VwGH 2008/21/0020

VwGH2008/21/002030.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. November 2007, Zl. VwSen-420521/6/Ste/AB, betreffend Abschiebung, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde mit am 30. August 2007 in Rechtskraft erwachsenem Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates - in Verbindung mit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz - in den Kosovo ausgewiesen und am 20. September 2007 dorthin abgeschoben.

Mit dem hier bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde eine gegen die Abschiebung erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Angesichts der für den 21. September 2007 anberaumten Hochzeit des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/21/0335, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird des Näheren auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angestellten Erwägungen - auch hier erweist sich die Abschiebung unmittelbar vor der geplanten Eheschließung und innerhalb der zeitlichen Grenzen eines Durchsetzungsaufschubes nach § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) als unverhältnismäßig - war der nunmehr angefochtene Bescheid gleichfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. August 2011

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