Normen
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde, die als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides den 16. Juni 2008 nennt, wurde am 31. Juli 2008 zur Post gegeben.
Über Vorhalt der Verspätung der Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid erst am 19. Juni 2008 in Moskau zugestellt bekommen zu haben, stellte in eventu aber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie habe am 19. Juni 2008 den Bescheid ihrem Rechtsanwalt per Telefax übermittelt. Dieser habe ausgehend von diesem Datum die sechswöchige Beschwerdefrist ordnungsgemäß berechnet. Er habe keinen Grund für die Annahme gehabt, dass der Fristenlauf früher begonnen hätte. Da der vom Bundesministerium für Inneres übermittelte Bescheid einen Eingangsstempel von der Österreichischen Botschaft Moskau vom 16. Juni 2008 aufweise, habe der Rechtsanwalt annehmen dürfen, dass dieser Bescheid erst tatsächlich am 16. Juni 2008 bei dieser Botschaft eingelangt sei und es daher unüblich gewesen wäre, dass der Bescheid bereits am selben Tag der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre. Diese Zustellung des Ministerialbescheides an die Botschaft sei auch gemeint gewesen, wenn auf der Beschwerde als Zustelldatum der 16. Juni 2008 vermerkt wurde. Sollte sich die Beschwerdeführerin bei der Angabe des Zustelldatums geirrt haben, liege auf Grund der schweren Überprüfungsmöglichkeit im konkreten Einzelfall ein minderer Grad des Versehens vor. Auch der Beschwerdeführerin könne schlechtestenfalls ein minderer Grad des Versehens angelastet werden, weil sie immerhin unverzüglich einen Rechtsanwalt in Österreich eingeschaltet und ihm die Entscheidung am 19. Juni 2008 gefaxt habe. Da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe sie von dritter Seite eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verfassen lassen. Die Beschwerdeführerin sei durch die rechtliche Konstellation hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte erheblich behindert gewesen, weil sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche, jedoch in wenigen Tagen einen inländischen Rechtsanwalt habe beauftragen müssen, eine Beschwerde zu erheben. Dies habe sie nur so bewerkstelligen können, indem eine dritte Person in der Kanzlei angerufen und ersucht habe, dass das Rechtsmittel erhoben werden soll.
Wie nun aus einer über Anfrage an die Österreichische Botschaft Moskau von dieser übermittelten Fotokopie ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid am 16. Juni 2008 bei der Österreichischen Botschaft Moskau persönlich übernommen. Die Beschwerdeführerin nahm über Vorhalt diesen Umstand ohne weitere Ausführungen zur Kenntnis und ersuchte um Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Partei muss das Verhalten ihres Rechtsvertreters gegen sich gelten lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2007, 2007/21/0242, 0243).
In dem zitierten Beschluss hat der Gerichtshof erneut ausgesprochen, dass es zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehöre, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei zufrieden zu geben.
Auch im vorliegenden Fall ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass er deren Angaben über die angebliche Zustellung des Bescheides an einem bestimmten Tag nicht durch entsprechende Erhebungen überprüft hat, obwohl die Beschwerdeführerin nach den Angaben ihres Vertreters die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht und den Auftrag zur Erhebung einer Beschwerde über "eine dritte Person" erteilen musste. Die Unterlassung entsprechender Ermittlungen - etwa (wie vom Gerichtshof vorgenommen) durch Anfrage an die Botschaft in Moskau -
ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten.
Dem Wiedereinsetzungsantrag müsste aber auch der Erfolg versagt bleiben, wären Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Partei und ihrem Vertreter nicht anzunehmen. In diesem Fall wäre es nämlich der Partei als grober Sorgfaltsverstoß anzulasten, nicht den richtigen Tag angegeben zu haben, an dem sie persönlich bei der Botschaft den angefochtenen Bescheid übernommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, 98/18/0068).
In jedem Fall war daher der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2008
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