Normen
BVergG 2006 §131 Abs1;
BVergG 2006 §133;
BVergG 2006 §325;
VwGG §34 Abs1;
BVergG 2006 §131 Abs1;
BVergG 2006 §133;
BVergG 2006 §325;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 29. Juli 2009 wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die Entscheidung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 4. Juni 2009, im Vergabeverfahren betreffend "Beschaffung von Gewebeohrmarkensets" (Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich) den Zuschlag der Beschwerdeführerin erteilen zu wollen, für nichtig erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 9. September 2009 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen.
In den Gegenschriften wurde vorgebracht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides am 5. August 2009 ausgeschieden und am 6. August 2009 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der Mitbeteiligten getroffen worden sei. Beide Entscheidungen seien von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden. Am 21. August 2009 sei der Zuschlag an die Mitbeteiligte erteilt worden.
Die Beschwerdeführerin bestritt dies über Vorhalt nicht, führte jedoch aus, sich durch den angefochtenen Bescheid dennoch (weiterhin) als beschwert zu erachten. Durch die unrichtige Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung entstehe der Beschwerdeführerin ein Schaden. Ohne Beseitigung der Nichtigerklärung wäre ein Schadenersatzanspruch versagt, weil einem solchen die bestandfeste Nichtigerklärung entgegen stünde. Sie habe das Ausscheiden ihres Angebots und die Zuschlagsentscheidung an die Mitbeteiligte nicht bekämpft, weil darüber die belangte Behörde zu entscheiden gehabt hätte und daher kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Die Beschwerde wendet sich gegen die Nichtigerklärung der zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Zuschlagsentscheidung. Das damit angestrebte Ziel besteht somit darin, diese Zuschlagsentscheidung - mit ex tunc Wirkung - wiederherzustellen.
Dieses Ziel kann mit der vorliegenden Beschwerde allerdings nicht erreicht werden, weil selbst im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Zuschlagsentscheidung nicht wieder in Wirksamkeit treten könnte. An ihre Stelle ist nämlich mittlerweile die unbekämpft gebliebene Zuschlagsentscheidung zugunsten der Mitbeteiligten getreten. Solange diese dem Rechtsbestand angehört, entfaltet die frühere, zugunsten der Beschwerdeführerin ergangene Zuschlagsentscheidung keine Rechtswirkungen. Für die Beschwerdeführerin wäre daher selbst mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen. Die Rechtmäßigkeit der zugunsten der mitbeteiligten Partei ergangenen Zuschlagsentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
Angesichts dieser Fallkonstellation macht es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder nicht (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. März 2006, Zl. 2004/04/0191, mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, aus der ihrer Meinung nach unrichtigen Entscheidung der belangten Behörde sei ihr ein Schaden entstanden, macht sie der Sache nach geltend, sie sei durch den angefochtenen Bescheid deshalb weiterhin beschwert, weil sie gegen die belangte Behörde einen Amtshaftungsanspruch geltend machen wolle. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt jedoch die allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen angesichts der - ungeachtet der Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses bestehenden - Möglichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides über Antrag des Amtshaftungsgerichtes gemäß § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz für sich allein nicht dazu, dass eine Partei durch einen Bescheid beschwert ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/06/0200).
Der Beschwerdeführerin mangelte es daher bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde an der Möglichkeit, in den geltend gemachten Rechten verletzt zu werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Oktober 2010
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