VwGH 2008/17/0136

VwGH2008/17/013612.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1.) der Mag. EW und 2.) des FW, beide in B und beide vertreten durch Krammer & Frank Rechtsanwälte in 3580 Horn, Pfarrgasse 7, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Juni 2008, Zl. K121.352/0017-DSK/2008, betreffend Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), zu Recht erkannt:

Normen

AuskunftsG NÖ 1988 §2 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DSG §1;
DSG §4 Z8;
DSG §8 Abs1 Z4;
GdO NÖ 1973 §38 Abs5;
GdO NÖ 1973 §41 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2010:2008170136.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Eingabe vom 7. November 2007 machten die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung geltend, weil die mitbeteiligte Gemeinde beziehungsweise für sie handelnde Organe die Beschwerdeführer betreffende personenbezogene Daten über ein baupolizeiliches Verfahren an die Niederösterreichischen Nachrichten, Lokalnachrichten W (im Folgenden: NÖN), weitergegeben sowie in den Gemeindemitteilungen und den Gemeindenachrichten veröffentlicht habe. Die Beschwerdeführer führten aus, dass sie auf ihrem Grundstück in B bei W ein Holzbauwerk errichtet hätten. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch dieses Holzbauwerkes erteilt. Noch bevor dieser Abbruchbescheid ergangen sei, seien am 8. November 2006 und am 20. Dezember 2006 in den NÖN Artikel veröffentlicht worden, in welchen unter namentlicher Bezugname auf die Beschwerdeführer über das baupolizeiliche Verfahren - teilweise auch unter Wiedergabe von dazu getroffenen Aussagen des Bürgermeisters und des Gemeindesekretärs der mitbeteiligten Gemeinde - berichtet worden sei. Dabei seien insbesondere Informationen über bereits durchgeführte (Einholung von Gutachten) und geplante Verfahrensschritte (Abbruchbescheid) veröffentlicht worden, von denen - abgesehen von den Beschwerdeführern - nur die mitbeteiligte Gemeinde Kenntnis haben hätte können. Die bei der mitbeteiligten Gemeinde automationsunterstützt geführten Daten über das die Beschwerdeführer betreffende baupolizeiliche Abbruchverfahren seien daher zweifelsfrei von Organen der mitbeteiligten Gemeinde an die NÖN weitergegeben worden. Darüber hinaus sei auch in den Gemeindemitteilungen vom Oktober 2007 und in den Gemeindenachrichten 12/2006 über die einzelnen Verfahrensschritte des Abbruchverfahrens der Beschwerdeführer berichtet worden. Dieser Datenschutzbeschwerde legten die Beschwerdeführer die genannten Artikel der NÖN vom 8. November 2006 und vom 20. Dezember 2006 sowie die Gemeindenachrichten W, Nr. 12/2006, und die Gemeindemitteilungen W vom Oktober 2007 bei.

1.2. In ihrer Eingabe vom 21. November 2007 führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass auch am 14. November 2007 in den NÖN ein Artikel über das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren veröffentlicht worden sei. Auch in diesem Artikel seien die Beschwerdeführer wieder namentlich genannt und seien Informationen über den Gang des Verfahrens, wie z.B. ob und welche Rechtsmittel die Beschwerdeführer gegen den Abbruchbescheid erhoben hätten und wie dick der Akt bereits sei, genannt worden. Diese schutzwürdigen Daten seien von Organen der mitbeteiligten Gemeinde an die NÖN übermittelt worden. Ein öffentliches Interesse an der Publizierung des Verfahrensablaufes existiere nicht. Vielmehr werde offenkundig versucht, die Verfahrensschritte der Beschwerdeführer als schikanös und unnötig darzustellen. Dieser Eingabe wurde der genannte Artikel der NÖN vom 14. November 2007 beigelegt.

