VwGH 2009/03/0150

VwGH2009/03/015025.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Mag. DDr. S T, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 impl;
AVG §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit der vorliegenden Beschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundeskanzler geltend, weil auf seinen Antrag auf Bescheiderlassung zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes keine Reaktion erfolgt sei.

2. Die belangte Behörde legte die einschlägigen Verwaltungsakten vor und äußerte sich dahingehend, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht stattgefunden habe.

3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wurde von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2009 verstorben und dessen Nachlass seiner Witwe zur Gänze eingeantwortet worden sei. Ferner wurde in diesem Schreiben in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG der Antrag gestellt, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

4. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl den hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0161, mwH).

Mit dem Recht auf Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz wird ein höchstpersönliches Recht geltend gemacht.

5. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

6. Ein Zuspruch von Aufwandersatz hatte gemäß § 58 VwGG zu entfallen (vgl den hg Beschluss vom heutigen Tage, Zl 2009/03/0161, auf den gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

Wien, am 25. August 2010

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