VwGH 2009/02/0017

VwGH2009/02/001723.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des JG in S, vertreten durch Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. November 2008, Zl. Senat-PP-08-0042, betreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FSG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem

das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht "auf Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie das rechtliche Gehör verletzt".

Dabei handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. zur "Anwendung des materiellen Rechtes" etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, und zum "rechtlichen Gehör" den bereits zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).

Da die Beschwerde die Verletzung subjektiver Rechte nicht dargetan hat, erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer

Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Wien, am 23. Jänner 2009

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