Normen
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art37;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art40 Abs1;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art40;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko;
22000A0318(01) AssAbk Marokko Art64;
22000A0318(01) AssAbk Marokko;
61996CJ0416 Eddline El-Yassini VORAB;
62005CJ0097 Gattoussi VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
VwRallg;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art37;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art40 Abs1;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko Art40;
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko;
22000A0318(01) AssAbk Marokko Art64;
22000A0318(01) AssAbk Marokko;
61996CJ0416 Eddline El-Yassini VORAB;
62005CJ0097 Gattoussi VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. September 2007 bekämpft, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Mit rechtskräftigem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 1. September 2006 hatte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gegen den Beschwerdeführer, einen marokkanischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies stützte sie darauf, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. April 2006 wegen näher dargestellter Vergehen und Verbrechen nach dem SMG (insbesondere gewerbsmäßige Ein- und Ausfuhr sowie Weitergabe von insgesamt mehr als zehn Kilogramm Cannabisharz zwischen Sommer 2003 und Sommer 2005) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war. Er habe sich seit 1996 in Österreich aufgehalten. Ihm seien zunächst Aufenthaltserlaubnisse als Student, später Niederlassungsbewilligungen auf Grund einer Ehe mit einer Österreicherin, die jedoch am 6. Mai 2004 geschieden worden sei, erteilt worden. Seine Schwester halte sich in Österreich auf, sein Bruder "in Frankreich in einem Gefängnis". Dieser Bescheid wurde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht angefochten.
Mit Eingabe vom 8. Jänner 2007 begehrte der - auf Grund der vorgenannten Verurteilung in Strafhaft angehaltene - Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dazu brachte er vor, sich seit 1996 legal in Österreich aufgehalten und hier sein Leben aufgebaut zu haben. Weiters verwies er auf seine in Österreich lebende Schwester, auf einen Bruder sowie auf soziale Kontakte ("sehr viele Freunde und Bekannte"). Er habe vor seiner Inhaftierung regelmäßig gearbeitet und auch für die Zeit nach einer Haftentlassung wieder eine Anstellung in Aussicht. In Marokko verfüge er dagegen weder über Freunde, noch hätte er Arbeit. Er verspreche, keine strafbaren Handlungen mehr zu setzen.
Diesen Antrag wies die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 21. Februar 2007 gemäß § 65 Abs. 1 FPG mangels Änderung der maßgebenden Umstände seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes ab.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 17. August 2007 erklärte sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung unter Verweis auf § 9 Abs. 1 FPG als nicht zuständig.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 3. September 2007 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich die Berufung sodann gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 65 Abs. 1 FPG als unbegründet ab.
Dazu führte sie aus, der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeitraum, während dessen sich der Beschwerdeführer in Strafhaft aufgehalten habe, sei gerade angesichts der Schwere seiner Verbrechen zu kurz, um eine günstige Zukunftsprognose zu ermöglichen. Die damalige familiäre und private Situation sei bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden, seither eingetretene wesentliche Veränderungen habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Soweit der Beschwerdeführer Probleme betreffend "Komatrinken" und Nikotinmissbrauch anführe, könne dies nicht von der Schwere des eigenen Fehlverhaltens ablenken. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers könnten die durch sein Fehlverhalten beeinträchtigten Allgemeininteressen nicht überwiegen. Die Beeinträchtigung seines Privatlebens müsse deshalb in Kauf genommen werden. Auch eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers komme auf Grund der von ihm ausgehenden Gefährdung nicht in Betracht.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 2007, B 1852, 1853/07-5, ablehnte und die Beschwerde mit gesondertem Beschluss vom 8. Jänner 2008, B 1852, 1853/07-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
1. Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich ihre Zuständigkeit zur Entscheidung rechtsrichtig aus der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG abgeleitet hat. Gegenteiliges kann weder aus dem in der Beschwerde angeführten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits - kurz: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko (ABl. Nr. L 070 vom 18. März 2000) gefolgert werden, noch ergibt sich aus der bloßen Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1996, was dieser auch nicht substantiiert zu begründen versucht, eine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates.
