VwGH 2009/05/0200

VwGH2009/05/020015.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der E P, 2. des R P und

3. der D W, alle in M, alle vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Lagerhausstraße 4/6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Mai 2009, Zl. RU1-BR-1110/001-2008, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 14), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Die Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstückes Nr. 580/4, KG M., und errichteten darauf ein Zweifamilienhaus samt einer straßenseitigen Einfriedung (an der südlichen Grundstücksgrenze), wofür ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. August 2000 die Baubewilligung erteilt worden war. Nördlich an diese Liegenschaft grenzt das im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde stehende Waldgrundstück Nr. 699/1, KG M., an.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 brachte die Bezirkshauptmannschaft B (im Folgenden: BH) der mitbeteiligten Gemeinde und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das vom Amtssachverständigen für Forstwesen Dipl. Ing. M. erstattete schriftliche Gutachten vom 7. Oktober 2008 zur Kenntnis. Dieses bezieht sich auf eine Waldverwüstung auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei aufgrund einer Hangrutschung an der nördlichen Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer. In diesem Gutachten heißt es (auszugsweise):

"(...)

Offensichtlich wurde an der Grundstücksgrenze der Parzelle 580/4, KG (M.), eine Betonstützmauer vor ca. einem Jahr errichtet. Aus den Aktenunterlagen ist zu entnehmen, dass die Mauer ohne Fachkenntnis und in so genannter Selbsthilfe ohne statische Berechnung gebaut wurde. In weiterer Folge wurde der Bereich zwischen dem vorhandenen Zweifamilienhaus auf der gleichen Parzelle bis zur Stützmauer hin mit Material verfüllt und im obersten Bereich Humus aufgebracht, um eine gartenmäßige Nutzung zu ermöglichen.

(...)

Am 6. Juni 2008 um 5 Uhr morgens ist der Hang an der nördlichen Grundstücksgrenze 580/4 (...) inkl. der errichteten Stützmauer abgebrochen und auf die Waldparzelle 699/1 (...) abgestürzt. Im Bauakt der (mitbeteiligten Gemeinde) liegen keine Unterlagen über eine Baubewilligung zu der gegenständlichen Stützmauer auf. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der nördliche Teil der Parzelle 580/4 laut Flächenwidmungsplan der (mitbeteiligten Gemeinde) als Grünland gewidmet ist und für die Errichtung einer Stützmauer in Grünland eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre.

Im Zuge der Begehungen konnte auch festgestellt werden, dass unterhalb des abgerutschten Hanges und der Stützmauer fast keine Bäume des Waldbestandes überschüttet worden sind. Dies lässt den Schluss zu, dass der Baumbewuchs bereits vor der Rutschung entfernt worden sein muss. Der Waldeigentümer (die mitbeteiligte Gemeinde) weiß von einer Fällung bzw. auch von einer Erlaubnis für eine Fällung auf dieser Teilfläche ihres Besitzes nicht Bescheid. Eine Einsichtnahme in das Luftbild hat ergeben, dass dieser Waldbereich zur Gänze mit forstlichen Holzgewächsen bestockt war. Die wird auch durch den vorhandenen Habitus der Waldbäume (Astreinigung, kein Solitärwuchs, kein Waldtrauf, ungleicher Kronenaufbau, etc.) im links und rechts angrenzenden Waldbestand bestätigt, ist der Wald hauptsächlich mit Robinie und Esche bestockt.

Unter der Annahme, dass die durchschnittliche Rutschungsbreite 2 m und die Höhe 5 m beträgt ergibt dies bei einer Grundstücksbreite von 25,5 m der Parz. 580/4 (...) eine Hangrutschungsmenge von ca. 125 m3. Dazu kommen noch die Stützmauer mit einer Breite von 0,3 m, sodass dies ca. 40 m3 Stahlbeton ergibt. Beide angegebenen Mengen befinden sich nunmehr auf der Waldparzelle 699/1.

(...)

Gemäß § 16 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 172 Abs. 6 lit. b Forstgesetz 1975 sind folgende Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes erforderlich:

1. Die gänzliche Entfernung des abgerutschten Materials (ca. 40 m3 Betonmauerteile und 125 m3 Erdmaterial) von ca. 165 m3 bis auf die ursprüngliche natürliche Mineralbodenoberkannte von der im beiliegenden Lageplan rot eingetragenen Teilfläche auf der Parzelle 699/1 (...) im Gesamtausmaß von 600 m2 hat bis spätestens 30. April 2009 zu erfolgen.

