VwGH 2008/22/0575

VwGH2008/22/057527.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 20. April 2006, Zl. Fr-1462/04, betreffend ein befristetes Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im zweiten Rechtsgang im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2002 in Linz die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin deswegen geschlossen habe, um sich in einem Verfahren für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen zu können. Er habe mit ihr jedoch nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 11. September 2003 sei die Ehe als nichtig aufgehoben worden; der Beschwerdeführer sei im Verfahren durch einen Abwesenheitskurator vertreten worden.

Zur Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf die Angaben der vormaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, die ausgesagt habe, dass eine "Scheinehe" geschlossen und die Ehe nie vollzogen worden wäre. Dies habe auch deren Lebensgefährte bestätigt. Der Beschwerdeführer habe lediglich pauschal die Glaubwürdigkeit seiner früheren Ehefrau in Abrede gestellt. Er habe aber kein konkretes Vorbringen erstattet, warum die belangte Behörde den Angaben seiner früheren Ehefrau nicht folgen sollte.

In rechtlicher Hinsicht erachtete die belangte Behörde den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG als erfüllt und die in § 60 Abs. 1 Z 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass sich dieser seit 23. Februar 2002 im Bundesgebiet aufhalte, seine Mutter und seine Schwester in der Türkei und sein Bruder in Deutschland lebe und er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Die Integration des Beschwerdeführers im Inland sei durch die Täuschungs- und Umgehungshandlungen deutlich geschmälert. Somit sei das Aufenthaltsverbot dringend geboten und es wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).

In § 60 Abs. 2 FPG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 60 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Nach Abs. 2 Z 9 dieser Bestimmung ist dies der Fall, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0630).

Die Beschwerde macht geltend, dass die belangte Behörde dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt habe, dass weder die beantragte mündliche Verhandlung unter Beteiligung des Beschwerdeführers und unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden sei noch ihm im fortgesetzten Verfahren zu irgendeinem Zeitpunkt eine Mitteilung hinsichtlich eines Beweisergebnisses zur Kenntnis gebracht bzw. ihm eine Stellungnahme ermöglicht worden sei. Bei ordnungsgemäßer Parteivernehmung hätte er die Möglichkeit gehabt darzulegen, warum seine frühere Ehefrau unwahre Angaben gemacht habe. Ihm sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde den Angaben seiner früheren Ehefrau ohne jegliche Prüfung gefolgt sei.

Abgesehen von der Bindung an das rechtskräftige Urteil über die Nichtigerklärung der Ehe des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0727) liegt aber auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Zum einen besteht nämlich kein Recht, von der Behörde im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mündlich vernommen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, 2006/21/0334), zum anderen wurde das Recht auf Parteiengehör nicht verletzt, hatte doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, ein Vorbringen zu erstatten. Dies hat er auch in seiner Berufung vom 1. April 2004 gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid getan, hat aber auch dort - wie nun in der Beschwerde - keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorgebracht, warum die Aussage seiner früheren Ehefrau unrichtig sein soll.

Nach dem Gesagten musste die belangte Behörde von der Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG ausgehen - entgegen der Beschwerdebehauptung hat sie sich nicht auf den Begriff "Scheinehe" zurückgezogen - und es begegnet auch keinen Bedenken, dass sie die Prognose nach § 60 Abs. 1 FPG zu Lasten des Beschwerdeführers getroffen hat.

Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist, würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach § 66 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist das Aufenthaltsverbot unzulässig, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.

In der Beschwerde werden die behördlichen Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht bekämpft. Davon ausgehend durfte die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot als dringend geboten und als zulässig werten. Daran ändern die behaupteten Umstände nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft lebe und er nicht gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe. Zu letzterem Argument ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf eine strafrechtliche Unbescholtenheit berufen kann, darf sich doch ein Fremder nicht auf eine Ehe berufen, wenn kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt wird (§ 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG bzw. davor § 8 Abs. 4 FrG).

Letztlich geht angesichts des rechtsmissbräuchlichen Eheschlusses der Hinweis auf Berechtigungen aus dem Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) ins Leere (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis 2006/21/0334).

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Jänner 2009

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