Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber eines näher bezeichneten Güterbeförderungsunternehmens mit Sitz in Deutschland zur Last gelegt, er habe als Unternehmer am 29. August 2006 gegen 15:15 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Strkm 75,200, im Gemeindegebiet Suben, mit einem nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug eine gemeinschaftslizenzpflichtige gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Österreich nach Deutschland durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass eine für den eingesetzten Fahrer S K, welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 mitgeführt worden sei.
Er habe dadurch § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 Z 8 in Verbindung mit § 23 Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Zum Beschwerdevorbringen, das die Anwendbarkeit der zitierten Verordnung auf grenzüberschreitenden Verkehr unter Beiziehung eines türkischen Fahrers und die Verpflichtung zum Mitführen einer Fahrerbescheinigung im Wesentlichen unter Hinweis auf Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei bestreitet sowie den Umstand hervorhebt, dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber sei es auf Grund der Rechtsansicht der deutschen Behörden nicht möglich gewesen, Fahrerbescheinigungen zu erlangen, ist gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2007/03/0221, zu verweisen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht insofern - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der anzuwendenden Rechtslage - jenem, der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich auch das vorliegende Beschwerdevorbringen als nicht zielführend.
Die Beschwerde macht im Übrigen geltend, dass das im ersten Rechtsgang erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Februar 2007, mit dem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 7 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG zur Last gelegt worden sei, mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2007 aufgehoben worden war. Da die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides angenommen habe, dass innerhalb der Verjährungsfrist kein ausreichender Tatvorhalt durch die Erstbehörde ergangen sei, erscheine die "neuerliche" verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verfehlt.
Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend.
Die Beschwerde selbst räumt ein, dass dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. September 2006 - also innerhalb der Verjährungsfrist - als Beschuldigten zur Last gelegt wurde, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt zu haben, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde. Die zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation dieses Tatvorwurfs durch die Erstbehörde (vgl diesbezüglich das hg Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl 2006/03/0124) führt nicht dazu, dass die Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos (vgl die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 107 ff zu § 32 VStG zitierte Judikatur).
Soweit die Beschwerde schließlich die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen S K rügt, zeigt sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. März 2009
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