Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
B-VG Art131 Abs3;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
B-VG Art131 Abs3;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und beantragte am 23. April 2004 Asyl. Er werde auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der Aghordzineba-Partei sowie von Konkurrenten seiner Baufirma verfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung im Wesentlichen aus, es würden Anhaltspunkte für soziale Bindungen in Österreich fehlen, weswegen die verfügte Ausweisung "keinen Eingriff in den Art. 8 EMRK" darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.:
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach Anhaltspunkte für soziale Bindungen in Österreich fehlen würden, hat der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 11. April 2007 angegeben, er habe in Österreich eine georgische Lebensgefährtin, mit der er ein in Österreich geborenes Kind habe. Seine Lebensgefährtin sei ebenfalls Asylwerberin und habe gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Berufung erhoben.
Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen gänzlich unberücksichtigt gelassen und damit ihre Annahme, die verfügte Ausweisung stelle keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, nicht nachvollziehbar begründet.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt III. (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerde sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Wien, am 19. Mai 2010
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