VwGH 2008/18/0689

VwGH2008/18/06892.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der H K in W, geboren am 1. Juni 1963, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Dr. Roland Kier, Dr. Thomas Neugschwendtner, Dr. Richard Soyer und Drin. Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. August 2008, Zl. E1/551359/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei auf Grund eines vom 6. Februar bis 7. Mai 2006 gültigen Visums C (Reisevisum) in das Bundesgebiet eingereist, wo sie seit dem 8. Februar 2006 behördlich gemeldet sei. Am 5. Mai 2006 habe sie angeregt, ihr eine Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen. Dies sei am 28. Jänner 2008 behördlich abgelehnt worden. Am 30. Juni 2008 habe sie neuerlich eine entsprechende Anregung gemacht, der ebenfalls keine Folge geleistet worden sei.

In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. November 2007 habe sie vorgebracht, dass sie ihren schwer erkrankten Ehemann rund um die Uhr pflegte und betreute, weil dieser nicht einmal leichte Hausarbeiten durchführen könne. Dem seien ärztliche Patientenbriefe, die dieses Vorbringen belegen sollten, beigefügt worden.

Aktenkundig sei, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1990 in Österreich aufhalte und hier gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe er am 18. Oktober 1991 im Heimatland (offensichtlich gemeint: in der Türkei) geheiratet. Diese habe vorgebracht, dass ihr Ehemann sie seit dem Jahr 1990 regelmäßig zwei- bis dreimal pro Jahr für einige Wochen in der Türkei besucht hätte, womit ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK dokumentiert wäre.

Bei ihrer Vernehmung am 25. April 2008 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin u.a. angegeben, in den Jahren 1990 bis 2005 zehnmal jeweils einen Monat lang in der Türkei gewesen zu sein, wo er in diesen Zeiträumen ein normales Familienleben geführt hätte. In der übrigen Zeit hätte er mit seiner Gattin drei- bis viermal pro Woche telefoniert. Auch nach seinem Unfall und den schweren Rückenproblemen wäre er weiterhin in sein Heimatland gereist (derartige Reisebewegungen gingen aus seinem Reisepass z.B. für den Monat Jänner 2007 und Oktober 2007 hervor, obwohl die Beschwerdeführerin damals bereits im Inland gewesen sei).

Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass bei ihrem Ehemann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) im Ausmaß von 60% vorliege. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 1 (also der niedrigsten Stufe von insgesamt sieben Stufen). Laut dem vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 25. März 2008 beziehe er eine Invaliditätspension in der Höhe von EUR 611,--. Über den allfälligen Anspruch auf eine Ausgleichszulage sei damals noch nicht entschieden worden.

Über Veranlassung der belangten Behörde habe der ihr beigegebene medizinische Amtssachverständige nach ausführlicher Befundung über den Ehemann der Beschwerdeführerin folgendes Gutachten erstellt:

"Derzeit besteht ein relativ guter Allgemeinzustand. Der Genannte nimmt alle medizinischen Termine ambulant war. Er ist derzeit auf eine antidepressive bzw. schmerzstillende Medikation eingestellt. Die zuerkannte Pflegegeldstufe 1 ermöglicht dem Genannten den Zukauf von für ihn schwer durchzuführenden Tätigkeiten, z.B. Einkaufen oder Wohnungsreinigung durch entsprechende Dienste. Es ist keinesfalls zu sagen, dass der Genannte schwer behindert sei. Eine Notwendigkeit, dass der Genannte durch seine Ehefrau gepflegt wird, besteht aus chefärztlicher Sicht nicht."

Eine Erhebung an der Wohnadresse des Ehepaares habe ergeben, dass es offensichtlich zusammenwohne. Beim Gehen habe der Ehemann der Beschwerdeführerin laut Bericht vom 7. April 2008 - allerdings nur augenscheinlich - keine Probleme.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. August 2008 zu diesem Gutachten werde bemängelt, dass der Untersuchung kein Dolmetscher für die türkische Sprache zugezogen worden sei. Ihr Ehemann litte unter Taubheitsgefühl in den Beinen. Er würde in der Nacht sehr stark schwitzen und wäre nicht in der Lage, sein Bett jede Nacht neu zu überziehen und ohne Hilfe die Kleidung zu wechseln. Außerdem käme es bei ihm immer wieder zu Ohnmachtsanfällen, wonach er nur durch kaltes Wasser und Massage zu sich käme. Danach müsste er regelmäßig mit dem Krankenwagen ins Spital gebracht werden. Er erhielte zweimal pro Woche im Spital eine Wassertherapie. Zudem litte er unter psychischen Problemen.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass sich die Beschwerdeführerin unbestritten seit 8. Mai 2006, also länger als zwei Jahre, unrechtmäßig in Österreich aufhalte.

