Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, die bereits im November 1996 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier in der Folge unrechtmäßig aufgehalten hat, wurde erstmals am 15. Juni 2001 beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Sie führte eine "Aliasidentität" und wurde von der Bundespolizeidirektion Wien unter dieser falschen Identität mit Bescheid vom 20. Juni 2001 mit einem befristeten Aufenthaltsverbot belegt. Am 27. März 2002 brachte sie unter dieser falschen Identität einen Asylantrag ein.
Am 8. August 2005 heiratete sie einen österreichischen Staatsbürger, gestand kurz darauf im Asylverfahren ihre wahre Identität ein und stellte in Abrede, in ihrer Heimat jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Asylantrag wurde in weiterer Folge erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen. Ein wenig später gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde ebenfalls abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen ihre Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, nicht statt. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr verheiratet. Familiäre Bindungen bestünden zu einem Sohn, der auf Grund einer Ehe des früheren Ehemanns der Beschwerdeführerin mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel erlangt habe. Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht imstande, ihren Aufenthalt in Österreich vom Inland aus zu legalisieren. Ihre familiären Bindungen würden dadurch relativiert, dass sie ihre Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, als sie nicht habe mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen können. Auch habe sie ihren Asylantrag auf wahrheitswidrige Angaben gestützt und nicht damit rechnen dürfen, Asyl zu erhalten. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Aufenthaltsverbot bestanden. Die familiären Bindungen zu ihrem Sohn würden dadurch relativiert, dass ihr das Sorgerecht nicht zukäme und sie mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie sei auch nicht sozialversichert. Mangels sonstiger, besonders zu ihren Gunsten sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1.1. Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin sei seit 1996 in Österreich aufhältig und habe am 8. August 2005 den österreichischen Staatsbürger M S. geheiratet. Weiters lebe in Österreich ihr Sohn, der über einen Aufenthaltstitel verfüge. Sie sei in Österreich auch beschäftigt und gehe einer Berufstätigkeit nach. Die familiären Bindungen würden bei weitem die öffentlichen Interessen überwiegen.
1.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen Beschwerdefällen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen. Auch der Umstand, dass der illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit November 1996 der Fremdenpolizeibehörde erst am 15. Juni 2001 bekannt wurde und sich die wahre Identität der Beschwerdeführerin erst anlässlich ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger herausstellte, nachdem zuvor gegen sie - unter einer falschen Identität - bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, lässt nicht erkennen, inwieweit die Beschwerdeführerin durch eine ordnungsgemäße Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und durch eine allenfalls damit verbundene Wartezeit in ihrem Recht auf Wahrung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt sein könnte.
2. Aus diesen und den in vorgenannten Erkenntnissen genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. November 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
