VwGH 2008/18/0779

VwGH2008/18/077920.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des N C, geboren am 1. Juli 1966, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. November 2008, Zl. SD 1761/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art38 Abs2;
AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art38 Abs2;
AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. November 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 2. April 1995 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid vom 21. November 1997 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig ausgewiesen worden.

Nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages habe der Beschwerdeführer einen weiteren am 7. November 2002 gestellten Asylantrag im Berufungsstadium zurückgezogen, nachdem er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Wenig später habe er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt; dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit der angeführten Ehe sei der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken.

Sorgepflichten oder familiäre Bindungen zu Österreich - abgesehen von der erwähnten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin - habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 21. November 2003 sei der Beschwerdeführer nach §§ 293 Abs. 2, 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt worden.

Am 23. Dezember 2004 seien polizeiliche Erhebungen an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift erfolgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe den erhebenden Beamten ersucht, kurz auf dem Gang zu warten, weil ihre Kinder von ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer nichts wüssten und es ihr lieber sei, dass sie davon keine Kenntnis erlangten. Dann habe sie angegeben, mit dem Beschwerdeführer keine Ehegemeinschaft zu führen; er sei auch nie in ihrer Wohnung eingezogen. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte oder arbeite; auch seine Telefonnummer könne sie nicht nennen.

Am 3. Jänner 2005 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einer Vernehmung angegeben, sie habe diesen im Februar 2004 kennengelernt, weil er damals in ihrem Wohnhaus ständig in Arbeitskleidung unterwegs gewesen sei. In ihrer Funktion als Hausbesorgerin sei sie mit ihm ins Gespräch gekommen; er habe sie zum Essen eingeladen. Sie hätten einander wöchentlich ein- bis zweimal getroffen und seien miteinander ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, dass er in die Türkei zurück müsse, wenn er nicht heirate. Er habe nie bei ihr gewohnt; sie habe ihn nur einmal in ihre Wohnung auf einen Kaffee eingeladen, als ihre Kinder nicht zu Hause gewesen seien. Sie sei nie in seiner Wohnung gewesen und wisse bis heute nicht, wo er wohne. Er habe sie gebeten, ihn "zur Erlangung eines Visums" zu heiraten. Nach einer Bedenkzeit von zwei Wochen habe sie zugesagt. Er sei ihr sympathisch gewesen, und sie habe gehofft, dass doch eine Beziehung entstehen könnte. Es habe keine Hochzeitsfeier gegeben; sie sei mit dem Beschwerdeführer nur Essen gegangen. Es sei ausgemacht gewesen, dass er nicht zu ihr ziehen und dass er im Fall von Schwierigkeiten die Kosten für die Scheidung übernehmen werde. Es sei nie zu einer intimen Beziehung zum Beschwerdeführer gekommen; schon nach drei Wochen habe sie die Heirat bereut. Sie habe für die Eheschließung kein Geld erhalten, sondern dem Beschwerdeführer nur helfen wollen. Sie habe diesen einige Male auf Behördenwege begleitet; wenn er Unterlagen gebraucht habe, habe er sie angerufen. Der Zweck der Ehe hätte eine Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer sein sollen.

Bei einer weiteren Vernehmung am 19. April 2005 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, es hätte weder eine Hochzeitsreise gegeben, noch lägen Zukunftspläne vor; sie und der Beschwerdeführer lebten nach wie vor getrennt. Es gebe keinen gemeinsamen Tagesablauf, sie sähen einander selten. Es habe auch keine gegenseitigen Geschenke gegeben. Sie wisse weder die Augenfarbe des Beschwerdeführers noch dessen Hobbys, dessen Parfum oder seine Art, sich zu rasieren. Sie sei noch nie in seiner Wohnung gewesen und habe mit seiner Familie keinen Kontakt gehabt. Es sei zwar keine klassische Scheinehe gewesen, sie habe dafür nichts bekommen; sie hätte den Beschwerdeführer jedoch nicht geheiratet, wenn er nicht unter Druck gestanden wäre, Österreich zu verlassen. Hätte sie den Beschwerdeführer vor der Heirat näher kennengelernt, hätte sie ihn nicht geheiratet.

In einer Stellungnahme zu diesen Angaben habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - dargelegt, er sei keine Scheinehe eingegangen; eine "Friktion der Ehe" - wie sie sich in der Niederschrift über die Vernehmung seiner Ehefrau niederschlage - habe keineswegs Relevanz. Seine Ehefrau habe am Schluss ihrer Vernehmung angegeben, dass eine Liebesehe geplant gewesen sei. Eine gemeinsame Haushaltsführung sei schwierig, weil die Wohnverhältnisse äußerst beengt seien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es aktenkundig sei, dass eine gemeinsame Meldung der beiden Ehegatten nur für etwa zehn Monate vorgelegen sei. Die Ehefrau habe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur deshalb geschlossen habe, damit dieser zu einem Aufenthaltsrecht für Österreich komme. Ihre Ausführungen, dass sie und der Beschwerdeführer niemals zusammengelebt hätten und völlig getrennte Wege gegangen seien, habe der Beschwerdeführer nicht konkret bestritten. Dessen allgemeine Behauptung, die Ausführungen der Ehefrau seien "ohne Relevanz" bzw. "aus der Luft gegriffen", seien derart allgemein gehalten, dass dies den Aussagen der Ehefrau nicht die Glaubwürdigkeit nehmen könne.

Die Ehefrau habe ausdrücklich angegeben, den Beschwerdeführer geheiratet zu haben, damit dieser Österreich nicht verlassen müsse und ein Aufenthaltsrecht bekomme, und dass niemals ein gemeinsamer Haushalt oder ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe. Dass die Ehefrau "gedacht habe, es könne eine Partnerschaft werden", ändere daran nichts. Die Ehefrau habe insbesondere ausdrücklich und wiederholt bestritten, dass auch nur für kurze Zeit ein gemeinsamer Haushalt bzw. ein tatsächlich geführtes Eheleben stattgefunden hätte.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, aus welchen Gründen ihn seine Ehefrau wahrheitswidrig belasten habe sollen. Er habe auch keinerlei Beweismittel geltend gemacht, die für ein gemeinsames Ehe- und Familienleben sprächen, obwohl er während des Verfahrens dazu ausreichend Gelegenheit gehabt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers, der eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken, nicht nur den in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierten Sachverhalt erfülle, sondern auch maßgebliche öffentliche Interessen gegenwärtig, tatsächlich und erheblich gefährde und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 FPG gegeben seien.

Angesichts der festgestellten Umstände sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen; dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe schließe. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und sohin als zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich jedoch als gering, stütze sich dieser Aufenthalt doch lediglich zunächst auf unberechtigte Asylanträge und in weiterer Folge auf die erwähnte Scheinehe. Den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer nur durch sein dargestelltes Fehlverhalten erwirkt. Auch angesichts des Mangels jeglicher sonstiger familiärer Bindungen zu Österreich sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet nicht besonders ausgeprägt. Diesen privaten Interessen des Beschwerdeführers sei das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen entgegen gestanden. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fernbleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei dieses mit zehn Jahren zu befristen gewesen. In Hinblick auf das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits könne auch unter Bedachtnahme auf seine Lebenssituation andererseits vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen seien würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und in Hinblick darauf Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht gemäß § 87 zweiter Satz FPG auf § 86 Abs. 1 FPG gestützt.

1.2. Soweit die Beschwerde vermeint, dass für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes ein Tribunal und keine weisungsgebundene Behörde in letzter Instanz zuständig sei, und sich in diesem Zusammenhang auf Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 beruft, so ist dem zunächst zu erwidern, dass diese Richtlinie durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben wurde.

Da sich darüber hinaus weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und dieser in Hinblick darauf ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei, bestehen gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG keine Bedenken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0495, sowie vom 2. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0623, mwN).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen den von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde sei nicht schlüssig und entsprächen nicht den Gesetzen der Logik.

2.2. Die Beschwerde bestreitet allerdings nicht die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ergebnisse einer polizeilichen Erhebung an der behaupteten ehelichen Wohnanschrift am 23. Dezember 2004 und führt keinerlei Argumente gegen die Richtigkeit der auf die detaillierten Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Stellungnahme dazu Bezug nehmenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an.

Wenn die belangte Behörde auf Basis dieser Erhebungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so stößt diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) auf keine Bedenken des Gerichtshofs.

2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt erachtet, dass die belangte Behörde beweiswürdigende Überlegungen angestellt habe, ohne ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben, so ist dem schlicht zu erwidern, dass die belangte Behörde - was die Beschwerde nicht bestreitet - dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis brachte und sich im angefochtenen Bescheid mit einer dazu ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers auch tatsächlich befasste.

Die Würdigung der Beweismittel als solche muss der Partei - anders als die Beschwerde offenbar vermeint - vor der Erlassung des Bescheides ebenso wenig zur Kenntnis gebracht werden wie die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0540, mwN).

3. Der Beschwerdeführer hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen, obwohl er mit seiner Ehefrau nie ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hat.

Soweit die Beschwerde vermeint, dass "nach staatlichem Recht keine Scheinehe" vorliege, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers die Ehe in der Hoffnung auf eine Partnerschaft eingegangen sei, so verkennt dies die Begriffsbestimmung einer Aufenthaltsehe (vgl. § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG).

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise - und Aufenthaltsbestimmungen stellt auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (vgl. dazu die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen, ABl. C 382; Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG ).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass das genannte Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und damit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG erfüllt seien, kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig beurteilt werden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007).

4. Auch gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.

5. Die Beschwerde bekämpft schließlich die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/18/0256, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne, zumal die familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht besonders ausgeprägt sind (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008).

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 20. Jänner 2009

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