Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs4;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z2;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs4;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z2;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine 1951 geborene serbische Staatsangehörige, stellte am 29. Mai 2008 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen Visums" zum Besuch von Familienangehörigen (ihrer Schwester G. und deren Kinder). Sie sei verwitwet, Pensionistin und wolle ihre Schwester, die sie eingeladen habe, für die Dauer von sechzig Tagen besuchen. Zugleich legte sie eine Verpflichtungserklärung ihrer Schwester G. vor, worin festgehalten ist, dass diese auf Grund eines seit dem Jahr 2000 bestehenden Arbeitsverhältnisses ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.497,-
- beziehe und für acht Kinder sorgepflichtig sei; "Kredite CA 580". Die Unterkunftsmiete betrage EUR 380,--.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 teilte die genannte Botschaft der Beschwerdeführerin mit, keine weiteren Dokumente zu benötigen. Eine Prüfung habe jedoch ergeben, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Es bestehe nämlich Grund zur Annahme, dass der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 21 Abs. 5 Z. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG), weil die Beschwerdeführerin keine tragfähige Verpflichtungserklärung vorgelegt habe. Ebenso bestehe Grund zur Annahme, dass sie das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde (§ 21 Abs. 1 Z. 2 FPG). Sie habe nämlich nicht überzeugend nachweisen können, dass sie feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an ihren derzeitigen Wohnsitz habe. Vor einer endgültigen Entscheidung über ihren Antrag werde der Beschwerdeführerin jedoch noch eine Äußerungsmöglichkeit gegeben.
In ihrer hierauf erstatteten Stellungnahme vom 4. Juni 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stehe "finanziell gut" und beziehe schon seit fünf Jahren "die Hinterlassenenrente im Betrag von 11.000 Dinar pro Monat". Auf ihren Namen werde der landwirtschaftliche Haushalt im Dorf T. geführt, wo sie die Milchabkaufstation betreibe und einen Vertrag über die geschäftliche Zusammenarbeit mit der Firma I. aus Belgrad geschlossen habe. Überdies sei sie schon älter und habe keine Absicht, "die Visumfrist zu überschreiten".
Ungeachtet dieser Stellungnahme wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2008 den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG für nicht erfüllt erachte, ihr somit die Wiederausreise der Beschwerdeführerin als nicht gesichert erscheine. Weiters angekreuzt wurde die Z. 3 des § 21 Abs. 5 FPG. Nach dieser Gesetzesstelle stehen der Erteilung eines Visums öffentliche Interessen dann entgegen, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit der Erteilungsvoraussetzung für ein Visum nach § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG befasst und insbesondere zum Ausdruck gebracht, es dürfe nicht ohne weiteres (generell) unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenpolizeilichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfte vielmehr konkreter Anhaltspunkte in dieser Richtung; andernfalls werde davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheine. Liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Im Hinblick auf das wiedergegebene - von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebene - Vorbringen, die Beschwerdeführerin beziehe in Serbien eine Rente und betreibe daneben eine Landwirtschaft mit Milchabkaufstation, liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine konkreten Indizien dafür vor, sie werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums in Österreich verbleiben. Insbesondere kann nicht gesagt werden, sie hätte keine festen wirtschaftlichen Bindungen zu ihrem Heimatstaat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0207, und vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0143). Ein bloßer Verwandtenbesuch bildet für sich allein kein taugliches Indiz für die gegenteilige Annahme der belangten Behörde (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/22/0588).
Zum weiters herangezogenen Versagungsgrund nach § 21 Abs. 5 Z. 3 FPG weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Nichterteilung eines Visums wegen des Entgegenstehens öffentlicher Interessen im Grunde des § 21 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 5 Z. 3 FPG eine Abwägung mit den gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 21 Abs. 4 FPG verlangt hätte (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0494, und vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/21/0511, mwN). Diese wäre im vorliegenden Fall schon auf Grund der aktenkundigen familiären Verhältnisse (beabsichtigter Besuch der Großfamilie der Schwester G. durch die verwitwete Beschwerdeführerin) indiziert gewesen. Dabei hätte die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in die Überlegungen mit einbezogen werden müssen.
Da die belangte Behörde nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes auch diese Prüfung - offenbar in Verkennung ihrer rechtlichen Notwendigkeit - unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 8. Juli 2009
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