Der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich von ca. 2 1/2 Jahren stehe die Dauer des illegalen Teils des Aufenthalts im Ausmaß von über zwei Jahren gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Einreise nur drei Monate hier rechtmäßig aufgehalten. Da ihren Anregungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen - abgesehen davon, dass sie keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes hätten schaffen können - nicht gefolgt worden sei, habe sie auch keine Perspektive, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet in absehbarer Zeit rechtmäßig gestalten zu können.

Zur Anzweiflung des Gutachtens des Amtssachverständigen werde ausgeführt: Es liege im Verantwortungsbereich des Amtssachverständigen festzustellen, ob eine ausreichende Kommunikation mit dem Untersuchenden möglich sei, und in jenem des Probanden, der im Fall von wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten auf die Beiziehung eines Dolmetschers bestehen müsse. Abgesehen davon sei von einem Fremden, der seit 18 Jahren in Österreich lebe und hier gearbeitet habe, durchaus zu erwarten, dass er die deutsche Sprache für eine - unkomplizierte - Verständigung ausreichend beherrsche. Im Übrigen sei es für Ärzte für Allgemeinmedizin, wie den Amtssachverständigen in seinem "Zivilberuf", und Spitalsärzte eine Alltäglichkeit, dass sich die Patienten mangels eines Dolmetschers nicht oder mangelhaft artikulieren könnten und sie diese trotzdem behandeln müssten. Auch sei der Amtssachverständige den Umgang mit Fremden gewöhnt und habe zusätzlich auf diverse ärztliche Schreiben, Berichte und Befunde in deutscher Sprache zurückgreifen können. Die belangte Behörde könne bei Gegenüberstellung des Befundes mit dem abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen eine mangelnde Schlüssigkeit nicht erkennen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 12. August 2008 betreffend Ohnmachtsanfälle ihres Ehegatten sei festzuhalten, dass diesbezüglich kein Nachweis erbracht und kein Beweisanbot gestellt worden sei. Eine Ambulanzkarte vom 1. Juli 2008, wonach eine zehnmalige Unterwassergymnastik verordnet worden sei, sei diesbezüglich ungenügend. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass er weder bei seiner Vernehmung am 25. April 2008, die unter Hinzuziehung einer sprachkundigen Person erfolgt sei, noch bei der Untersuchung durch den Amtssachverständigen Derartiges vorgebracht habe. Immerhin sei er nach den stationären Spitalsaufenthalten vom 10. Jänner bis 15. Februar 2006 und vom 5. Juni bis 19. Juni 2007 ungeachtet seiner mit 60% festgestellten Behinderung noch im Oktober 2007 in die Türkei geflogen. Es sei nicht anzunehmen, dass ihn die damals bereits illegal in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin begleitet und sich dem Risiko der Zurückweisung bei der Wiedereinreise ausgesetzt habe. Insoweit der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich einer eingeschränkten Pflege bedürfe, sei ihm zur Abdeckung des Aufwandes Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden. Hiezu sei die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich, die 18 Jahre zum größten Teil getrennt von ihm gelebt habe, nicht unbedingt erforderlich.

In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass angesichts des relativ kurzen und größtenteils unrechtmäßigen inländischen Aufenthaltes sowie der Beschäftigungslosigkeit der Beschwerdeführerin - ungeachtet der Anwesenheit des Ehemannes in Österreich, bei dem sie offensichtlich wohne - von einem geringen Integrationsgrad und von keinem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden relevanten Eingriff in ihr Privatleben ausgegangen werden müsse, zumal auch der Unterhalt angesichts der sehr geringen Einkünfte ihres Ehemannes nicht gesichert erscheine. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens sei unter Berücksichtigung aller genannten Umstände von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet, die außerdem im Heimatland, weil dort ihre drei volljährigen Kinder lebten, keineswegs auf sich alleine gestellt wäre.

