VwGH 2008/22/0589

VwGH2008/22/058924.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Juni 2006, Zl. UVS- 410a-010/E2-2006, betreffend ein befristetes Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FremdenG 1993;
FremdenG 1997;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
FremdenG 1993;
FremdenG 1997;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf fünfzehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Die belangte Behörde verwies auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, Hausfriedensbruch nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB; die Delikte seien im Jahr 1999 gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe am 7. Jänner 2000 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und es sei in zweiter Instanz mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 18. Dezember 2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 22. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer bedingt entlassen worden. Das genannte Aufenthaltsverbot sei mit Erkenntnis vom 17. November 2005, 2005/21/0147, nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtsache "Dörr, Ünal" aufgehoben worden. Die belangte Behörde habe nunmehr (neuerlich) über die Berufung zu entscheiden. Der Beschwerdeführer sei als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG anzusehen. Durch sein schwerwiegendes kriminelles Verhalten habe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Rechte anderer in höchstem Maße beeinträchtigt und es könne die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme getroffen werden.

Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 1989 in Österreich niedergelassen und habe mit seiner Ehefrau ein am 15. Dezember 1999 geborenes Kind. Die fremdenpolizeiliche Maßnahme stelle daher einen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, der jedoch wegen der Verwerflichkeit des Charakters des Beschwerdeführers zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten samt Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 63 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die vorliegende Erlassung eines auf fünfzehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes mit dem Gesetz nicht in Einklang steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2007/21/0386, mit Hinweis auf jenes vom 26. September 2007, 2007/21/0215). Da es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes um einen vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht trennbaren Abspruch handelt (vgl. zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 das hg. Erkenntnis vom 19. September 2002, 2002/18/0124), war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bei Erlassung eines Ersatzbescheides wird auf den längeren Zeitraum seit Begehung der strafbaren Handlungen und auf das nachfolgende Verhalten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sein. Dies gilt auch für die aktuelle Gewichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Februar 2009

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