VwGH 2008/18/0102

VwGH2008/18/010219.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des R N in W, geboren am 9. Juni 1972, vertreten durch die Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH in 1070 Wien, Siebensterngasse 42, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Dezember 2007, Zl. EI/539.196/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Dezember 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen albanischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 i.V.m. § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 7. Juni 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 18. Jänner 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei trotz Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Am 28. April 2005 sei er auf Grund eines Schubhaftbescheides der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und in Schubhaft überstellt worden. Er habe mitgeteilt, er würde seit etwa über einem Jahr beabsichtigen, die österreichische Staatsbürgerin D N. zu heiraten, habe jedoch noch kein Ehefähigkeitszeugnis erhalten. Am 10. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag eingebracht, der am 26. Juli 2005 gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Am 15. Juli 2005 habe er D N. geheiratet. Am 16. Juni 2005 sei er aus der Schubhaft entlassen worden. Ihm sei gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 eine vom 22. Juli 2005 bis zum 22. Juli 2006 gültige Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erteilt worden. Bei einer Hauserhebung der Fremdenpolizei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer von der dortigen Hausbesorgerin noch nie gesehen worden sei. Seine Frau D N. sei Anfang Juli 2006 gemeinsam mit ihren beiden Kindern und einem österreichischen Staatsbürger eingezogen. Die Wohnung sei von E H S. geöffnet worden, der angegeben habe, er würde seit 4. Juli 2006 mit seiner Lebensgefährtin, D N., an dieser Adresse leben und nicht wissen, dass diese verheiratet sei. Er hätte auch den Beschwerdeführer noch nie gesehen. Darüber hinaus hätte er auch an der vorigen Wohnadresse gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern gewohnt.

Im Rahmen einer am 6. September 2006 durchgeführten Erhebung an der Adresse des Bruders des Beschwerdeführers, habe die dortige Hausbesorgerin nach Vorlage des Lichtbildes des Beschwerdeführers angegeben, diesen bereits öfter gesehen zu haben. Am 26. September 2006 habe D N. gegenüber der Behörde angegeben, dass sie den Beschwerdeführer im Dezember 2004 kennen gelernt hätte. Sie wäre von ihm an ihrem Geburtstag im Jahr 2005 gefragt worden, ob sie seine Frau werden möchte, wozu sie nach kurzem Zögern eingewilligt hätte. Nach der Hochzeit wäre es nicht möglich gewesen zusammenzuziehen, weil ihre Wohnung ihrem Ex-Lebensgefährten gehören würde und der Beschwerdeführer bei seinem Bruder gewohnt hätte. Ab August oder September 2005 hätte man gemeinsam bei einem Bekannten, einem gewissen S, im 3. Bezirk gewohnt. Seit Anfang August 2006 (seit drei Wochen) würde man gemeinsam im 17. Bezirk wohnen. Dort würde zudem ihr Ex-Lebensgefährte wohnen, der auch auf die Kinder aufpassen würde. Zwar hätte es zwischenzeitig Streitereien gegeben, man wäre jedoch in letzter Zeit dabei, sich wieder zusammenzuraufen. Auf den Vorhalt, dass ihr "Ex-Lebensgefährte" nichts von ihrem weiteren Bewohner in der Wohnung im 17. Bezirk bemerkt habe, habe D N. ausgeführt, dass Herr S. "ein Trottel" wäre. Am 16. Oktober 2006 habe D N. zugegeben, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe gehandelt hätte. Man hätte nie in aufrechter Ehegemeinschaft gelebt, und die Ehe sei auch nie vollzogen worden. Soviel sie wisse, würde ihr Ehemann noch immer bei seinem Bruder im

11. Bezirk leben, und er hätte nie einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr gehabt. Sie hätte ihn lediglich aus Mitleid geheiratet, weil ihm ohne Aufenthaltstitel die Abschiebung gedroht hätte. Er hätte es hervorragend verstanden, ihre Gutgläubigkeit auszunutzen, und hätte ihr auch versprochen, bei der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen behilflich zu sein. Bei einer weiteren Einvernahme am 14. September 2007 habe D N. nochmals betont, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine "Scheinehe" eingegangen wäre. Man wäre nur deshalb noch miteinander verheiratet, weil sie nicht das Geld habe, "die Scheidung einzureichen".

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt. Man hätte eine intensive geschlechtliche Beziehung zueinander gepflogen. Nach zwei Monaten hätte man über eine mögliche Heirat gesprochen. Schließlich hätte man sich verlobt. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in Schubhaft genommen worden wäre, hätte ihn D N. oft besucht. Man hätte sich entschlossen zu heiraten. Nach der Hochzeit hätte man an der Adresse 10 Wien eine intensive Liebes-, Geschlechts- und Haushaltsgemeinschaft geführt. Zum Beweis dafür seien drei Zeugen genannt worden. Diese Lebensgemeinschaft habe bis Dezember 2005 gedauert. Der Mietvertrag wäre mit 31. Dezember 2005 befristet gewesen. D N. hätte einen Antrag auf Zuweisung einer Gemeindewohnung gestellt. Ende 2005 wäre der Vater des Beschwerdeführers verstorben, weshalb dieser nach Albanien hätte fahren müssen. Nach seiner Rückkehr hätte er erfahren, dass seine Ehefrau die zwischenzeitig zugewiesene Gemeindewohnung im

12. Wiener Gemeindebezirk zurückgegeben hätte. Sie wäre bei einer Freundin eingezogen. Dort habe der Beschwerdeführer jedoch nicht wohnen können. Er wäre daher bei einem Bekannten eingezogen. Schließlich wäre er von seiner Ehefrau verständigt worden, dass sie eine neue Wohnung in Wien 17. angemietet hätte. Dort wäre er im Sommer 2006 eingezogen. Plötzlich wäre jedoch der "Ex-Gatte" von D N. aufgetaucht mit der Begründung, er müsste sich um die Kinder von D N. kümmern. Nun hätte der Beschwerdeführer erkannt, dass diese die emotionale Beziehung zu ihrem früheren Ehemann nicht abgebrochen hätte. Er hätte daher seiner Ehefrau erfolglos ein Ultimatum gestellt. Im Sommer 2006 wäre er daher aus der genannten Wohnung wieder ausgezogen. In der Folge hätte es immer wieder Streitigkeiten gegeben. Im Frühjahr 2007 hätte man sich wieder versöhnt. Seine Ehefrau hätte ihm mitgeteilt, dass sie Ende 2006 deswegen unrichtige Angaben vor der Polizei gemacht hätte, weil sie unter dem Druck ihres früheren Ehemanns gestanden hätte und auf Grund der Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer diesem auch hätte schaden wollen. Er hätte seiner Ehefrau jedoch verziehen und in der Folge eine Wohnung in 10 Wien von seinem Arbeitgeber erhalten. Ab Mai 2007 hätte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau an dieser Anschrift gewohnt. Es wäre aber nach kurzer Zeit wieder zu heftigen Streitigkeiten gekommen. Seine Ehefrau hätte ihm eröffnet, dass sie ihren früheren Ehemann immer noch liebte und hätte die gemeinsame Wohnung verlassen. In den Monaten Mai, Juni und Juli 2007 hätte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau an der genannten Adresse eine Geschlechts- und Haushaltsgemeinschaft wie in einer Ehe geführt. Für die Annahme einer Scheinehe wäre kein Platz. Die Ehe würde vielmehr genauso schlecht wie viele andere Ehen in Österreich auch laufen. Zudem würde er auf den Umstand verweisen, dass er seit Jahren in unselbstständiger ungekündigter Stellung arbeiten würde und daher sozial und wirtschaftlich voll integriert wäre.

Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, praktisch aus der Schubhaft heraus am 25. Juli 2005 eine österreichische Staatsbürgerin zu heiraten. Er würde offenbar alles daran setzen, seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es sei daher nicht realitätsfern anzunehmen, dass er die Aufenthaltsehe mit der österreichischen Staatsbürgerin habe anstreben müssen, um seinen unerlaubten Aufenthalt fortzusetzen und Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erlangen. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sei auf Grund der Aussagen der D N. und den damit im Einklang stehenden Erhebungsergebnissen als bewiesen anzusehen. Doris N. habe bei ihrer ersten Vernehmung das Vorliegen einer Aufenthaltsehe in Abrede gestellt, bei einer neuerlichen Befragung am 16. Oktober 2006 jedoch glaubwürdig angegeben, dass man nie in aufrechter Ehegemeinschaft gelebt habe und die Ehe auch nie vollzogen worden sei. Die Angaben dieser Zeugin seien nachvollziehbar und konkret gewesen und würden auch mit den polizeilichen Erhebungen übereinstimmen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Zeugin den Beschwerdeführer wahrheitswidrig und unter Strafsanktion belasten solle. Der Beschwerdeführer hingegen habe nicht darlegen können, warum ihn seine Gattin wahrheitswidrig belasten sollte. Die Angaben der D N. in Verbindung mit den Erhebungsergebnissen würden dokumentieren, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. In Anbetracht dessen sei dem bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken. Dieser habe zwar beantragt, drei namentlich angeführte Zeugen zu befragen. Er habe es jedoch unterlassen, das Beweisthema zu konkretisieren. Ein Antrag auf allfällige Einvernahme von Zeugen hinsichtlich einer behaupteten Liebes- und Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sei jedenfalls unbeachtlich. Zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung, dass er mit seiner Ehefrau in den Monaten Mai, Juni und Juli 2007 in W . eine Geschlechts- und Hausgemeinschaft geführt hätte, werde auf die Angaben der D N. vom 14. September 2007 verwiesen. D N. habe erneut ausgeführt, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen wäre. Sie hätte den Beschwerdeführer ersucht, er möge sie in den Mietvertrag der Wohnung in W . "hineinnehmen" bzw. als Mitbewohnerin eintragen lassen, weil sie dem Jugendamt eine Unterkunft nachweisen müsste, damit sie ihre Kinder zurückerhalten würde. Der Beschwerdeführer hätte sie einziehen lassen. Wo dieser selbst sich aufgehalten habe, könne die Zeugin D N. nicht angeben. Aus diesen Aussagen sei - so die belangte Behörde weiter - klar ersichtlich, dass es gerade wiederum keine eheliche Geschlechts- und Hausgemeinschaft gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe aus nachvollziehbaren Gründen ein vitales Interesse, dass zumindest am Papier ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 87 i.V.m. § 86 Abs. 1 FPG) würden vorliegen. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG würden der ca. achteinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet ins Gewicht fallen. Familiäre Bindungen würden hingegen nicht bestehen. Eine Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz dadurch gemindert, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens allein auf seiner Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin gründe. Die aus der Berufstätigkeit ableitbare Integration des Beschwerdeführers sei als geschmälert anzusehen, weil er nur auf Grund der Scheinehe mit einer Österreicherin keine Berechtigung nach dem AuslBG benötigt habe. Die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat möge lose oder emotional erschüttert sein, dennoch habe er den allergrößten Teil seines Lebens dort oder zumindest nicht in Österreich verbracht. Die durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von erheblichem Gewicht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt stünde vor allem gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch unrichtige Angaben maßgebliche öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Befristung des Aufenthaltsverbotes stehe mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens könne selbst unter Bedachtnahme auf die private Situation des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung der Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zum Beweis dafür, von der Hochzeit im Juli 2005 bis zum Dezember 2005 an der Adresse der Wohnung 10 W eine intensive Liebes-, Geschlechts- und Haushaltsgemeinschaft geführt zu haben, die Zeugen Vl V., N W. und U M. namhaft gemacht. Die belangte Behörde habe die Vernehmung dieser Zeugen als unbeachtlich abgelehnt. Auch für das Bestehen einer Geschlechts- und Haushaltsgemeinschaft in den Monaten Mai, Juni und Juli 2007 an der Adresse in 10 W seien die oben genannten Zeugen namhaft gemacht worden, die von der Behörde wiederum nicht einvernommen worden seien. Warum die Behörde der Meinung sei, diese Liebes-, Geschlechts- und Haushaltsgemeinschaft sei jedenfalls unbeachtlich, sei völlig unerfindlich.

1.2. Nach ständiger hg. Rechtssprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung- untauglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2004/18/0018).

Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde ist das Beweisthema, nämlich die Führung einer Liebes-, Geschlechts- und Haushaltsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer in den angegebenen Zeiträumen, vor dem Hintergrund der ständigen Veränderungen unterworfenen Wohnungssituation des Ehepaares und den unsteten Beziehungen von D N. zu ihrem früheren Ehemann und ihren Kindern hinreichend konkret und für die Beurteilung des Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG von Bedeutung. Die Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeugen stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dem auch Relevanz zukommt, weil die Behörde bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juni 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte