Normen
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art6;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art6;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 9 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2001 im österreichischen Generalkonsulat in Istanbul persönlich den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler" eingereicht habe. Dieser und mehrere Verlängerungsanträge seien bewilligt worden, obwohl der Beschwerdeführer zeitweise keine Studienerfolge nachgewiesen habe und deshalb im Oktober 2004 auch "belehrt" worden sei. Die Ergänzungsprüfung aus Deutsch habe er am 18. Februar 2003 mit genügendem Erfolg abgelegt.
Am 2. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer den Erstantrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" eingereicht, weil er am 2. Mai 2005 die österreichische Staatsbürgerin D E. geheiratet habe.
Das Ehepaar habe vom 30. Juni 2005 bis 2. Dezember 2005 "keine gemeinsame behördliche Meldung" gehabt. Trotzdem - und ungeachtet eingeleiteter Erhebungen wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe - habe die Erstbehörde die begehrte Erstniederlassungsbewilligung erteilt.
Die behördlichen Erhebungen hätten laut Bericht vom 10. Mai 2006 ergeben, dass der Beschwerdeführer um 6:45 Uhr in seiner Wohnung in W, E-Straße, habe angetroffen werden können. Im Schlafzimmer habe nur eine benützte Betthälfte wahrgenommen werden können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Ehefrau gerade ihre Tochter in den Kindergarten bringe. Das Erhebungsorgan habe jedoch keine Kinderspielsachen und keine Kinderkleidung in der Wohnung wahrnehmen können. Auch Dokumente seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer nicht vorweisen können. Er habe zwar das richtige Geburtsdatum seiner Ehefrau genannt, jedoch das Hochzeitsdatum nicht korrekt angeben können.
Die weiteren Erhebungen hätten ergeben, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 8. März 2006 wieder von der Adresse W, E-Straße, abgemeldet und am selben Tag bei ihren Eltern in W, K-Platz behördlich angemeldet habe. Die Eltern von D E. hätten bestätigt, dass ihre Tochter seit Jänner oder Februar 2006 wieder bei ihnen wohne.
Am 15. Mai 2006 habe D E. vor der Fremdenpolizei niederschriftlich angegeben, den Beschwerdeführer geheiratet zu haben, weil sie selbst keine Arbeit gehabt habe, aber für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter aufkommen habe müssen. Der Onkel des Beschwerdeführers sei öfter in das Lokal "C" gekommen, habe sich mit ihrem Freund unterhalten und diesen gefragt, ob er nicht jemanden kenne, der bereit sei, einen Türken für Geld zu heiraten. Da sie immer in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei, habe sie nach einigem Zögern einer Heirat zugestimmt. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihr erklärt, dass sie insgesamt EUR 8.000 für die Heirat bekommen werde; bei der Aufgebotbestellung die ersten EUR 500,--, nach der Hochzeit EUR 4.500,-- und in Raten dann (in allen geraden Monaten) zwischen EUR 300,-- und EUR 400,--. Das nächste Mal habe sie den Onkel des Beschwerdeführers getroffen, als er sie zum Beschwerdeführer gebracht habe, damit sie diesen kennenlerne. An die Adresse könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Danach sei der Beschwerdeführer in seine jetzige Wohnung in W, E-Straße, gezogen. Sie selbst habe sich erst Monate nach der Eheschließung bei ihm angemeldet, jedoch keinen einzigen Tag bei ihm gewohnt. Im Durchschnitt hätten sie sich jede Woche einmal getroffen, jedoch nie Sex miteinander gehabt; die Ehe sei nie vollzogen worden. Bis zum heutigen Tag habe sie vom Beschwerdeführer insgesamt EUR 5.400,-- bekommen. Während sie beim Beschwerdeführer polizeilich gemeldet gewesen sei, habe sie bei ihrem Freund M K. in W, L-Straße, gewohnt. Im Februar 2006 sei sie zu ihren Eltern gezogen.
In der Stellungnahme vom 10. August 2006 habe der Beschwerdeführer die Angaben seiner Ehefrau bestritten. Er habe mit seinem Studium, das er bald abschließen werde, durchaus realistische Chancen, sich auch ohne Heirat in Österreich niederlassen zu können. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei nur drei bis vier Monate gut gegangen. Er vermute, dass sie Drogen genommen habe, weil sie oft in einer Art Dämmerzustand gewesen sei. Dies sei für ihn aber inakzeptabel gewesen, weshalb es viel Streit gegeben habe. Sie habe ihn angelogen und sei auch in kriminelle Sachen verstrickt gewesen.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D E. - so die belangte Behörde weiter - sei mit Rechtskraft vom 8. August 2008 geschieden worden.
Bei einer neuerlichen Vernehmung am 23. März 2007 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Aussage vom 15. Mai 2006 im Wesentlichen bestätigt.
Der Zeuge F D. habe am 25. April 2007 niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er den Beschwerdeführer - einen Bekannten seines Vaters - seit etwa drei Jahren kenne und es zwischen ihnen ca. sechs- bis siebenmal persönlichen Kontakt, zu dessen ehemaliger Ehefrau dreimal, zuletzt vor etwa einem Jahr, gegeben habe. Bei zwei Besuchen in der Wohnung seien die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kind anwesend gewesen. Dass es sich um eine oder keine Aufenthaltsehe gehandelt habe, habe der Zeuge nicht ausdrücklich bestätigen können. Er habe auf die vom Beschwerdeführer ihm gegenüber gemachten Äußerungen verwiesen, wonach dieser mit seiner Frau Probleme habe, weil sie tageweise nicht nach Hause komme, viel Geld verlange und angeblich "trinke". Nach seinem Studienabschluss wolle der Beschwerdeführer wieder zurück in die Türkei fahren. Der Beschwerdeführer habe ihm auch erzählt, dass er nunmehr von seiner Ehefrau geschieden sei.
In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2007 sei die Vernehmung von M K. als Zeuge beantragt worden. Die belangte Behörde habe nachweislich alles versucht, um diesen Zeugen, der offensichtlich Behördenkontakte strikt meide, zu vernehmen. Selbst der Versuch einer zwangsweisen Vorführung sei gescheitert.
Unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 und 2 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 2. Dezember 2005 ausdrücklich auf die Ehe mit einer Österreicherin berufen habe.
Bezeichnend sei, dass nach der Eheschließung am 2. Mai 2005 nur bis zum 30. Juni 2005 eine gemeinsame behördliche Meldung an einer Wohnadresse bestanden habe. Bei der behördlichen Erhebung am 10. Mai 2006 habe der Beschwerdeführer - jedenfalls dem Sinn nach -
behauptet, dass seine Ehefrau bei ihm wohne. Zu diesem Zeitpunkt habe die Ehe allerdings schon längst zerrüttet sein müssen, zumal laut Scheidungsbeschluss vom 19. Juli 2006 die eheliche Gemeinschaft seit etwa Jänner 2006 aufgehoben sei. Darüber hinaus hätten sowohl die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers als auch deren Eltern angegeben, dass erstere ab Jänner oder Februar 2006 wieder bei letzteren gewohnt habe. Der Beschwerdeführer, der bei der ersten behördlichen Erhebung sogar das Datum der Eheschließung falsch genannt habe, habe somit offensichtlich die Unwahrheit angegeben. Die belangte Behörde stütze sich vor allem auf die Aussagen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, die ziemlich detailliert, klar und in sich schlüssig den Ablauf einer Aufenthaltsehe geschildert und auch den Großteil des für die Aufenthaltsehe ausgehandelten Entgelts erhalten habe. Ihr Interesse an einer falschen Darstellung des tatsächlichen Sachverhalts werde daher von der belangten Behörde als weit geringer eingestuft als das entgegengesetzte Interesse des Beschwerdeführers, der sich durch den Abschluss der Scheinehe erhoffen habe können, einer unbeschränkten Beschäftigung in Österreich nachgehen zu können, was bei einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke nicht der Fall sei.
