Normen
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Ein Aufwandersatz hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien findet nicht statt.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien. Sie sind georgische Staatsangehörige.
Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 25. Juli 2003 Asyl. Sie würde aufgrund der früheren journalistischen Tätigkeit ihres Ehemannes und von einer Privatperson verfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am selben Tag für die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien - nach Klarstellung in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18. November 2004 - die Erstreckung des ihr zu gewährenden Asyls.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist, und verfügte die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin vollinhaltlich abgewiesen. Mit den zweitbis viertangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die - ihre Anträge auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheide des Bundesasylamtes vom 23. Februar 2005 gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin aus, da "die ganze Familie nach Georgien auszuweisen" sei bzw. "sämtliche Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder" negativ entschieden seien, bleibe der Erstantragstellerin kein familiärer Bezug im Bundesgebiet. "In Summe" würden "zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung (der Erstbeschwerdeführerin) bei weitem die nicht näher erkennbaren privaten Interessen" überwiegen.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
zu I.:
Bei der im erstangefochtenen Bescheid erfolgten Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass die Erstbeschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre minderjährigen Kinder zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Für diesen Eingriff ist keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Erstbeschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer minderjährigen Kinder verlassen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, 2007/19/0851).
Der am 6. Dezember 2006 mündlich verkündete und am 1. März 2007 schriftlich ausgefertigte Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerden werfen - abgesehen von dem unter Punkt I. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im Übrigen abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 28. April 2009
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