2. Das zu entfernende Material ist nach den entsprechenden Eluatklassen ordnungsgemäß und nachweislich bis 30. April 2009 zu entsorgen. Die Nachweise hierüber sind der Bezirkshauptmannschaft B unaufgefordert zu übermitteln.

3. Die im beiliegenden Lageplan rot eingetragene Teilfläche der Parzelle 699/1 (...) im Gesamtausmaß von 600 m2 sind bis spätestens 30. Mai 2009 mit je 3/10 Esche, Robinie, Grünerle und 1/10 Hainbuche, in einem Pflanzensortiment von min. 80 +, in ausreichender Pflanzenanzahl (3000 Stück pro ha), das sind im gegenständlichen Fall insgesamt 180 Stück, aufzuforsten.

4. Die Aufforstung ist so lange nachzubessern und zu pflegen bis sie gem. § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 als gesichert anzusehen ist, das heißt, bis die Pflanzen durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen sind, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenanzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung mehr vorliegt."

Die Baubehörde zog die bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes A Dipl. Ing. R. bei, die am 24. Oktober 2008 an Ort und Stelle einen Befund aufnahm und zusammenfassend die Beurteilung abgab, dass es sich bei der Stützmauer um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handele, diese konsenslos errichtet worden sei und empfohlen werde, diesen Missstand binnen angemessener Frist zu beseitigen.

Hierauf erließ der Bürgermeister den Bescheid vom 27. Oktober 2008 mit folgendem Spruch:

"Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen gemäß § 35 Abs. 2 Zi. 3 NÖ BauO 1996 hinsichtlich der ohne Baubewilligung an der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 580/4 errichteten Betonstützmauer den

baupolizeilichen Auftrag

zur Beseitigung der abgestürzten Stützmauer und zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes, wie im Gutachten von 7. 10. 2008 des D.I. (M.) beschrieben, bis spätestens 30. 4. 2009."

In der Bescheidbegründung führte der Bürgermeister aus, dass die Errichtung einer Betonstützmauer und die Änderung der Höhenlage durch Hinterfüllung von Material und Humus, um eine gartenmäßige Nutzung des gesamten Grundstückes zu ermöglichen, ohne Bewilligung (konsenslos) nach § 14 Nö Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) durchgeführt worden seien und dies gemäß § 19 Raumordnungsgesetz 1996 (Widmung Grünland) nicht bewilligungsfähig wäre. Es sei daher erforderlich, gemäß § 35 BO den Auftrag zum Abbruch und zur Herstellung des früheren Zustandes zu erteilen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 11. Dezember 2008 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der von den Beschwerdeführern gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "inkl. der Frist" zum Abbruch und zur Herstellung des früheren Zustandes vollinhaltlich bestätigt. In ihrer Bescheidbegründung gab die Berufungsbehörde nach Hinweis auf die Befundaufnahme durch den Forstsachverständigen der BH Dipl. Ing. M. den von der bautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. am 24. Oktober 2008 an Ort und Stelle aufgenommenen Befund und deren Beurteilung wieder. Der Umstand, dass die Bewilligungspflicht den Eigentümern nicht bekannt gewesen sei, könne nicht geltend gemacht werden, und es hätten sich die Eigentümer vor Errichtung der Stützmauer bei der Baubehörde erkundigen können, ob eine Bewilligungspflicht vorliege.

Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die von den Beschwerdeführern gegen den genannten Berufungsbescheid erhobene Vorstellung gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde (u.a.) aus, dass die Beschwerdeführer im Grünland konsenslos eine ca. 5 m hohe und ca. 25 m lange Stützmauer errichtet sowie danach diese hinterfüllt und das Grundstück, welches zuvor eine Hanglage aufgewiesen habe, dadurch begradigt hätten. In der Folge sei es auf den Grundstücken Nr. 580/4 und Nr. 699/1, KG M., zu Hangrutschungen gekommen, welche ein Abrutschen der konsenslosen Stützmauer bewirkt hätten.