Der Zeuge F D. habe auf Grund der seltenen persönlichen Kontakte zum Beschwerdeführer (sechs- bis siebenmal in drei Jahren) nicht bestätigen können, ob dieser mit D E. jemals ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe. Seine Aussage sei insofern aber nicht glaubwürdig, als er angegeben habe, D E. mit deren Kind etwa im April 2006 in der Wohnung des Beschwerdeführers angetroffen zu haben, weil die Ehe der beiden doch nach den gerichtlichen Feststellungen im Scheidungsbeschluss seit etwa Jänner 2006 zerrüttet gewesen sei und die Eltern von D E. bestätigt hätten, dass diese seit Jänner oder Februar 2006 wieder bei ihnen gewohnt habe.
Obwohl eine Vernehmung des Zeugen M K. nicht möglich gewesen sei, hätten die bisherigen Beweisergebnisse ausgereicht, um eine Beurteilung des Sachverhalts zu ermöglichen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiete eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches zur Täuschung staatlicher Organe und zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der etwas über sechsjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Umstand, dass er in Österreich studiere, ins Gewicht. Familiäre Bindungen lägen hingegen nicht, berufliche kaum vor. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme wögen nicht schwerer auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.
Abgesehen von den ohnehin gewürdigten Umständen seien keine Gründe von Amts wegen gefunden bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, die eine für ihn günstige Ermessensentscheidung zugelassen hätten, zumal er sein Studium ohnehin entweder schon abgeschlossen haben dürfte bzw. dieses unmittelbar vor dem Abschluss stehen müsse. Immerhin habe er schon im Schreiben vom 6. Dezember 2006 vorgebracht, dass er am 23. Oktober 2006 seine Diplomarbeit eingereicht habe und sein Studium knapp vor dem Abschluss stehe. Seit diesem Schreiben seien schon 14 Monate vergangen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und bringt dazu im Wesentlichen vor, er selbst habe nicht die Absicht gehabt, eine solche Aufenthaltsehe einzugehen und habe dies auch in seiner Stellungnahme vom 10. August 2006 ausdrücklich dargelegt. Die belangte Behörde habe sich auf die Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt. Diese habe jedoch nicht ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer ausschließlich geheiratet habe, um diesem einen aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Nach Abschluss seines Studiums hätte der Beschwerdeführer ein Recht auf Erteilung einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft gehabt und sei daher zu keinem Zeitpunkt von der Heirat mit seiner ehemaligen Ehefrau abhängig gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Scheidung der Ehe gewünscht.
Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die Beschwerde bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers sowohl bei ihrer Vernehmung am 15. Mai 2006 als auch am 23. März 2007 ausgesagt hat, dass sie "keinen einzigen Tag beim Beschwerdeführer gewohnt" habe, es "zu keinem Zeitpunkt eine Wohnungs-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft gegeben" habe und "die Ehe mit dem Beschwerdeführer nie vollzogen worden" sei.
Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht hat sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung jedoch nicht nur auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern auch auf den Bericht vom 10. Mai 2006 betreffend die fremdenpolizeilichen Erhebungen an der gemeinsamen Wohnanschrift sowie die Aussagen der Eltern von D E. gestützt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde die Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie die Aussage des Zeugen F D. ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Sie hat die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben der Ehefrau, die durch das Ergebnis der Hauserhebung und der Aussagen ihrer Eltern untermauert werden, größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Behauptungen des Beschwerdeführers. Dieser vermochte im Verwaltungsverfahren kein konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand aufzuzeigen, die auch nur in Ansätzen für ein tatsächlich gelebtes Familienleben sprechen würden. Die Aussage des Zeugen F D. vermochte die Position des Beschwerdeführers auch nicht entscheidend zu stützen.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, wesentliche Feststellungen zu treffen, geht ins Leere.
