VwGH 2008/18/0668

VwGH2008/18/066826.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der M L P (früherer Name: P) in W, geboren am 30. August 1985, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Juli 2008, Zl. E1/301024/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §25 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §25 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, reiste auf Grund eines vom 23. November 2005 bis zum 26. September 2006 gültigen niederländischen Titels nach Österreich ein und verblieb nach dessen Ablauf unrechtmäßig in Österreich. Am 3. Oktober 2006 heiratete sie den österreichischen Staatsbürger J P. Am 23. Oktober 2006 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 2007 im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen ihre Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, nicht statt. Die Beschwerdeführerin halte sich seit dem 27. September 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Erstantragstellung auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, auch eines solchen aus humanitären Gründen, könne ihren Aufenthalt nicht legalisieren. Angesichts ihres insgesamt fast zwei Jahre dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet und ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in ihr Privatleben auszugehen. Im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG spreche für ihre Ausweisung ein fast zwei Jahre dauernder illegaler Aufenthalt in Österreich, das Fehlen beruflicher Bindungen sowie der Umstand, dass ihr Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Gegen die Ausweisung spreche der längere, wenn auch großteils illegale Aufenthalt im Bundesgebiet, die familiäre Bindung zum österreichischen Ehemann sowie die fehlenden bzw. geringen Bindungen zum Heimatstaat.

Eine Abwägung dieser für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe falle zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Das an sich beachtliche Gewicht der Ehe mit einem Österreicher werde erheblich gemindert, weil die Beschwerdeführerin nicht mit einem Verbleib in Österreich habe rechnen dürfen bzw. die diesbezüglichen Chancen minimal seien. Nur unter ganz speziellen, hier nicht vorliegenden Umständen würde die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirken. Es sei nicht einsichtig, warum die Beschwerdeführerin durch ihre beharrliche Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und den Weg einer gesetzmäßigen Antragstellung auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus zu beschreiten, besser gestellt sein solle als ein Fremder, der sich diesbezüglich gesetzestreu verhielte. Besondere Umstände, die über die obige Erwägung hinaus eine für die Beschwerdeführerin positive Ermessensübung durch die Behörde zulassen würden, hätten weder erkannt werden können noch seien sie vorgebracht worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten der belangten Behörde erwogen hat:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nicht als Erstantrag, sondern als "Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag" gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 27. April 2007 unrichtig gemäß § 21 Abs. 1 NAG als Erstantrag abgewiesen worden. Der Bundesminister für Inneres habe mit Berufungsbescheid vom 7. November 2007 der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin sei am 16. August 2006 mit einem "EU-Aufenthaltstitel der Niederlande" legal in das Bundesgebiet eingereist. Es habe sich nicht um ein Reisevisum, sondern um "eine im EU-Raum verlängerbare Aufenthaltserlaubnis" gehandelt. Die Behauptung, sie habe ihre Bindung zum Bundesgebiet hergestellt, als sie habe wissen müssen, dass ihr Weiterverbleib in Österreich höchst ungewiss sei, sei unrichtig, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltstitel und somit von einem (zulässigen) Verlängerungsantrag ausgegangen sei und auch habe ausgehen dürfen.

1.2. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann als Verlängerungsantrag iSd § 24 Abs. 1 NAG gilt, wenn bereits ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt worden ist und der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten (inländischen) Aufenthaltstitels gestellt wurde (§ 24 Abs. 2 NAG). Die belangte Behörde hat daher die Ausweisung zu Recht auf § 53 Abs. 1 FPG gestützt und nicht etwa ein Verfahren iSd § 25 Abs. 1 NAG eingeleitet.

2. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen.

3. Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. November 2009

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