Normen
Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Erstbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Vorstandsmitglied und somit zur Vertretung nach außen Berufener der zweitbeschwerdeführenden Partei (einer reg. Genossenschaft m.b.H.) zu verantworten, dass diese Genossenschaft als Arbeitgeberin am 29. August 2007 an einem näher genannten Ort die Verpflichtung betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen insofern verletzt habe, als bei Anschlussarbeiten an einer Stromschiene benachbarte, unter Spannung stehende Teile entgegen den Bestimmungen der 5. Sicherheitsregel der ÖVE EN 50110- 1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet), Punkt 6.2, nicht abgedeckt worden seien, obwohl Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hätten, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betrieben würden; insbesondere dürften Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997 06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig seien und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen worden seien.
Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch § 130 Abs. 1 Z. 19 ASchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 der Elektroschutzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, und Punkt 6.2 ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) sowie § 9 VStG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.815.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 12 Stunden) verhängt wurde.
Ferner wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/02/0302, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Februar 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