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter ins Treffen führt, dass die Ehe gemäß § 55a Ehegesetz im Einvernehmen geschieden worden sei, und auf die Angaben im Scheidungsverfahren hinweist, so ist diesem Beschwerdevorbringen zu erwidern, dass für einen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung einer Ehe gemäß § 55a Ehegesetz Formalangaben vorausgesetzt sind, weshalb einem derartigen Scheidungsbeschluss und den dazu führenden Angaben der Parteien im Hinblick auf Natur und Zweck der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zukommt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0220, mwN).
2. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D E. geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit D E. ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, sodass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt und angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, erweist sich somit als unbedenklich.
3. Mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß § 66 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, durch das siebenjährige Aufenthaltsverbot greife die Behörde massiv in sein berufliches Fortkommen und in seine studentischen Investitionen der letzten Jahre ein. Er sei legal nach Österreich eingereist, habe sich stets berechtigt hier aufgehalten und die deutsche Sprache zum Zweck des Studiums und seiner Integration bestens erlernt. Außerdem sei er dem österreichischen Staat weder in finanzieller Hinsicht zur Last gefallen, noch habe er - abgesehen von dem vermeintlichen Eingehen einer Scheinehe - gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Sein Studium habe er mittlerweile erfolgreich abgeschlossen. Da sein Fachbereich von intensiven internationalen Kontakten geprägt sei, stelle er für seinen jetzigen Arbeitgeber keinen Nutzen dar, wenn es ihm nicht gestattet sei, in den EWR-Raum einzureisen. Auch eine selbständige Tätigkeit wäre ihm verwehrt, weil er nicht an internationalen Messen und Tagungen teilnehmen könnte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei angesichts der Schwere des Eingriffs und der "Marginalität" der vom Beschwerdeführer persönlich ausgehenden Gefahr jedenfalls nicht erforderlich und damit Art. 8 EMRK widersprechend.
Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung den über sechsjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie sein in Österreich betriebenes Studium berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass er zunächst nur befristet zur Absolvierung seines Studiums und anschließend lediglich auf Grund seiner bevorzugten Stellung als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin, die er nur unter Missachtung gesetzlicher Bestimmungen erlangt hat, im Inland aufhältig sein durfte. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kommt auch insofern kein allzu großes Gewicht zu, als er keine familiären Bindungen geltend gemacht hat. Dass er am 12. Juni 2007 Österreich verlassen und der Bundespolizeidirektion Wien den Nachweis über den Abschluss seines Diplomstudiums übermittelt hat, führt ebenfalls zu keiner ausschlaggebenden Stärkung seiner persönlichen Interessen im Inland.
Diesen - relativierten - Interessen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe maßgebliche öffentliche Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Dass dem Beschwerdeführer durch das Aufenthaltsverbot seine berufliche Tätigkeit erschwert wird, vermag seine persönlichen Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen nicht in den Vordergrund treten zu lassen. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen ist die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei, nicht zu beanstanden.
4. Soweit der Beschwerdeführer - mit dem Hinweis auf seine Berufs- und Erwerbsfreiheit und auf seine Berufsaussichten - vorbringt, das vorliegende Verfahren falle in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, ist ihm zu entgegnen, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen - wie vorliegend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK unterliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178, mwN).
5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vermissten Zeugenvernehmung des M K. hat er es unterlassen aufzuzeigen, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde auf Grund der Angaben dieses Zeugen hätte treffen können und inwieweit sich diese Feststellungen auf den Inhalt des Bescheides zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten auswirken können. Er hat damit die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe kein einziges Mal die Möglichkeit gehabt, die Behörde persönlich von seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen, und sei somit in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist nicht zielführend, weil im fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden. Im Übrigen hatte er in der Berufung ausreichend Gelegenheit, sich Parteiengehör zu verschaffen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470).
6. Wenn die Beschwerde der belangten Behörde einen an Willkür grenzenden Ermessensmissbrauch vorwirft, ist ihr zu entgegnen, dass weder aus der Beschwerde noch aus den Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. März 2011
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