Normen
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund, jeweils zu einem Drittel, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den zitierten, im Instanzenzug ergangenen und im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer, aus dem Kosovo stammende (bislang) serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, der Erstbeschwerdeführer sei am 1. April 2002 nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. August 2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Zugleich sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die ehemals autonome Provinz Kosovo (Serbien und Montenegro)" zulässig sei. Eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Oktober 2002 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden. Obgleich ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2002 die Verfahrenshilfe gewährt worden sei, habe er gegen den genannten Bescheid keine Beschwerde erhoben. Am 20. August 2003 habe der Erstbeschwerdeführer hingegen einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. März 2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde, der (mit Beschluss vom 31. August 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, mit Beschluss vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0501, abgelehnt.
Die Zweitbeschwerdeführerin, die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, und der Drittbeschwerdeführer, deren gemeinsamer Sohn, seien am 14. August 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Auch von ihnen gestellte "Anträge auf Asyl bzw. Asylerstreckung" seien ohne Erfolg geblieben.
Mit Schreiben vom 17. November 2005 seien die Beschwerdeführer (bereits wiederholt) aufgefordert worden, das Bundesgebiet zu verlassen. Daraufhin hätten sie am 1. Dezember 2005 einen "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Erstantrag auf Erteilung einer humanitären Erstniederlassung)" eingebracht, für dessen Stattgebung im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG jedoch keine ausreichend berücksichtigungswürdigen Gründe ersichtlich gewesen seien.
Der Erstbeschwerdeführer besitze eine gültige Arbeitserlaubnis und gehe einer geregelten Arbeit nach. Auch liege "eine gesicherte Wohnung" vor. Familiäre Bindungen in Österreich bestünden jedoch nur zur Zweitbeschwerdeführerin und zum Drittbeschwerdeführer, denen ebenfalls kein Asyl gewährt worden sei. Weitere nahe Familienangehörige (Vater und Mutter) hielten sich im Heimatland auf.
Von einer Integration könne deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Erstbeschwerdeführer am 1. April 2002 sowie seine Frau und sein Kind am 14. August 2002 illegal nach Österreich eingereist seien. Seit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 5. August 2002 (bzw. spätestens nach der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Oktober 2002) hätten sie damit rechnen müssen, zu einem Verlassen Österreichs verhalten zu werden.
Nach Darstellung des Inhaltes der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen und nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend weiter aus, die Beschwerdeführer hielten sich jedenfalls seit dem Jahr 2005 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Angesichts der Dauer ihres Aufenthaltes (seit 1. April bzw. 14. August 2002) und der Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers werde durch die Ausweisung in ihr Privatleben eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch insofern zu relativieren, als der größte Teil des Aufenthaltes in die Zeit der dargestellten Asylverfahren falle und die Beschwerdeführer nicht hätten damit rechnen können, nach dem negativen Abschluss der Asylverfahren weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Die öffentliche Ordnung würde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich die Fremden gesetzestreu verhalten hätten.
Die durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführte Risikoschwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ändere daran nichts, weil sie Österreich schon seit mehr als drei Jahren hätte verlassen müssen.
Bezüglich der Antragstellung auf Erteilung humanitärer Niederlassungsbewilligungen sei anzumerken, dass die Möglichkeit einer positiven Entscheidung darüber ein zukünftiges und daher derzeit unbeachtliches Ereignis darstelle, das nichts am gegenwärtig vorliegenden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ändern könne.
Vor diesem Hintergrund könne auch das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer geübt werden, zumal der ihnen vorwerfbare illegale Aufenthalt in seiner Bedeutung das Maß an erreichter Integration überwiege.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Dezember 2007, B 1231 - 1233/07-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit gesondertem Beschluss vom 31. Jänner 2008 zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die eingangs genannten Asylverfahren der Beschwerdeführer rechtskräftig beendet sind. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - bei einem der Beschwerdeführer vorläge. Dafür gibt es nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Der in der Beschwerde geäußerten Meinung ist aber entgegenzutreten, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, mit den Ausweisungen bis zur Beendigung der Verfahren betreffend humanitäre Aufenthaltstitel zuzuwarten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt klargestellt, dass eine derartige Verpflichtung nicht besteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0220, und vom 18. September 2008, Zlen. 2008/21/0455 bis 0459, jeweils mwN).
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde kritisiert, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer (mehrjähriger Aufenthalt und ausreichende Wohnversorgung, Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers, schulische Erfolge des Drittbeschwerdeführers, Geburt des weiteren Sohnes L noch im Mai 2007, Aufbau eines Bekanntenkreises und Aktivitäten in Freizeit und Sport) auseinander gesetzt.
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat die belangte Behörde die genannten Umstände in ihre Interessenabwägung und die Ermessensbeurteilung in ausreichendem Ausmaß einbezogen. Dem Vorbringen zur Integration der Beschwerdeführer während ihres rund fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich und zur Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers (lt. beigelegten Urkunden ist er als Hausarbeiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.500,-- beschäftigt) hielt die belangte Behörde nämlich zutreffend entgegen, dass diese Umstände auf die letztlich unbegründeten Asylanträge zurückzuführen waren. Durchgehend seit Beendigung des letzten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mit hg. Beschluss vom 18. Oktober 2005) haben sich die Beschwerdeführer bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide (am 20. Juni 2007) unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie im Verhalten der Beschwerdeführer (vor allem unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich trotz negativen Abschlusses ihrer Asylverfahren) eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt.
Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale und berufliche Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Dies trifft im Beschwerdefall auch auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer zu, die erst nach der erstinstanzlichen Abweisung des vom Erstbeschwerdeführer gestellten Asylantrages in das Bundesgebiet eingereist sind.
Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privatleben - ein Eingriff in ein Familienleben kommt fallbezogen infolge der gemeinsamen Ausweisung der drei Beschwerdeführer nicht in Betracht - angesehen hat. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang pauschal weitere Begründungsmängel rügt, ist ihr keine relevante Darstellung eines möglichen Einflusses auf den Ausgang des Verfahrens zu entnehmen.
In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. März 2009
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