Normen
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §16 Abs1b;
NAG 2005 §10 Abs3 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §16 Abs1b;
NAG 2005 §10 Abs3 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1979 geborene Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1990 nach Österreich ein. Nach dem Besuch der Hauptschule begann er eine Berufstätigkeit. Am 24. Juli 1997 erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft Melk eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Am 3. September 1999 reiste er mit dem Pkw über Italien in den Kosovo aus, nachdem er der Begehung einer schweren Körperverletzung verdächtigt worden war. Im August 2005 reiste er wieder nach Österreich ein und meldete sich am 23. August 2005 polizeilich am Hauptwohnsitz seiner Eltern an.
Mit Bescheid vom 9. November 2005 erklärte der Landeshauptmann von Niederösterreich die am 24. Juli 1997 erteilte unbefristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 16 Abs. 1b des Fremdengesetzes 1997 (FrG) für ungültig.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit den Anträgen, diesen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu ihn aufzuheben und der Erstbehörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2008 hob die belangte Behörde den genannten Bescheid vom 9. November 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 3 Z. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 - NAG in Stattgebung der Berufung ersatzlos auf.
Begründend führte sie aus, gemäß § 10 Abs. 3 Z. 4 NAG werde ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts gegenstandslos, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen sei. Bei Inkrafttreten des NAG anhängige Verfahren seien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juli 1997 sei dem nunmehrigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt" gleichzusetzen. Der Bescheid vom 9. November 2005 sei somit ersatzlos zu beheben, weil der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen gewesen sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im "Recht auf Sachentscheidung" im Verwaltungsverfahren sowie auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltstitels verletzt erachtet, erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich die von der Erstbehörde mit Bescheid vom 9. November 2005 ausgesprochene Ungültigerklärung der dem Beschwerdeführer am 24. Juli 1997 erteilten unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nach § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, weil sie die Aufhebung aus anderen als den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Erstbescheides kann dieser somit in keinem subjektiven Recht verletzt sein (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 12. November 1996, Zl. 96/19/2997, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/22/0295, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Juni 2010
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