In der Folge gab die belangte Behörde (auszugsweise) die Ausführungen des Forstsachverständigen Dipl. Ing. M. in dessen Gutachten vom 7. Oktober 2008 wieder. Die Beschwerdeführer hätten - so die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung - den fehlenden Konsens in der Vorstellung ausdrücklich zugestanden, und die Stützmauer stelle eine bauliche Anlage im Sinn des § 4 BO dar, deren Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z. 2 (leg. cit.) sei. Da die Berufungsbehörde richtigerweise festgestellt habe, dass für die Stützmauer keine Baubewilligung vorliege und eine solche infolge der Ausführung im Grünland auch zukünftig nicht möglich sein werde, habe sie zu Recht den baupolizeilichen Auftrag bestätigt. Eine Neufestsetzung der Erfüllungsfrist sei im Zeitpunkt des Vorstellungsbescheides im Hinblick auf die mehr als viermonatige Zeitspanne für die Entsprechung nicht erforderlich gewesen. Die Argumentation in der Vorstellung hinsichtlich einer Unmöglichkeit der Beseitigung der konsenslos errichteten Stützmauer bzw. der abgerutschten Erdmassen gehe fehl, weil im Gutachten des Forstsachverständigen Dipl. Ing. M die zu beseitigenden Stahlbetonmauerteile und Erdmassen hinreichend konkret berechnet und beschrieben worden seien. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern der "baulich/natürliche" Zustand ihrer Liegenschaft bzw. des angrenzenden Grundstückes Nr. 699/1, wie er vor der Bauführung vorhanden gewesen sei, bekannt sei. Fragen der Wirtschaftlichkeit baupolizeilicher Aufträge bzw. die Frage, ob mit der Durchführung des Abbruches Schwierigkeiten verbunden seien, seien nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 1. Juli 2009, B 713/09-3).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Gemäß § 61 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 hat die Vorstellungsbehörde den bei ihr in Vorstellung gezogenen Bescheid dahingehend zu prüfen, ob durch die Entscheidung der Gemeinde in der vorliegenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt wurden. Trifft dies zu, so hat sie der Vorstellung Folge zu geben, den bei ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Trifft dies nicht zu, so hat sie die Vorstellung abzuweisen. Darüber hinaus ist sie nicht befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Nach der hg. Judikatur steht es ihr im Übrigen frei, ob sie bei Vorliegen von Verfahrensmängeln ein eigenes Ermittlungsverfahren durchführt und den maßgebenden Sachverhalt selbst klärt oder ob sie den angefochtenen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhebt (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, mwN).

2. § 35 Abs. 2 Z. 3 BO in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. 8200-15 lautet:

"§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) (...)

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn

(...)

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und

o das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder o der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung

erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

(...)"

3. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit einer Rechtswidrigkeit belastet. Es ist allerdings zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klarstellt und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0284, mwN).

Es muss somit ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist, und durch die Spruchfassung einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, sowie andererseits dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. April 2010, Zl. 2009/05/0196, mwN).

4. Zu Recht rügen die Beschwerdeführer die Unbestimmtheit des ihnen erteilten baupolizeilichen Auftrages.

So enthält der Spruch des von der Berufungsbehörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides den Auftrag zur Beseitigung der abgestürzten Stützmauer und zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes, wie im Gutachten des Dipl. Ing. M vom 7. Oktober 2008 "beschrieben". Abgesehen davon, dass diese Formulierung in Verbindung mit den den Vorzustand beschreibenden Ausführungen in diesem Gutachten offenlässt, ob nun mit dem "ursprünglichen Zustand" die Situation vor dem Abrutschen der Stützmauer oder jene vor der konsenslosen Errichtung gemeint ist, umfassen die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Herstellung eines "gesetzmäßigen Zustandes" u.a. auch solche zur Wiederaufforstung, zu deren Anordnung den Baubehörden keine Kompetenz zukommt (dasselbe gälte im Übrigen auch für eine auf abfallrechtliche Normen gestützte baubehördliche Anordnung, das zu entfernende Material nach den entsprechenden Eluatklassen nachweislich zu entsorgen).

Dem bekämpften baupolizeilichen Auftrag fehlt es daher an der notwendigen Bestimmtheit. Diesen Mangel hätte die belangte Behörde wahrnehmen und bereits deshalb den bei ihr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes beheben müssen.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Aufwandersatzmehrbegehren war abzuweisen, weil die von den Beschwerdeführern angesprochene Umsatzsteuer bereits mit dem pauschaliert festgelegten Schriftsatzaufwand abgegolten ist.

Wien, am 15. November 2011

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