1.3. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2008 führte die mitbeteiligte Gemeinde unter anderem aus, dass sie - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - über kein Baurechtsprogramm zur automationsunterstützten Verarbeitung von Daten im Bauverfahren verfüge. In einem Bauverfahren existiere daher lediglich ein Papierakt. Schon aus diesem Grund liege im Beschwerdefall keine "Datenübermittlung" im Sinne des Datenschutzgesetzes vor. Weiters wurde auch ausdrücklich bestritten, dass personenbezogene Daten des Bauverfahrens von Organen der mitbeteiligten Gemeinde an die NÖN weitergegeben beziehungsweise in den Gemeindemitteilungen veröffentlicht worden seien. Davon abgesehen sei die von den Beschwerdeführern inkriminierte Information des Bürgermeisters im Artikel der NÖN vom 14. November 2007 nach Ablauf fast eines Jahres aufgrund des massiven öffentlichen Interesses der Gemeindebürger im öffentlichen Interesse erfolgt. Die mitbeteiligte Partei habe ein berechtigtes Interesse daran, bei der (Orts‑)Bevölkerung als nach den Gesetzen handelnde Gebietskörperschaft wahrgenommen zu werden. Bei der Frage, wie dick oder wie dünn ein Akt sei, handle es sich um kein personenbezogenes Datum und es habe der Gemeindesekretär damit keinesfalls Auskunft über den Verfahrensgang gegeben. In Bezug auf die Gemeindemitteilung und die Gemeindenachrichten führte die mitbeteiligte Gemeinde aus, dass der Bürgermeister verpflichtet sei, dem Gemeinderat über Angelegenheiten, die insbesondere nicht friktionsfrei seien, zu berichten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer stelle die Mitteilung an den Gemeinderat und die anschließende Veröffentlichung in den Gemeindemitteilungen beziehungsweise -nachrichten durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde - noch dazu ohne Namensnennung - keine "unzulässige Datenübermittlung" dar.

1.4. Mit Schreiben vom 26. März 2008 brachten die Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde, ihr Vorbringen zu präzisieren, eine neuerliche Eingabe ein, in der sie einerseits ihr Vorbringen zu ihrer Beschwerde vom 7. November 2007 dahingehend konkretisierten, welche personenbezogenen Daten die mitbeteiligte Gemeinde an die NÖN konkret weitergegeben habe (siehe dazu unten). Andererseits führten die Beschwerdeführer aus, die mitbeteiligte Partei habe auch Daten in Bezug auf ein Umwidmungsverfahren (einstimmige Abweisung von "diversen Umwidmungsanträgen" durch den Gemeinderat) sowie Daten in Bezug auf ein Amtsmissbrauchsverfahren (Entschuldigung bei dem Gemeindesekretär und dem Bürgermeister durch den Zweitbeschwerdeführer) an die NÖN weitergegeben. Dieses Vorbringen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen betreffend das Umwidmungsverfahren und die Entschuldigung bei Organen der mitbeteiligten Gemeinde wurde von der belangten Behörde in der Annahme, dass damit eine nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässige wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes bewirkt worden sei, als neuerliche, getrennt zu behandelnde Datenschutzbeschwerde qualifiziert und mit Bescheid vom 26. September 2008 abgewiesen. Diesen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2008 bekämpften die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/17/0206, sowie den dort dargestellten Sachverhalt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird).

1.5. In einer Stellungnahme vom 11. April 2008 wiederholte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ihr bis dahin erstattetes Vorbringen.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, ab.

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergebe sich, dass Gegenstand der Datenschutzbeschwerde die Frage sei, ob die mitbeteiligte Gemeinde die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt habe, dass sie

1. den Verfahrensablauf des die Beschwerdeführer betreffenden baupolizeilichen Verfahrens in Bezug auf ein auf ihrem (Wald)Grundstück in B errichtetes Holzgebäude (und zwar konkret über a) die Baueinstellung, b) die Einholung von drei Gutachten,

c) die Zurückziehung der Berufung gegen die Baueinstellung, d) die (beabsichtigte) Erlassung eines Abbruchbescheides, e) die Erhebung einer Berufung gegen den Abbruchbescheid, f) die Erhebung einer Vorstellung gegen den bestätigten Abbruchbescheid, g) die Bestätigung des Abbruchbescheides durch die Landesregierung und Festsetzung der Abbruchsfrist bis Ende 2007 und h) das Ausmaß des Verwaltungsaktes) im Zeitraum zwischen 18. September 2006 und 14. November 2007 an die NÖN übermittelt

und

2. den Verfahrensablauf des die Beschwerdeführer betreffenden baupolizeilichen Verfahrens in Bezug auf ein auf ihrem (Wald)Grundstück in B errichtetes Holzgebäude in den Gemeindenachrichten W Nr. 12/2006 und den Gemeindemitteilungen W vom Oktober 2007 veröffentlicht habe.

Dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführer hätten auf ihrem (Wald)Grundstück in der aus ca. 60 Häusern bestehenden Ortschaft B im September 2006 ein Holzbauwerk konsenslos errichtet.

Mit Schreiben vom 18. September 2006 habe die mitbeteiligte Gemeinde durch den Bürgermeister eine Baueinstellung in Bezug auf dieses Bauwerk verfügt und die Beschwerdeführer gleichzeitig zur Einholung einer nachträglichen Baubewilligung aufgefordert. Um beurteilen zu können, ob es sich bei diesem Bauwerk um einen bewilligungsfreien Hochstand handle, habe der Bürgermeister in weiterer Folge drei Gutachten eingeholt. Die gegen die verfügte Baueinstellung erhobene Berufung hätten die Beschwerdeführer zurückgezogen. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Abbruch des Bauwerks angeordnet. Dagegen hätten die Beschwerdeführer am 17. Jänner 2007 Berufung an den Gemeindevorstand erhoben.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe einen Redakteur der NÖN in der Zeit zwischen 18. September 2006 und 14. November 2007 über a) die Baueinstellung, b) die Einholung von drei Gutachten, c) die Zurückziehung der Berufung gegen die Baueinstellung, d) die (beabsichtigte) Erlassung eines Abbruchbescheides, e) die Erhebung einer Berufung gegen den Abbruchbescheid und g) die Bestätigung des Abbruchbescheides durch die Landesregierung und Festsetzung der Abbruchsfrist bis Ende 2007 informiert.

Der Gemeindesekretär der mitbeteiligten Gemeinde habe im Zeitraum zwischen 18. September 2007 und 14. November 2007 einem Redakteur der NÖN mitgeteilt, dass der gegenständliche Akt mittlerweile zwölf Zentimeter dick sei.

Am 8. November 2006 sei in der NÖN 45/2006 unter anderem folgender auszugsweise wiedergegebener Artikel erschienen:

"Hochstand oder bereits ein Pavillon auf Stelzen?

...

B./ Über ein Bauwerk im Grünland in B berichtete Bürgermeister R in der zuletzt stattgefundenen Gemeinderatssitzung.

Recherchen der NÖN ergaben, dass auf dem Grund der Familie W mit der Errichtung eines Hochstand-ähnlichen Bauwerks begonnen worden war. ...

Mit dem Bau des sehr groß geratenen Gebäudes wurde an einem Samstag begonnen. Bürgermeister R verhängte in der darauffolgenden Woche einen Baustop. ...

'Ich habe drei Gutachten, eines vom Landesjagdverband und zwei von der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft eingeholt', sichert sich R ab.

..."

Am 20. Dezember 2006 sei in der NÖN unter anderem folgender auszugsweise wiedergegebener Artikel veröffentlicht worden:

"Kein Amtsmissbrauch

B./... Mit dem Bau des Hochstandes wurde an einem Samstag begonnen. Da der Bürgermeister darauf hingewiesen worden war, sah er sich den Bau vor Ort an und teilte der Familie W in der darauffolgenden Woche in einem informellen Schreiben mit, dass sie nicht weiterbauen dürften, unter anderem, weil der Hochstand auf 'Wald- und Grünland' stehe. 'Ich wollte rasch handeln, damit die Familie W Geld spart. Für mich war klar, dass dieser Bau so nicht stehen bleiben darf', so der Bürgermeister. Nach der Berufung der W sicherte sich R mit drei Gutachten ab, die ihm alle recht gaben:

eines vom Landesjagdverband und zwei von der Forstabteilung von der Bezirkshauptmannschaft. Die Familie W zog jetzt die Berufung

gegen den Baueinstellungsbescheid zurück. ... Trotz der Vorfälle

zeigt sich der Bürgermeister offen: 'Wir werden den Abbruch-Bescheid der Familie W bald zusenden. Sie werden lange genug Zeit haben, um die Kanzel des Hochstandes woanders aufstellen zu können - nämlich nur mit einer Baubewilligung'."

Am 14. November 2007 sei in den NÖN unter anderem folgender auszugsweise wiedergegebene Artikel erschienen:

"Überdimensional/ rund 20 m2 großer Hochstand, der vor über einem Jahr illegal errichtet wurde, steht noch immer,

Abriss: Frist bis Ende 2007

B./ nach über einem Jahr spielt das illegal aufgestellte Bauwerk von F W in der Gemeinde W noch immer eine maßgebliche Rolle. 'Der Akt ist mittlerweile zwölf Zentimeter dick', meinte Gemeindesekretär S zum leidigen Fall, der die Gemeinde noch immer beschäftigt. ...

Die Gemeinde verhängte einen Abbruchbescheid, W legte Berufung ein.

Der Gemeindevorstand bestätigte den Abbruchbescheid des Bürgermeisters, W erhob daraufhin Vorstellung beim Land. Auch die Landesbehörde wies ihn ab. Er bekam die Frist, den Hochstand bis Ende des Jahres abzureißen, alle Anträge und Verfahren über den Hochstand müssten aber abgeschlossen sein. Auch diverse Umwidmungsanträge wurden von der Gemeinde abgewiesen.

Ordentliches Rechtsmittel kann W nun keines mehr ergreifen, er könnte nur mehr den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Sollte er auch dort abgewiesen werden und von sich aus den Abriss nicht durchführen, wird die Bezirkshauptmannschaft zur Exekution der Abrissmaßnahmen auf den Plan gerufen. Die Kosten des Zwangsabrisses müsste er dann ebenfalls tragen. Sämtlich 'W-Beschlüsse' fasst der Gemeinderat einstimmig."

In den Gemeindenachrichten W Nr. 12/2006 sei unter anderem Folgendes mitgeteilt worden:

"Bgm. R berichtete dem Gemeinderat über die weiteren Entwicklungen eines ohne Baubewilligung errichteten Holzbaus in B. Das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung wurde zurückgezogen und der Bau wird voraussichtlich im Garten neben dem Wohnhaus nach einem regulären Bauverfahren errichtet werden. Ein Abbruchbescheid am jetzigen Standort im Wald wird erlassen. Der Errichter des Baues entschuldigte sich schriftlich für die massiven Anschuldigungen (Amtsmissbrauch, Amtsanmaßung, etc.), die er gegenüber Bgm. R und Sekr. S bei der Bezirkshauptmannschaft erhob. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wurde nach erfolgter Einvernahme bei der Polizeiinspektion W. eingestellt."

In den Gemeindemitteilungen W vom Oktober 2007 finde sich unter anderem folgende Mitteilung:

"Der Gemeinderat wurde von Bgm. R informiert, dass gegen den vom Gemeindevorstand bestätigten Abbruchbescheid für ein illegal errichtetes Holzbauwerk in einem Waldgrundstück in B Vorstellung beim Land eingebracht wurde, die Gemeinde eine 4-seitige Stellungnahme dazu abgegeben hat, aber bisher noch keine Entscheidung gefallen ist.

...

Impressum: Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Gemeinde W ... Für den Inhalt verantwortlich: Bürgermeister R, ..."

Daraus ergäben sich in rechtlicher Hinsicht folgende

Schlussfolgerungen:

Zunächst hielt die belangte Behörde zur Anwendbarkeit des DSG 2000 auf den gegenständlichen Sachverhalt fest, dass die Beschwerdeführer geltend gemacht hätten, dass auch die Weitergabe von Daten über das Bauverfahren in der Gemeinde B ohne Nennung des Namens der Beschwerdeführer eine Datenschutzverletzung wäre, da auch solche Daten "personenbezogene Daten" wären.

Dem sei zuzustimmen: Schon angesichts der Publizität, die eine - für jedermann sichtbare und ins Auge fallende - Bauführung im Grünland unter den Gemeindebürgern notwendigerweise genieße, seien Daten über das diesbezügliche Bauverfahren hinsichtlich der Bauführer als "Daten über bestimmbare Personen" anzusehen. Selbst wenn die Identität der Grundbesitzer einem Betrachter nicht unmittelbar bekannt sei, könne sie auch durch Einblick ins Grundbuch unschwer festgestellt werden. Daten über das gegenständliche Bauverfahren seien somit, auch wenn sie ohne Nennung der Namen der Parteien des Verfahrens verwendet würden, "personenbezogene Daten" im Sinne von § 4 Z 1 DSG 2000 und zwar Daten über Personen, deren Identität "bestimmbar" sei.

Die mitbeteiligte Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2008 (bekräftigt in der Stellungnahme vom 11. April 2008) ausgeführt, dass sie Bauverfahrensdaten nicht automationsunterstützt verwenden würde: Es würden zwar die Schriftstücke mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung erstellt, der Bauakt wäre aber ein Papierakt, der nur allenfalls Ausdrucke der elektronisch geschriebenen Dokumente enthielte.

Die Behauptung in der Datenschutzbeschwerde habe die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung zum Gegenstand. Die Frage, ob der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung in der bloßen Funktion einer "Schreibmaschine" automationsunterstützte Datenverarbeitung im Sinne des einfachgesetzlichen Teils des DSG 2000 darstelle, könne daher dahingestellt bleiben, da das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 zweifelsfrei auch für nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten gelte.

Somit sei davon auszugehen, dass das DSG 2000 auf den gegenständlichen Sachverhalt Anwendung finde.

Die in der Datenschutzbeschwerde bezeichneten Handlungen des Bürgermeisters als Organ der mitbeteiligten Partei (siehe dazu Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG und § 18 NÖ Gemeindeordnung 1973) sowie des Gemeindesekretärs als Bediensteter des Gemeindeapparats und somit des Hilfsapparates des Bürgermeisters (siehe Art. 117 Abs. 7 B-VG und § 42 NÖ Gemeindeordnung 1973 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1997, Zl. 92/17/0164) seien der mitbeteiligten Gemeinde als Rechtsträgerin zuzurechnen, weshalb die mitbeteiligte Gemeinde als passiv legitimiert zu behandeln gewesen sei.

Die Beschwerdeführer sähen in dem Umstand, dass Organe der mitbeteiligten Gemeinde gegenüber Medien (den NÖN) beziehungsweise in Medien (Gemeindenachrichten) Informationen über den Stand eines Bauverfahrens gegeben hätten, in welchem sie Partei seien, eine Verletzung ihres Rechtes auf Datenschutz.

Dies werfe die Frage auf, inwieweit Behörden der staatlichen Verwaltung oder Gerichtsbarkeit berechtigt oder gar verpflichtet seien, der Öffentlichkeit über ihr Handeln Rede und Antwort zu stehen, auch wenn dies unter Umständen die Weitergabe von Informationen über jene Personen, die in dieses Handeln involviert seien, mit sich bringe.

Auf die Erteilung von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches von Verwaltungsbehörden habe jedermann auf Grund der gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Auskunftspflichtgesetze ein subjektives Recht. Seine Grenzen finde dieses Recht nach Art. 20 Abs. 4 B-VG in gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere in der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, die hinsichtlich solcher Tatsachen zu wahren sei, deren Geheimhaltung "im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei".

Die Beschwerdeführer hätten sich auf ihr Recht auf Datenschutz in dem Sinn berufen, dass daraus jedenfalls ein überwiegendes Interesse an der Verschwiegenheit über Daten eines Bauverfahrens, in dem sie Bauführer wären, abzuleiten wäre.

Es folge aber aus dem (Grund)recht auf Datenschutz - dem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 - kein absolutes Verbot der Verwendung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge "überwiegender berechtigter Interessen anderer" allenfalls durchbrochen werden könne. Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen sei freilich nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert sei (Gesetzesvorbehalt in § 1 Abs. 2, dritter Halbsatz, DSG 2000). Weiters müsse jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein (Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000).

Zu prüfen sei somit, ob im vorliegenden Fall ein gesetzlich ausreichend determiniertes berechtigtes Interesse an der Informationsweitergabe durch die Behörde bestehe, das im Beschwerdefall im Verhältnis zum Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer als überwiegend zu werten und in concreto auch entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gehandhabt worden sei.

Im Beschwerdefall habe sich ein Printmedium an die Organe einer Gemeinde mit dem Ersuchen um nähere Auskunft zu einer Bauführung im Gemeindegebiet gewandt. Tatsächlich enthalte § 2 NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. Nr. 76/1988, ein Recht auf Auskunft für jedermann beziehungsweise § 4 desselben Gesetzes die korrespondierende Verpflichtung der ersuchten Landes- oder Gemeindebehörde, Auskunft an jedermann zu erteilen. Somit sei die Erteilung von Auskünften durch Gemeindebehörden an Vertreter der Öffentlichkeit keine Tätigkeit, der eine gesetzliche Grundlage im Sinne des Gesetzesvorbehalts nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 überhaupt mangle.

Freilich enthalte auch diese einfachgesetzliche Rechtsgrundlage Beschränkungen des Auskunftsrechts, dann nämlich, "wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe" (§ 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz). Hiermit verweise auch diese Norm auf das DSG 2000, das gesetzliche Verschwiegenheitspflichten enthalte, dies allerdings - wie bereits dargetan - nur insofern als nicht überwiegende berechtigte Interessen die Verwendung der Daten erforderlich machten.

Dass es nicht ausgeschlossen sei, dass Informationsinteressen der Öffentlichkeit unter Umständen gegenüber Datenschutzinteressen als überwiegende berechtigte Interessen gelten könnten, erhellt aus dem Beispiel von § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.

Die Beschwerdeführer hätten durch Bauführung im Grünland ein öffentlich und langandauernd wahrnehmbares Verhalten gesetzt, das vor allem bei den anderen Gemeindebewohnern - aber auch bei anderen Beobachtern - Zweifel an der Rechtmäßigkeit entstehen lassen hätte müssen. Es handle sich somit schon im Ausgangspunkt um ein öffentlich wahrnehmbares Verhalten, das angesichts der erheblichen rechtlichen und ökonomischen Bedeutung von Bauführungen auf einem nicht als Bauland gewidmeten Grund in höchstem Maße geeignet sei, das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hervorzurufen. Ein solches Interesse sei als ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis von Rechtssachverhalten zu werten, die auch für andere (Gemeinde)Bürger von Bedeutung sein könnten - die Lokalzeitung NÖN fungiere dabei als Repräsentant des betroffenen Ausschnitts der Öffentlichkeit. Die Beantwortung ihrer Fragen durch die Behörde sei im konkreten Fall im Hinblick darauf, dass die Bevölkerung berechtigte Erwartungen an das Tätigwerden der Verwaltungsbehörde zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hege, auch erforderlich und verhältnismäßig.

