Normen
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VStG §5 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (UVS) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
" Tatzeit: 05.08.2007, um 21:00 Uhr, bis 06.08.2007, um 07:45 Uhr
Tatort : in H, Sberg - Paragleiter Startplatz - Mboden, an der Z Höhenstraße
Fahrzeug : Leichthubschrauber,
Kennzeichen D-H, Typ: C, Farbe: blau
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Leichthubschrauber, mit dem Kennzeichen D-H, als Pilot geflogen. Die Maschine ist in H gelandet und wieder abgeflogen, obwohl Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG) begangen; über ihn wurde gemäß § 169 Abs 1 LFG eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.
1.2.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf der UVS - nach einer Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und der dagegen erhobenen Berufung - zunächst folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer habe am 5. August 2007 gegen 19.30 Uhr mit seinem Leichthubschrauber von G in Bayern aus einen Flug gestartet, sei am 5. August 2007 gegen 21.00 Uhr mit dem Hubschrauber in H, Mboden, an der Z Höhenstraße gelandet und am 6. August 2007 gegen 7.45 Uhr wieder abgeflogen. Sowohl Landung als auch Wiederabflug seien ohne Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt worden. Bei der Landung habe es sich weder um eine Sicherheits- noch um eine Notlandung gehandelt.
1.2.2. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, während des Flugs sei plötzlich die Low-Fuel-Lampe aufgeleuchtet, weshalb er nicht ausschließen habe können, dass durch ein Leck im Treibstoffsystem Treibstoff verloren gegangen sei oder durch einen technischen Defekt ein übermäßiger Treibstoffverbrauch vorgelegen habe, worauf er sich zu einer Sicherheitslandung entschlossen habe, es habe sich aber nach gründlicher Fehlersuche herausgestellt, dass lediglich ein Defekt eine Fehlanzeige ausgelöst habe, während tatsächlich noch genügend Treibstoff an Bord gewesen sei, beurteilte der UVS als unglaubwürdig:
Er verwies dazu im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen B, der am Tattag gegen 21 Uhr sich in seinem Jagdgebiet auf einem Hochsitz aufgehalten und plötzlich einen Hubschrauber gehört habe. Dieser habe ganz langsam und niedrig das gesamte Gebiet überflogen, sei zunächst am Mboden gelandet und dann wieder weggeflogen, um einen Rundflug durchzuführen. Am nächsten Morgen habe B den besagten Hubschrauber am Mboden stehen sehen. Daraufhin habe er in der Nähe in einem Bus anwesende Personen nach dem Piloten des Hubschraubers gefragt, aber zur Antwort erhalten, sie "würden keinen Hubschrauber sehen". Ein daraufhin von B angesprochener, ebenfalls am Mboden etablierter Kioskbesitzer habe ihm dann gesagt, dass der Beschwerdeführer der Pilot sei. Diesen habe B angesprochen und darauf aufmerksam gemacht, dass er hier nicht landen dürfe. Nach einer Äußerung des Beschwerdeführers, es handle sich um einen Notlandeplatz für Rettungshubschrauber und einer Erwiderung von B, der Beschwerdeführer wisse genau, dass es sich um keinen Platz für private Landungen handle, habe ihm der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Störung der Jagd angeboten, die B aber abgelehnt habe. Für B sei klar gewesen, dass die am Mboden befindlichen Personen, darunter der Beschwerdeführer, zusammengehört hätten, zumal auch der Beschwerdeführer beim Bus gefrühstückt habe und dies vom Kioskbesitzer bestätigt worden sei. Der Zeuge B habe im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck gemacht und nicht einmal ansatzweise den Eindruck vermittelt, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten zu wollen.
1.2.3 In der rechtlichen Beurteilung führte der UVS aus, gemäß § 9 Abs 2 LFG dürften Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handle, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer, der als Pilot den im Spruch genannten Leichthubschrauber geflogen habe und ohne notwendige Bewilligung in H gelandet und wieder abgeflogen sei, habe der genannten Bestimmung in objektiver und subjektiver Hinsicht zuwider gehandelt.
1.2.4. Im Rahmen der Strafbemessung führte der UVS aus, der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich; als Verschuldensgrad werde dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt; es lägen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Zu den Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers habe dessen Rechtsvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben machen können. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des Strafrahmens nach § 169 Abs 1 Z 1 LFG von bis zu EUR 22.000,-- sei die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- schuld- und tatangemessen, zumal sie ohnehin im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt sei.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:
2.1.1. Die Beschwerde macht zunächst - zusammengefasst - geltend, die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe eine Sicherheitslandung wegen eines möglichen technischen Defekts durchgeführt, sei im Verwaltungsverfahren nicht widerlegt worden, zumal der Zeuge B dazu keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht habe und es sich bei seinen Angaben, beim Beschwerdeführer und den anderen Personen vor Ort habe es sich um Bekannte gehandelt, der Beschwerdeführer sei ohne technischen Grund bei diesen gelandet, nur um Vermutungen gehandelt habe.
2.1.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der UVS - mit näherer Begründung - ausdrücklich festgestellt hat, bei der Landung habe es sich weder um eine Sicherheits- noch um eine Notlandung gehandelt.
Die Beweiswürdigung ist nach ständiger Rechtsprechung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um dessen Schlüssigkeit bzw darum handelt, ob die Beweisergebnisse, die dabei gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 17. März 2011, Zl 2008/03/0054, mwN). Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann die (oben zusammengefasst wiedergegebene) Beweiswürdigung des UVS, der dargelegt hat, warum er der Version des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, nicht als unschlüssig erkannt werden.
2.1.3. Es ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer eine Außenlandung und einen Außenabflug ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt hat, wobei keine Sicherheits- oder Notlandung vorgelegen ist.
2.2. Gemäß § 9 Abs 2 LFG dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden.
Gemäß § 169 Abs 1 Z 1 LFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 22.000,-- zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt oder zuwider zu handeln versucht.
2.3. Da es sich bei der den Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies vermag die Beschwerde auf Basis der getroffenen Feststellungen (keine Sicherheits- und keine Notlandung) nicht aufzuzeigen.
2.4. Wenn die Beschwerde weiter vorbringt, ausgehend von den getroffenen Feststellungen könne nur Vorsatz vorliegen, womit der im Rahmen der Strafbemessung angelastete Verschuldensgrad (grobe Fahrlässigkeit) in Widerspruch stehe, wird damit jedenfalls keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aufgezeigt, hat der UVS doch dem Beschwerdeführer nur den minderen Verschuldensgrad (Fahrlässigkeit) angelastet.
2.5. Auf Basis der getroffenen Feststellungen zum Tathergang und vor dem Hintergrund des Strafrahmens nach § 169 Abs 1 LFG (bis zu EUR 22.000,--) wird von der Beschwerde schließlich auch nicht dargelegt, warum die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von EUR 1.000,-- rechtswidrig sei.
2.6. Die insgesamt unberechtigte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Wien, am 8. September 2011
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