VwGH 2009/05/0299

VwGH2009/05/029917.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der M W in H, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. September 2009, Zl. RU1-BR-1062/001-2008, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 25. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 der Niederösterreichischen Bauordnung der Abbruch der auf dem Grundstück Nr. 1695, EZ. 1581 KG E, konsenslos errichteten Baulichkeiten (Holzhütte und Geräteschuppen) bis zum 31. Dezember 2007 aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund der Untätigkeit der Beschwerdeführerin wurde ihr mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft K vom 20. Mai 2008 unter Einräumung einer Erfüllungsfrist von weiteren zwei Monaten die Ersatzvornahme auf eigene Gefahr und Kosten angedroht. Da auch die Nachfrist ungenützt verstrich, holte die Bezirkshauptmannschaft K eine Kostenschätzung für die Abbrucharbeiten ein und übermittelte sie der Beschwerdeführerin, die dazu nicht Stellung nahm.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 14. Oktober 2008 wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Ersatzvornahme der Abbrucharbeiten angeordnet und der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 VVG aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme binnen 4 Wochen den Betrag von EUR 7.596,-- bei der Vollstreckungsbehörde einzuzahlen.

In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt, das verfahrensgegenständliche Grundstück läge "quasi in einer Gartensiedlung, in der sämtliche Nachbarn beträchtlich größere Gebäude errichtet" hätten. Die Errichtung der Hütte der Beschwerdeführerin sei in Absprache mit dem früheren Bürgermeister begonnen worden und man habe sich "nach den landläufigen Gegebenheiten gerichtet". Das Grundstück werde "biologisch (kl. Gemüsegarten, Obstbäume)" bewirtschaftet, es gebe keinen Rasen, sondern eine Blumenwiese.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin unter Festsetzung einer neuen Leistungsfrist für die Kostenvorauszahlung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufung richte sich nur gegen den in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid und sei daher im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Eine Unangemessenheit der aufgetragenen Kostenvorauszahlung sei nicht eingewendet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerde ist unbegründet.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, nach der der Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG keine Vollstreckungsverfügung ist, dass sich die belangte Behörde bei der Auseinandersetzung mit der Berufung nicht auf die in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründe hätte beschränken dürfen. Eine derartige Beschränkung ergibt sich jedoch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Vielmehr hat sich die belangte Behörde mit der Berufung - die im Übrigen keinen Einwand gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag enthält - zur Gänze auseinandergesetzt.

1.2. Weiters wird vorgebracht, die verfahrensgegenständlichen Bauten seien zulässig, weil das Grundstück, das im Widmungsgebiet "Grünland und Landwirtschaft" liege, - wie "die Beschwerdeführerin monierte" - landwirtschaftlich genutzt werde. Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet (sondern lediglich ein Anbau von Obst, Gemüse, Feldfrüchten, Blumen und Kräutern für den Familienbedarf angegeben) wurde und eine Konsenswidrigkeit der Baulichkeiten bereits im Bauauftragsverfahren festgestellt worden war, richtet sich dieses Beschwerdevorbringen gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens können jedoch Fragen der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 4 VVG, Seite 1782, referierte hg. Rechtsprechung).

1.3. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe eine nachträgliche Baubewilligung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Beilagen zur Beschwerde und den Verwaltungsakten ergibt, am 21. Oktober 2009 - sohin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - die Bewilligung einer "Änderung des Geräteschuppens" beantragt wurde, ohne dass sich zuvor an der Konsenslosigkeit des Bestandes etwas geändert hatte. Eine Änderung des Sachverhalts, die eine Vollstreckung des Titelbescheides unzulässig gemacht hätte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0194, mwN) und daher vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen gewesen wäre, lag der belangten Behörde somit nicht vor.

1.4. Das in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen, die Paritionsfrist sei "unangemessen kurz" und die Kosten der Ersatzvornahme seien "überhöht", wird nicht weiter konkretisiert. Auch ist für den Verwaltungsgerichtshof aus den Verwaltungsakten - insbesondere angesichts der genau aufgeschlüsselten Kostenschätzung, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt - nicht erkennbar, inwiefern dieses Vorbringen zutreffen sollte.

1.5. Schließlich wird in der Beschwerde eine Reihe von Verfahrensmängeln abstrakt behauptet, jedoch erfolgt keinerlei Bezugnahme zum vorliegenden Beschwerdefall, womit es an einer Darstellung der Relevanz für das Verfahrensergebnis mangelt.

2. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. April 2012

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