VwGH 2009/02/0373

VwGH2009/02/037327.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des M S in T, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. März 2009, Zl. uvs-2009/31/0347- 2, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird - soweit sie die Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 betrifft - als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. September 2008 um 02.40 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,74 mg/l ergeben (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides).

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 21. September 2009, B 543/09, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG (unter Anschluss der Verwaltungsakten) an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass sich aus dem vorgelegten Messergebnisprotokoll ergebe, dass der Beschwerdeführer vor dem Alkomattest einen Vortest zu absolvieren gehabt habe und erst danach zum eigentlichen Alkotest aufgefordert worden sei. Vom Zeitpunkt der Anhaltung bis zur Durchführung des Alkotests ergebe sich nur eine Zeitspanne von 17 Minuten. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer ein weiterer Autolenker kontrolliert worden sei und sich aus diesem Grunde (Zeitüberlappung) nicht mehr genau feststellen lasse, welcher Autofahrer wann aufgehalten worden sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, dass die Annahme der belangten Behörde rechtswidrig wäre, die 15 minütige "Wartezeit" entsprechend den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2001/02/0186) sei eingehalten worden. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen weitwendigen Ausführungen, dass sich sowohl aus der Anzeige, als auch aus der Zeugenaussage des eingeschrittenen Polizeibeamten ergibt, dass die Anhaltung um 02.40 Uhr und die Aufforderung zur Durchführung der Atemluftprobe nach einem um 02.43 Uhr durchgeführten Vortest erfolgte, der ein Ergebnis von 0,74 mg/l angezeigt hatte. Die um 02.58 und 03.00 Uhr des Tattages durchgeführten Messungen begegnen daher - nach den Angaben des Meldungslegers hatte er sich zum Tatzeitpunkt auch nur mit dem Beschwerdeführer befasst und keine weiteren Anhaltungen gemacht - keinen Bedenken.

Angesichts dessen, dass das der Anzeige angeschlossene Protokoll über den durchgeführten Alkotest vollständig ausgefüllt wurde und damit alle Angaben enthält, die der Beschwerdeführer zu vermissen glaubt, erweist sich das weitere Vorbringen als mutwillig, in dem vorgelegten Messergebnisprotokoll sei weder sein Vor- noch sein Nachname zu finden und das Protokoll sei weder vom Beschwerdeführer noch vom einschreitenden Polizeibeamten unterschrieben, sodass es sich theoretisch auf jedermann beziehen könne und ausdrücklich bestritten werde, dass es sich überhaupt auf den Beschwerdeführer beziehe.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zwar der relevante Eichschein, die Kalibrierungsbestätigung des Alkoholvortestgerätes sowie der Überprüfungsbericht betreffend Eichung des Alkomaten, nicht jedoch das Wartungsprotokoll vorgelegt worden seien, sodass davon auszugehen sei, dass Wartungsfristen überschritten worden seien und schwerwiegende Zweifel an der technischen Funktionstüchtigkeit des verwendeten Alkomaten bestünden, handelt es sich um allgemein gehaltene Vermutungen, die daran nichts zu ändern vermögen, dass auf Grund der bestehenden Rechtslage grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Geräte auszugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0039).

Der Beschwerdeführer rügt als weiteren Verfahrensmangel, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein medizinischtechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl er bereits in der ersten Stellungnahme vorgebracht habe, kurz vor der Anhaltung Schmerzmittel eingenommen zu haben. Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides weder anlässlich der Anhaltung noch im weiteren Verfahren für die Erstattung eines medizinischen Sachverhaltsgutachtens notwendige konkrete Angaben dazu gemacht hat, welches Medikament er eingenommen habe, stellt die Unterlassung der Einholung eines ärztlichen Gutachtens keinen Verfahrensmangel dar. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer auch zu entgegnen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die festgestellte Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers allein durch den Konsum von Alkohol hervorgerufen wurde oder auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten, Ermüdungszustände usw.) zurückzuführen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0127, sowie vom 15. Februar 1991, Zl. 85/18/0323, uvm). Selbst wenn die Fahruntüchtigkeit sohin nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern überwiegend durch solche andere Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 gegeben.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. April 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte