VwGH 2008/17/0206

VwGH2008/17/020612.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1.) der Mag. EW und 2.) des FW, beide in B und beide vertreten durch Krammer & Frank, Rechtsanwälte in 3580 Horn, Pfarrgasse 7, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. September 2008, Zl. K121.405/0004-DSK/2008, betreffend Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch Nistelberger & Parz Rechtsanwälte OG, 1040 Wien, Argentinierstraße 20), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
DSG §1 Abs1;
DSG §1;
VwRallg;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
DSG §1 Abs1;
DSG §1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom 7. November 2007 erhoben die Beschwerdeführer eine Beschwerde an die Datenschutzkommission (in der Folge: belangte Behörde). Auf den in jenem Verfahren ergangenen Bescheid bezieht sich das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/17/0136.

Im Zuge des dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde erging eine Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführer, diese mögen ihr Vorbringen bezüglich der dort behaupteten Weitergabe von Daten eines baupolizeilichen Verfahrens konkretisieren. In der daraufhin erstatteten Eingabe vom 26. März 2008 führten die Beschwerdeführer - über die in der Datenschutzbeschwerde vom 7. November 2007 bereits enthaltenen Vorwürfe hinaus - aus, die mitbeteiligte Gemeinde habe auch Daten in Bezug auf ein Umwidmungsverfahren der Beschwerdeführer (betreffend die Abweisung von "diversen Umwidmungsanträgen" im Gemeinderat) an die Niederösterreichischen Nachrichten (in der Folge: NÖN) weitergegeben. Auch habe die mitbeteiligte Gemeinde den NÖN mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführer für ihre aufgrund des verhängten Baustopps gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär gerichteten Anschuldigungen ("Nazimethoden", Ungleichbehandlungen wie im Ceausescu-Rumänien, in Serbien und Russland, Vetternwirtschaft, Amtsmissbrauch, Nötigung, "gehässige Hetze", Inkompetenz und einen gestarteten "illegalen Willkür-Hetz-Amoklauf") beim Bürgermeister und beim Gemeindesekretär entschuldigt hätten.

1.2. Aufgrund dieses erstmals in der Eingabe vom 26. März 2008 erhobenen Vorwurfs der Weitergabe von personenbezogenen Daten hinsichtlich der gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär erhobenen Anschuldigungen sowie in Bezug auf ein raumordnungsrechtliches Umwidmungsverfahren wurde dieses Schreiben von der belangten Behörde insofern als neue Beschwerde qualifiziert, weil damit (ansonst) eine nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässige wesentliche Änderung des bis dahin auf Grund der Beschwerde vom 7. November 2007 gegebenen Verfahrensgegenstandes (behauptete Weitergabe von personenbezogenen Daten in Bezug auf ein baupolizeiliches Verfahren) erfolgt wäre.

1.3. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausdrücklich bestritt, dass personenbezogene Daten von Organen der mitbeteiligten Gemeinde an die NÖN weitergegeben worden seien. Die in Rede stehenden Artikel beruhten überwiegend auf Recherchen der NÖN. Die Weitergabe der in Rede stehenden Daten sei zudem "in Form einer nicht automationsunterstützten Datenanwendung" erfolgt.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger Daten vom 26. März 2008 (Weitergabe von Daten bezüglich der Anschuldigungen, Entschuldigung der Beschwerdeführer sowie Angelegenheit Umwidmungsverfahren) gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 sowie § 34 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (in der Folge: DSG 2000), als unbegründet ab.

Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand im hier vorliegenden Verfahren die Frage sei, ob die mitbeteiligte Gemeinde die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt habe, dass für die Gemeinde handelnde Organe einem Redakteur der NÖN mitgeteilt hätten, dass 1. diverse Umwidmungsanträge der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat einstimmig abgewiesen worden wären und 2. sich die Beschwerdeführer wegen ihrer gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär gerichteten Anschuldigungen ("Nazimethoden", Ungleichbehandlungen wie im Ceausescu-Rumänien, Serbien und Russland, Vetternwirtschaft, Amtsmissbrauch, Nötigung, "gehässige Hetze", Inkompetenz und einen gestarteten "illegalen Willkür-Hetz-Amoklauf") beim Bürgermeister und beim Gemeindesekretär entschuldigt hätten.

Ausgehend von diesem Beschwerdegegenstand ergebe sich für die belangte Behörde folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer hätten auf ihrem (Wald)Grundstück in der aus ca. 60 Häusern bestehenden Ortschaft B im September 2006 konsenslos ein Holzbauwerk errichtet.

Mit Schreiben vom 18. September 2006 habe die mitbeteiligte Gemeinde durch den Bürgermeister eine Baueinstellung in Bezug auf dieses Bauwerk verfügt und die Beschwerdeführer gleichzeitig zur Einholung einer nachträglichen Baubewilligung aufgefordert.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe einen Redakteur der NÖN 1. in der Zeit zwischen 15. September 2006 und 14. November 2007 darüber informiert, dass diverse Umwidmungsanträge der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat abgewiesen worden wären und 2. in der Zeit zwischen 15. September 2006 und 20. Dezember 2006 darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführer wegen ihrer aufgrund des verhängten Baustopps gegen ihn und den Gemeindesekretär erhobenen Anschuldigungen ("Nazimethoden", Ungleichbehandlungen wie im Ceausescu-Rumänien, in Serbien und Russland, Vetternwirtschaft, Amtsmissbrauch, Nötigung, "gehässige Hetze", Inkompetenz und ein gestarteter "illegaler Willkür-Hetz-Amoklauf") bei ihm und beim Gemeindesekretär entschuldigt hätten.

Am 20. Dezember 2006 sei in der NÖN unter anderem folgender auszugsweise wiedergegebener Artikel veröffentlicht worden:

"Kein Amtsmissbrauch

B./'Nazimethoden', Ungleichbehandlungen wie im Ceausescu-Rumänien, Serbien und Russland, Vetternwirtschaft, Amtsmissbrauch, Nötigung, 'gehässige Hetze', Inkompetenz und einen gestarteten 'illegalen Willkür-Hetz-Amoklauf' - all das und einiges mehr warfen F und E W Bürgermeister R und Gemeindesekretär S vor, weil ein Baustopp über den überdimensionalen (zirka vier mal vier Meter) großen Hochstand der W verhängt wurde.

... Weiters sendeten sie S und R eine Erklärung, in der sie

sich für die Äußerungen, zu denen sie sich 'hinreißen, ließen, entschuldigten ..."

Am 14. November 2007 sei in den NÖN Nr. 46/2007 unter anderem folgender auszugsweise wiedergegebener Artikel erschienen:

"Überdimensional/ rund 20 m2 großer Hochstand, der vor über einem Jahr illegal errichtet wurde, steht noch immer.

Abriss: Frist bis Ende 2007

B./ nach über einem Jahr spielt das illegal aufgestellte Bauwerk von F W in der Gemeinde W noch immer eine maßgebliche Rolle.

... Auch diverse Umwidmungsanträge wurden von der Gemeinde

abgewiesen."

Zur Weitergabe von gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär gerichteten Anschuldigungen und einer Entschuldigung der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des Artikels "Kein Amtsmissbrauch" am 20. Dezember 2006 Kenntnis von der Weitergabe der in Rede stehenden Daten erlangt hätten. Ihre gegen diese Datenweitergabe gerichtete Beschwerde vom 26. März 2008 sei daher verspätet, weshalb ihre Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.

Zur Weitergabe der Information über Entscheidungen des Gemeinderates über Umwidmungsanträge der Beschwerdeführer hielt die belangte Behörde fest, dass unter personenbezogenen Daten nach § 4 Z 4 DSG 2000 (gemeint wohl: § 4 Z 1 DSG 2000) auch Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmbar sei, zu verstehen seien. Gerade Daten in Bezug auf die Flächenwidmung eines bestimmten Grundstückes seien durch Einblick in das Grundbuch unschwer einer bestimmten Person, nämlich dem Grundeigentümer, zurechenbar. Die Angabe, dass Umwidmungsanträge der Grundeigentümer eines bestimmten Grundstückes vom Gemeinderat abgewiesen worden seien, sei daher, auch wenn sie ohne Nennung der Namen der Parteien des Verfahrens verwendet worden sei, ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 4 Z 1 DSG 2000.

Ob die mitbeteiligte Gemeinde diese in Rede stehenden Daten letztendlich in automationsunterstützter oder - wie von ihr behauptet - in nicht automationsunterstützter Form verarbeite, könne im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, weil das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 ohnedies sowohl automationsunterstützte als auch nicht automationsunterstützte Daten umfasse.

Die Datenschutzkommission gehe daher davon aus, dass auf die in Rede stehende, der mitbeteiligten Gemeinde als Rechtsträgerin zurechenbare Weitergabe von Daten durch den Bürgermeister das DSG 2000 Anwendung finde.

Dennoch komme der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

Beim Flächenwidmungsplan handle es sich um eine Verordnung des Gemeinderates (Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm) und damit um einen generellen Verwaltungsakt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0593, bzw. zur Zuständigkeit des Gemeinderates auf §§ 21 Abs. 9 und 22 Abs. 4 NÖ ROG).

Die Anträge der Beschwerdeführer auf "Umwidmung ihres Grundstückes" seien insofern auf die Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates (sohin eines generellen Verwaltungsaktes), mit der eine Änderung des Flächenwidmungsplanes angestrebt worden sei, gerichtet gewesen.

Wie aus § 47 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung hervorgehe, seien Sitzungen des Gemeinderates, die - wie im vorliegenden Fall - die Erlassung eines generellen Verwaltungsaktes zum Inhalt hätten, öffentlich. Über jede Sitzung des Gemeinderates sei gemäß § 53 NÖ Gemeindeordnung eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen, welche nach § 53 Abs. 1 Z 5 leg. cit. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten habe. Nach § 53 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung sei die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt beziehungsweise müsse das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden.

Daraus folge aber, dass die einstimmige Abweisung von Umwidmungsanträgen der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat angesichts deren Behandlung in öffentlicher Sitzung und ihrer folgenden Veröffentlichung im Sitzungsprotokoll für jedermann zugänglich und damit ohnedies als allgemein verfügbares Datum im Sinne von § 1 Abs. 1 DSG 2000 angesehen werden könne. Auf allgemein verfügbare Daten bestehe aber nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 kein Geheimhaltungsanspruch, weshalb die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der behaupteten Weitergabe von Daten aus dem Umwidmungsverfahren abzuweisen gewesen sei.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, lauten auszugsweise:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

..."

"Artikel 2

1. Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. 'Daten' ('personenbezogene Daten'): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

...

3. 'Betroffener': jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

..."

"Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31. ...

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

..."

"Gemeinsame Bestimmungen

§ 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen."

2.2. Gemäß § 47 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (in der Folge NÖ GO 1973), LGBl. Nr. 1000-12, sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.

Gemäß § 53 Abs. 1 leg. cit. ist über jede Sitzung des Gemeinderates eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung ist die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden.

2.3. Zur behaupteten Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit den gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär gerichteten Anschuldigungen führen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Annahme der belangten Behörde, es wäre durch die Eingabe vom 26. März 2008 (hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Punkte) eine unzulässige wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes in dem Verfahren, das dem hg. Erkenntnis zur Zl. 2008/17/0136 zu Grunde liegt, erfolgt, eine eklatante Fehlinterpretation des § 13 Abs. 8 AVG darstelle. Das "Wesen" des dort gegenständlichen Verfahrens sei die Weitergabe von Daten durch Organe der mitbeteiligten Gemeinde an die NÖN beziehungsweise die Veröffentlichung in Gemeindemitteilungen; keine Wesenseigenschaft dieses Verfahrens sei hingegen die Beschränkung des Prüfungsumfangs für die belangte Behörde. Bezeichnenderweise berücksichtige die belangte Behörde daher auch im angefochtenen Bescheid nicht nur die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. März 2008, sondern ebenso jene vom 7. November 2007 sowie vom 21. November 2007. Die Ausführungen der belangten Behörde zur behaupteten Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung seien rein spekulativ. Richtig sei lediglich, dass ein Flächenwidmungsplan als Verordnung prinzipiell (§ 47 Abs. 1 NÖ GO 1973) in öffentlicher Sitzung beschlossen werde (womit diese Daten nicht geheim wären). Ausnahmsweise bestehe aber die Möglichkeit, darüber in nicht öffentlicher Sitzung abzustimmen (§ 47 Abs. 2 und 3 NÖ GO 1973), was von der belangten Behörde aber offenkundig übersehen worden sei. Es existierten weder Beweisergebnisse noch Tatsachenfeststellungen darüber, ob die Ablehnung der Umwidmungsanträge in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgt sei. Dieser Umstand könne demnach die Organe der mitbeteiligten Gemeinde in keiner Weise entlasten (und sei im Übrigen von diesen im Rahmen ihrer Stellungnahmen nicht einmal behauptet worden).

2.4. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffenderweise das Vorbringen zu den hier gegenständlichen Themen (Weitergabe von Informationen betreffend Anschuldigungen gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär und Entschuldigung durch die Beschwerdeführer sowie Weitergabe von Daten eines Umwidmungsverfahrens) in der Eingabe vom 26. März 2008 als gemäß § 13 Abs. 8 AVG über den Gegenstand der in dem hg. Verfahren Zl. 2008/17/0136 gegenständlichen Datenschutzbeschwerde hinausgehendes eigenständiges Vorbringen auffasste und das genannte Schreiben daher zu Recht als eine weitere Beschwerde nach DSG qualifizierte (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/17/0136, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

2.4.2. Gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000, wenn die Beschwerde nicht binnen eines Jahres nach Kenntnis des beschwerenden Ereignisses eingebracht wird. Die Beschwerdeführer hatten von den Ereignissen, in denen sie die Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung erblicken, durch den Artikel der NÖN vom 20. Dezember 2006 Kenntnis erlangt. Somit wurde die gegenständliche Datenschutzbeschwerde vom 26. März 2008 von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz DSG 2000 als verspätet abgewiesen.

2.4.3. Auch hinsichtlich der behaupteten Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit die Beschwerdeführer beziehungsweise ihre Grundstücke betreffenden Umwidmungsverfahren war die Entscheidung der belangten Behörde rechtmäßig.

Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist - von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen - der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2007/05/0266).

Unter "personenbezogenen Daten" sind gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 Angaben über Betroffene zu verstehen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Beizupflichten ist den Beschwerdeführern - wie die belangte Behörde zutreffend festhielt - insofern, als die Daten bezüglich das Umwidmungsverfahren personenbezogen waren, da sie eine Zuordnung zur Person der Beschwerdeführer ermöglichten. Es handelte sich somit bei den in Rede stehenden Daten um Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmbar ist.

Auch bezieht sich das in § 1 Abs. 1 DSG 2000 verankerte, abschließend geregelte (und daher einfachgesetzlich im DSG 2000 nicht weiter ausgeführte) Recht auf Geheimhaltung mangels einer diesbezüglichen Unterscheidung nach der Art der Verarbeitung auf personenbezogene Daten schlechthin, also auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/12/0086). Ob die gegenständlichen Daten von der mitbeteiligten Gemeinde automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden, spielt daher keine Rolle.

Der Änderung des Flächenwidmungsplanes kommt Verordnungscharakter zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302). Das gegenständliche Umwidmungsverfahren hatte daher einen generellen Verwaltungsakt zum Gegenstand. Hinsichtlich der Erlassung genereller Verwaltungsakte sind die Sitzungen gemäß § 47 Abs. 1 NÖ GO 1973 öffentlich. Gemäß § 53 Abs. 1 NÖ GO 1973 ist über jede Sitzung des Gemeinderates eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden (§ 53 Abs. 6 NÖ GO 1973).

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob die Behandlung aller in der gegenständlichen Gemeinderatssitzung zur Abstimmung gebrachten Entscheidungen in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hatte. Wie die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift festhielt, ergibt sich aus einem Vermerk auf dem vorgelegten Sitzungsprotokoll, dass die Sitzung gemäß § 53 Abs. 1 NÖ GO 1973 öffentlich war. So ist auch das gegenständliche Protokoll auf der Homepage der mitbeteiligten Gemeinde abrufbar. Inwieweit durch die Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls auch andere in der Sitzung allenfalls behandelte individuelle Hoheitsakte betroffen sein könnten, die von der Einsichtnahme ausgeschlossen wären, ist im Beschwerdefall unerheblich. Jedenfalls ist das Sitzungsprotokoll im Internet abrufbar, was bezüglich des in Rede stehenden Umwidmungsverfahren auch keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Aus diesem Grund ist das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung der gegenständlichen Daten (Ablehnung von Umwidmungsanträgen) gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 schon deshalb zu verneinen, weil diese Daten aus einer öffentlichen Gemeinderatssitzung stammen, in einem der öffentlichen Einsichtnahme unterliegenden und im Internet öffentlich zugänglichen Sitzungsprotokoll festgehalten wurden und somit allgemein verfügbar waren.

2.5. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage gehen die Beschwerdeausführungen, mit welchen die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird, ins Leere. Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde in einem ausführlichen Ermittlungsverfahren umfassend ermittelt, die Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt und der angefochtene Bescheid schlüssig begründet.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurden.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 12. März 2010

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