VwGH 2009/04/0283

VwGH2009/04/028324.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Mag. G in P, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Juni 2009, Zl. UVS- 35/10153/15-2009, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. J, 2. C in F), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z9;
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994;
GewO 1994 §359b Abs1 Z1;
GewO 1994 §359b Abs1 Z2;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §359b Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2;
AVG §8;
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z9;
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994;
GewO 1994 §359b Abs1 Z1;
GewO 1994 §359b Abs1 Z2;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §359b Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Juni 2009 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, soweit sie die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs. 1 Z. 2 bzw. Abs. 2 GewO 1994 (Wahl der Verfahrensart) betrifft, als unbegründet ab-, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage der mitbeteiligten Parteien sei unter § 1 Z. 1 der Verordnung über die Arten von Betriebsanlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen seien, zu subsumieren. Hinsichtlich der in dieser Verordnung genannten Betriebsanlagenarten sei nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 GewO 1994 vorlägen, insbesondere sei es nicht erforderlich, eine Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 durchzuführen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2008/04/0164). Im Übrigen verwies die belangte Behörde darauf, dass die erstinstanzliche Behörde (in Unkenntnis der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die jüngeren Datums sei als die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde) eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 359b Abs. 1 GewO 1994 durchgeführt und das Vorliegen von Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 verneint habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2009, B 944/09-3, ihre Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 und die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen seien, BGBl. Nr. 50/1994 idF BGBl. II Nr. 19/1999, behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14.512/1996, 17.165/2004) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In ihrer ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt konkret nichts vor, was die Subsumtion der in Rede stehenden Betriebsanlage unter § 1 Z. 1 der genannten Verordnung als unzutreffend erscheinen lässt. Sie beharrt jedoch auf ihrem Standpunkt, dass die durchgeführte Einzelfallprüfung unzureichend gewesen sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2006/04/0132, ausgesprochen, dass bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß § 359b Abs. 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen sei. Diese Arten von Betriebsanlagen träten zu den in den Z. 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagen habe die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 GewO vorlägen. Daher sei es nicht erforderlich gewesen, eine "Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO" durchzuführen.

Der Verfassungsgerichtshof gelangte in seinem Erkenntnis vom 11. März 2004, G 124/03, V 86/03, VfSlg. 17.165, im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zum Ergebnis, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dann nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, wenn - zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - "der Behörde eine Einzelfallprüfung zur Pflicht (wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien) gemacht wird".

Dieser letzt genannten verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. Dem Nachbarn kommen aber auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu.

Mit Blick auf § 13 Abs. 1 VwGG ist insofern keine Änderung der Rechtstellung der Nachbarn eingetreten.

Die Beschwerdeführerin wurde daher dadurch, dass - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - die Einzelfallprüfung im gegenständlichen Fall mangelhaft durchgeführt worden sei, nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte