VwGH 2008/18/0741

VwGH2008/18/074120.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der D S in W, geboren am 7. Dezember 1961, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Oktober 2008, Zl. E1/430837/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
AVG §39;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Oktober 2008 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 sowie § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in einem der Behörde unbekannten und von ihr auch trotz Aufforderung nicht bekannt gegebenen Zeitpunkt nach Österreich eingereist sei, daher sei vom Datum der erstmaligen behördlichen Meldung im Bundesgebiet, das sei der 18. Februar 2002, auszugehen.

Bereits am 6. März 2002 habe die Beschwerdeführerin in Wien den um 17 Jahre jüngeren österreichischen Staatsbürger K.R.W. geheiratet. Diese Ehe sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Juni 2005 geschieden worden.

Auf Grund der genannten Ehe habe die Beschwerdeführerin einer erlaubten Beschäftigung nachgehen dürfen, was sie ab 27. März 2002 auch getan habe, zumal sie im Besitz eines bis 26. September 2010 gültigen Befreiungsscheines sei. Seit dem 10. April 2002 sei die Beschwerdeführerin im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und halte sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Erstantrag und in mehreren Verlängerungsanträgen habe sie sich auf die Ehe mit dem oben genannten Österreicher berufen.

Der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin habe am 19. August 2008 bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Grenzpolizeiinspektion Lackenbach u.a. sinngemäß angegeben, dass ihn im Jänner 2002 sein Vater, mit dem er im selben Lokal gearbeitet hätte, gefragt hätte, ob er nicht eine Verwandte eines Arbeitskollegen heiraten wollte. Für die Ehevermittlung sollte der Vater ca. EUR 3.500,-- bis 4.000,-- bekommen, wovon ein Drittel für ihn bestimmt wäre. Er hätte die Beschwerdeführerin vor der Hochzeit ein einziges Mal getroffen, wobei sie ein etwa zwei bis drei Jahre altes Kind bei sich gehabt hätte. Dann hätte er die Beschwerdeführerin nur noch bei der Trauung, später einmal in der Wohnung des Vermittlers und dann erst wieder bei der Scheidung gesehen. Am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Wien 15. wäre er zwar gemeldet gewesen, hätte aber dort nie mit ihr gewohnt. Er wäre immer an seinem Nebenwohnsitz in Klingenbach aufhältig gewesen. Von Juni 2003 bis Mai 2004 hätte er überhaupt in Deutschland gelebt und gearbeitet, wobei er seine jetzige Frau kennen gelernt hätte. Bei der von ihm betriebenen Scheidung und auch später hätte ihm der Vermittler Verhaltensmaßregeln mitgegeben, falls sich die Polizei bei ihm melden sollte. Jetzt hätte er weder zum Vater noch zum Vermittler Kontakt. Weiters habe der Zeuge angegeben, dass die Hochzeit mit der Beschwerdeführerin sein größter und dümmster Fehler in seinem Leben gewesen wäre. Er hätte seinem Vater und dem Vermittler blind vertraut und hätte sich keine Gedanken über die Folgen der Hochzeit gemacht.

Im Schreiben vom 17. September 2008 und in der gegenständlichen Berufung habe die Beschwerdeführerin nur angegeben, dass ihr die Aussage ihres Exmannes unerklärlich wäre. Es wäre tatsächlich keine Scheinehe vorgelegen. Außerdem läge die Trauung nun schon sechseinhalb Jahre zurück, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht gerechtfertigt erschiene, zumal sie in Österreich vollkommen integriert wäre und auch ihre Tochter hier lebte.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 FPG aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage in mehreren Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf Erteilung eines Befreiungsscheines auf die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berufen habe, obwohl sie mit ihm nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe.

Die Aussage des früheren Ehemannes vom 19. August 2008 sei klar, logisch und in sich widerspruchsfrei, sodass an ihrer inhaltlichen Richtigkeit für die Behörde kein Zweifel obwalte. Die bloße Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihr diese Aussage unverständlich und tatsächlich keine Scheinehe vorgelegen wäre, welche aber sonst kein weiteres Substrat enthalte, sei nicht geeignet, die erwähnte Aussage in Bezug auf die Richtigkeit in Zweifel ziehen zu lassen.

Es könne nach dem Vorgesagten kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrelevanter Vorteile einzugehen, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches zur Täuschung staatlicher Organe und zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG falle vor allem der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ins Gewicht. Familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich bestünden insoweit, als sich - jedenfalls nach ihren eigenen Angaben - auch ihre Tochter hier aufhalten dürfte. Berufliche Bindungen seien zwar gegeben, hätten aber nur durch das Eingehen der Scheinehe "legal" entstehen können. Diesen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet stehe entgegen, dass sie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf in mehreren Anträgen auf Niederlassungsbewilligung bzw. Ausstellung eines Befreiungsscheines maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Dadurch könne die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot wäre zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme wögen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), durchaus nachvollzogen und übernommen werden. Es müsse in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen werden, dass ein Fremder, der eine Scheinehe eingehe, staatliche Autorität verkörpernde Organe (z.B. Beamte der Fremdenpolizeibehörde bzw. der Aufenthaltsbehörde) und damit im eigentlichen den Staat Österreich bewusst täusche bzw. zu täuschen versuche, sodass auch die zu berücksichtigenden familiären Bindungen der Beschwerdeführerin keine für sie günstigere Beurteilung erlaube. Abgesehen von den ohnehin gewürdigten Umständen seien keine Gründe amtswegig gefunden bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, die eine für sie günstige Ermessensentscheidung zugelassen hätten.

Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die zum Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass nunmehr § 63 Abs. 1 FPG im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulasse, für den Anwendungsbereich des FPG nicht übernommen werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zudem eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

  1. 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. 2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

    Nach § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

    2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer "Scheinehe" und wirft der belangten Behörde vor, die Entscheidung auf die Aussage des früheren Ehemannes gestützt zu haben, der angegeben hätte, dass die Hochzeit mit ihr sein größter und dümmster Fehler gewesen wäre und er seinem Vater und dem Vermittler der Ehe blind vertraut und sich keine Gedanken über die Folgen der Hochzeit gemacht hätte. Bereits in der Berufung habe sie darauf hingewiesen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend geklärt wäre, da der Ehegatte eine diametral anders lautende Aussage im Jahr 2005 vor der Gemeinde in

    G abgelegt hätte. Die belangte Behörde hätte auf Grund ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes bereits auf Grund des Berufungsvorbringens entsprechende Ermittlungsschritte zu setzen gehabt, wie etwa die Einvernahme der beiden Ehegatten.

    Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Insbesondere geht die Beschwerde nicht weiter auf die der Beweiswürdigung zu Grunde liegenden Angaben des früheren Ehegatten der Beschwerdeführerin ein, wonach die Ehe von dem Vater des Exgatten und seinem Arbeitskollegen, einem Verwandten der Beschwerdeführerin, vermittelt worden sei, für die Ehevermittlung EUR 3.500,-- bis 4.000,-- bezahlt worden seien und die Beschwerdeführerin mit ihrem "Ehegatten" nie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne konkrete Beweismittel zu nennen, die ihren Standpunkt stützen könnten. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, die beiden Ehegatten neuerlich zu vernehmen, da die Aussage des früheren Ehemannes am 19. August 2008 - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - klar, logisch und in sich widerspruchsfrei ist und die Beschwerdeführerin bereits Gelegenheit hatte, sich mit Schreiben vom 17. September 2008 dazu zu äußern (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu § 39 AVG E 34 zitierte hg. Judikatur). Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, es sei bereits in der Berufung darauf hingewiesen worden, dass "... der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei, da der Ehegatte eine diametral anders lautende Aussage im Jahr 2005 vor der Gendarmerie in G abgelegt hatte", steht dies mit dem Akteninhalt nicht im Einklang. Sowohl in der Stellungnahme vom 17. September 2008 als auch in der Berufung wurde - ohne weitere Konkretisierung und ohne dass die Beischaffung allfälliger Beweismittel beantragt worden wäre - lediglich vorgebracht, dass der frühere Ehemann "bereits im Jahr 2005 von der Gendarmerie in G befragt (wurde) und hat dort in keiner Weise von einer Scheinehe gesprochen". Dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei, wurde in der Berufung nicht vorgebracht. Wenn die belangte Behörde diese vagen Angaben, die kein konkretes Beweisangebot beinhalten, nicht zum Anlass für weitere Nachforschungen nimmt, so kann ihr das nicht als ein Verstoß gegen ihre Obliegenheiten der Wahrheitsermittlung angelastet werden (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO zu § 39 AVG E 35 und E 141 zitierte hg. Judikatur).

    Der Verwaltungsgerichtshof hegt - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden (eingeschränkten) Prüfbefugnis - keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde der Zeugenaussage des früheren Ehemannes vom 19. August 2008 mehr Gewicht beigemessen hat als den davon abweichenden Darstellungen der Beschwerdeführerin. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehemann ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Auf Grund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.

    Da ein diesen Tatbestand erfüllendes Verhalten die öffentliche Ordnung (das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich beeinträchtigt, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG zulässig, unbedenklich.

    3. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und die - jedenfalls nach Angaben der Beschwerdeführerin bestehende - Beziehung zu ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Tochter sowie ihre beruflichen Bindungen berücksichtigt. Zu Recht hat die belangte Behörde jedoch darauf hingewiesen, dass die aus der Dauer ihres bisherigen inländischen Aufenthaltes ableitbaren Interessen sowie die berufliche Integration der Beschwerdeführerin dadurch maßgeblich relativiert werden, dass sich ihr Aufenthalt und der Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt überwiegend auf das festgestellte Fehlverhalten stützen.

    Den genannten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- bzw. Einwanderungswesens, in concreto an der Verhinderung so genannter Scheinehen zur Erlangung fremdenrechtlich und beschäftigungsrechtlich bedeutsamer Bescheinigungen, erheblich beeinträchtigt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltes nicht überwögen, keinen Bedenken. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehr als vier Jahren nicht mehr auf die Ehe berufen habe, nichts zu ändern.

    4. Schließlich zeigt die Behörde auch mit ihrem Vorbringen betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot, wenn nicht ein Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1, 2 und 12 bis 14 leg. cit. vorliegt, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wobei eine solche Maßnahme für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0156, mwN). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der gemäß § 63 Abs. 1 FPG zulässigen Dauer von zehn Jahren angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten fünfjährigen Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

    5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 20. Jänner 2009

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