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko hat das bis dahin geltende Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27. April 1976 (ABl. EG L 264/1978 S. 1ff) abgelöst. Art. 40 dieses Vorgängerabkommens hatte folgendes Diskriminierungsverbot normiert:
"Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung."
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) führte hiezu in seinem Urteil vom 2. März 1999 (Rechtssache C-416/96 - El-Yassini) aus, Art. 40 Abs. 1 dieses Kooperationsabkommens untersage es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe.
In seiner Begründung (Rn 54 bis 62) führte der EuGH aus, Ziel dieses Abkommens sei es, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern. Für die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte stelle Art. 40 leg. cit. den Grundsatz auf, dass jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung der im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber den eigenen Staatsangehörigen dieses Staates bei den Arbeits- und Entlohnungsbedingungen verboten sei. Anders als im Abkommen EWG-Türkei werde also nicht vorgesehen, dass die vertragschließenden Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden. Im Übrigen habe das Abkommen EWG-Marokko, anders als das Abkommen EWG-Türkei, nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand.
Zudem habe der durch das Abkommen EWG-Marokko eingesetzte Kooperationsrat keine Entscheidung erlassen, die eine Bestimmung wie Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei enthalte, der den türkischen Wanderarbeitnehmern im Hinblick auf die künftige Herstellung der Freizügigkeit von der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung abhängige, genau bestimmte Rechte verleihe, die diese schrittweise in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates eingliedern sollten. Ein (vom Kläger des zitierten Verfahrens vor dem EuGH angestrebtes) Aufenthaltsrecht beziehe sich jedoch gerade auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 und nicht auf Art. 37 des Zusatzprotokolls, dessen Gleichheitssatz jenem des Art. 40 des Abkommens EWG-Marokko vergleichbar sei. Auf Grund dieser wesentlichen Unterschiede zwischen dem Wortlaut sowie zwischen Gegenstand und Zweck der beiden letztgenannten Abkommen könne die Rechtsprechung des EuGH zum Abkommen EWG-Türkei nicht auf das Abkommen zwischen EWG und Marokko übertragen werden.
Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Akommens/Marokko normiert
folgende "Bestimmungen über die Arbeitskräfte
Artikel 64
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
(3) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung."
Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Akommens/Marokko ist somit mit dem zitierten Art. 40 seiner Vorgängerbestimmung im Wesentlichen inhaltsgleich. Auch das Europa-Mittelmeer-Akommens/Marokko hat nicht die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand, sodass es einem Mitgliedstaat nach wie vor grundsätzlich nicht untersagt ist, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines dem Abkommen unterliegenden Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten hatte (vgl. das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann der Beschwerdeführer aus dem Europa-Mittelmeer-Akommens/Marokko demnach keine dem erwähnten Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/80 entsprechende Rechtsstellung ableiten. Einerseits fehlt es an einer diesem Beschluss entsprechenden Rechtsgrundlage, andererseits wird im zitierten Vertragswerk mit Marokko eine schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer schon grundsätzlich nicht angestrebt (vgl. dazu auch das Urteil des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juli 2003, BVerwG 1 C 18.02).
In der Sache ist dem Beschwerdeführer Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann somit nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit seiner Erlassung die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Jedoch kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden, sodass für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag lediglich zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2007/21/0544, mwN).
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass derartige wesentliche Änderungen - einer allfälligen Übersiedelung des Bruders des Beschwerdeführers nach Österreich käme keine entscheidende Bedeutung zu - nicht einmal geltend gemacht wurden. Die in der Beschwerde hervorgehobenen Umstände des langen Aufenthalts im Bundesgebiet (seit 1996), des Kontaktes zu Angehörigen und Bekannten sowie der Scheidung von seiner österreichischen Ehefrau am 6. Mai 2004 wurden bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. September 2007 war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
2. Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit die Beschwerde den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. August 2007 bekämpft, wirft sie keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles (siehe dazu auch Punkt 1.) keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, insoweit die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 18. Februar 2009
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