Besondere Umstände, die eine für die Beschwerdeführerin positive Ermessensübung durch die Behörde hätten zulassen sollen, seien durch die Behauptung der Pflegenotwendigkeit hinsichtlich des Ehemannes vorgebracht worden. Deren Relevanz sei jedoch im Sinn der obigen Ausführungen so gering, dass eine für die Beschwerdeführerin positive Entscheidung nicht habe getroffen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die auf Grund eines vom 6. Februar bis 7. Mai 2006 gültigen Visums C eingereiste Beschwerdeführerin nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums im Bundesgebiet geblieben ist, und behauptet nicht, dass ihr ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Im Hinblick darauf begegnet die unbekämpfte Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. 1. Gegen die Beurteilung unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG bringt die Beschwerde vor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, den Haushalt zu führen, und tägliche Unterstützung, insbesondere in der Nacht benötige. Diese Unterstützung werde durch die Beschwerdeführerin gewährleistet, die ihm beispielsweise beim Umkleiden helfe. Zudem sei er in permanenter medizinischer Betreuung, und es wäre ihm daher eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten, wo er nicht die erforderliche medizinische Betreuung und die notwendige soziale Unterstützung hätte. Ein gemeinsames Familienleben sei dort nicht möglich bzw. zumutbar. Im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin wäre er auf sich allein gestellt.

Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, weil die belangte Behörde dem von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12. August 2008 gestellten Antrag, neuerlich ein medizinisches Gutachten über ihren Ehemann unter Heranziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache einzuholen, nicht nachgekommen sei. Ihr Ehemann verfüge über äußerst schlechte Sprachkenntnisse, und es handle sich bei der Erklärung von Krankheitsbildern, Symptomen und Leiden keinesfalls um eine "unkomplizierte" Verständigung, weil vielmehr fundierte Sprachkenntnisse erforderlich seien, um dem Arzt genaue Mitteilungen über gesundheitliche Probleme machen zu können. Er sei nicht in der Lage gewesen, dem Arzt über seine Ohnmachtsanfälle zu berichten. Auch an der Beiziehung einer sprachkundigen Vertrauensperson bei seiner Vernehmung am 25. April 2008 zeige sich, dass seine Sprachkenntnisse keinesfalls ausreichend seien, um mit dem Arzt zu kommunizieren. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Feststellungen zu dem Vorbringen hinsichtlich der Ohnmachtsanfälle des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu treffen, und hätte diese auffordern müssen, diesbezüglich Nachweise zu erbringen, wozu sie in der Lage gewesen wäre. So habe ihr Ehemann beispielsweise am 2. Oktober 2008 neuerlich einen Kollaps erlitten und in das Wilhelminenspital gebracht werden müssen. Die getroffene Interessenabwägung sei daher nicht nachvollziehbar, und der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet.

2. 2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Insbesondere legt sie nicht dar, auf Grund welcher im Verwaltungsverfahren beigebrachter Unterlagen die belangte Behörde zum Ergebnis hätte gelangen müssen, dass das eingeholte medizinische Gutachten des Amtssachverständigen unschlüssig oder unvollständig sei. Auch geht die Beschwerde nicht auf die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde ein, denen zufolge der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch bei seiner Vernehmung am 25. April 2008 unter Beiziehung einer sprachkundigen Person nichts von Ohnmachtsanfällen erzählt habe und er - ungeachtet der 60 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit - ohne die Beschwerdeführerin noch im Oktober 2007 in die Türkei habe fliegen können. Darüber hinaus wird von der Beschwerde auch nicht bestritten, dass an Pflegegeld lediglich die Stufe 1 für seinen Pflegebedarf zuerkannt worden sei (vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. I Nr. 69/2001, zu den Anspruchsvoraussetzungen, wonach Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 für Personen besteht, deren ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung durchschnittlich mehr als 50 Stunden, aber nicht mehr als 75 Stunden monatlich beträgt). Mit dem Hinweis auf den erlittenen Kollaps und die Einlieferung in das Wilhelminenspital am 2. Oktober 2008 ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil dieser Umstand, folgt man diesem Vorbringen, erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist.

Wenn sich daher die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch auf das medizinische Gutachten des Amtssachverständigen stützte und zur Ansicht gelangte, dass die Pflege des Ehegatten der Beschwerdeführerin durch diese aus medizinischen Gründen nicht unbedingt erforderlich sei, so begegnet diese Beurteilung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Bei der weiteren Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG war zu berücksichtigen, dass die aus dem inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der unbestrittenen Dauer von rund 2 ½ Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) resultierenden Interessen der Beschwerdeführerin insoweit zu relativieren sind, als dieser Aufenthalt - sieht man von der Gültigkeitsdauer des Visums C von drei Monaten ab - zur Gänze unrechtmäßig war. Den sich aus dem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergebenden geringen Interessen der Beschwerdeführerin und ihren weiteren aus ihrer Bindung zu ihrem hier lebenden Ehegatten resultierenden familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, auf Grund ihres fast zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich gegenüber. In Anbetracht dieser Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinem Einwand. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es ihr unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2008/18/0363, mwN).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Dezember 2008

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