VwGH 2008/21/0559

VwGH2008/21/055930.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Susanna Wing in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. April 2008, Zl. UVS- 02/11/6057/2007, betreffend Unterbindung von Besuchskontakten zu einem Schubhäftling (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §58 Abs1;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr steht die bekämpfte Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wonach bloße Reflexwirkungen in Bezug auf Rechte nach Art. 8 EMRK - so hier solche Rechte durch die einmalige Versagung des Besuchs eines befreundeten Schubhäftlings überhaupt berührt sein könnten - keine eigene Beschwerdelegitimation begründen können (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse/Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1988, B 1591/88, vom 11. Juni 1990, B 417/90, vom 27. November 1995, B 3191/95 u.a., vom 17. Juni 1997, B 592/96, vom 6. März 2000, B 75/00, und vom 25. November 2003, B 660/03, und jene des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/18/0243, vom 7. November 1997, Zl. 96/19/1331, vom 13. März 1998, Zl. 96/19/2388, und vom 7. Juli 2000, Zl. 2000/19/0025; siehe zu Beschwerden im Zusammenhang mit Haften von Familienangehörigen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1985, B 553/84, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997, Zl. 95/20/0542, sowie die Erkenntnisse vom 21. Juni 2005, Zl. 2005/06/0034, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0054, Punkt I.). Die Beschwerdeausführungen, die auf diese Rechtsprechungslinie nicht Bezug nehmen, geben keinen Anlass, davon für den vorliegenden Fall abzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).

Wien, am 30. August 2011

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