 2009:
Mit Bescheid vom 2. September 2009 hob der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. Mai 2008 (der in dem oben unter 1. dargestellten Verfahren ergangen war) auf und wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. August 2001 zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Gemeindevorstand habe in Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe des Bescheides vom 3. März 2009 den Antrag vom 29. August 2001 zutreffend zurückgewiesen. Auflagepunkt 14 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
4.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, von einer Identität der Sache könne schon auf Grund der unterschiedlichen Sachlage und des unterschiedlichen Inhalts der beiden Bauanträge nicht gesprochen werden. Im Übrigen stelle Auflagenpunkt 14 einen rechtswidrigen Inhalt des Bescheides dar (wird näher ausgeführt). Eine Bindungswirkung sei nicht gegeben, da der maßgebende Sachverhalt hinsichtlich der Identität der Bauanträge nicht ausreichend festgestellt worden sei. Diesbezüglich liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, dass Auflagepunkt 14 nicht Gegenstand des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. September 2009 und damit auch nicht des in Beschwerde gezogenen Bescheides war. Das ihn betreffende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Im Übrigen ist die Begründung der belangten Behörde zutreffend, dass dann, wenn ein Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben wird, die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage gebunden sind. Diese Bindung erstreckt sich auf die Aufsichtsbehörde selbst und auch auf den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2011/06/0090).
Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde in Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe zu Spruchpunkt II des Bescheides der Landesregierung vom 3. März 2009, der nicht bekämpft wurde, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. August 2001 zurückgewiesen hat. Die belangte Behörde ihrerseits war als Vorstellungsbehörde an ihre seinerzeitigen tragenden Aufhebungsgründe gebunden und hat daher die dagegen erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zurückgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der maßgebende Sachverhalt hinsichtlich der Identität der Bauanträge nicht ausreichend festgestellt worden sei, bezieht sich dies nicht auf eine Änderung im Sachverhalt. Vielmehr war dieser Sachverhalt, nämlich die Formulierung und mit Unterlagen belegten Inhalte der beiden Bauanträge, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Landesregierung vom 3. März 2009 gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht geeignet, die Bindungswirkung an die tragenden Aufhebungsgründe des Bescheides der Landesregierung vom 3. März 2009 in Frage zu stellen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. Dezember 2011
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