Die Organe der mitbeteiligten Gemeinde hätten auf Befragung durch die NÖN über die von der Behörde ergriffenen beziehungsweise beabsichtigten Maßnahmen (Einholung von Gutachten, Verfügung der Baueinstellung, Erlassung eines Abbruchbescheides) sowie über Verlauf und Stand des Verfahrens (Ergreifung von Rechtsmitteln, Entscheidung der Oberinstanzen) Auskunft gegeben. Dies stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Geheimhaltungsrechte der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei im Bauverfahren dar, da diese Informationen nicht einen "geheimen" der Öffentlichkeit bislang verborgen gebliebenen Sachverhalt, sondern vielmehr einen wegen seiner rechtlichen Bedenklichkeit bekannten und in der Öffentlichkeit vielfach kommentierten und diskutierten Fall betroffen hätten. Durch diese Auskunftserteilung seien auch keine persönlichen Daten der Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Beseitigung eines voraussichtlich rechtswidrigen Zustands gestanden wären, indem nämlich der Stand des Verfahrens (Erlassung eines Abbruchbescheides) und die Verfahrensdauer (Ergreifung von Rechtsmitteln) mitgeteilt worden seien - als Begründung für die lange Verfahrensdauer sei auch die Bemerkung des Gemeindesekretärs

zu verstehen, dass "der Akt ... mittlerweile zwölf Zentimeter dick

(wäre)". Gerade Informationen über die Verfahrensdauer würden aber von der Öffentlichkeit hinsichtlich Verwaltungsverfahren immer mit besonderem Nachdruck eingemahnt werden, da die umgehende Klärung eines rechtlich zweifelhaften Sachverhalts wesentlich sei für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. So beginne auch einer der inkriminierten Zeitungsartikel der NÖN mit den Worten "nach über einem Jahr spielt das illegal aufgestellte Bauwerk ... noch immer eine maßgebliche Rolle".

Bleibe die Frage, inwieweit eine namentliche Nennung der Beschwerdeführer in den NÖN einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Datenschutz darstelle, der der mitbeteiligten Gemeinde zuzurechnen sei.

Die Organe der mitbeteiligten Gemeinde hätten bestritten, die Namen der Beschwerdeführer gegenüber den NÖN bekannt gegeben zu haben. Dies sei auch insofern glaubwürdig, als die NÖN die Namen der Beschwerdeführer offenbar bereits selbst in Erfahrung gebracht hätten, bevor sie eine Befragung der Gemeindeorgane versucht hätten. Tatsächlich würden sie sich in ihrem Artikel vom 8. November 2007 auch ausdrücklich auf "eigene Recherchen" berufen, wobei zu bedenken sei, dass die Identität der Beschwerdeführer zweifellos sehr vielen Gemeindebürgern (insbesondere den Nachbarn) bekannt gewesen sei und im Übrigen auch im Umweg über das Grundbuch jederzeit unschwer in Erfahrung gebracht werden hätte können. Somit hätten die von den NÖN befragten Gemeindeorgane gegenüber den NÖN selbst im Falle einer Namensnennung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführer begehen können, da nur etwas geheim zu halten sei - und auch nur etwas geheim gehalten werden könne - was nicht bereits bekannt sei.

Die Beschwerdeführer behaupteten auch dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein, dass die mitbeteiligte Gemeinde Informationen über den Verfahrensablauf des die Beschwerdeführer betreffenden baupolizeilichen Verfahrens in den Gemeindenachrichten W Nr. 12/2006 und in den Gemeindemitteilungen W vom Oktober 2007 veröffentlicht hätte.

Die Veröffentlichung sei ohne Namensnennung erfolgt. Dieser nachgewiesene Umstand sei zwar nicht entscheidend, da auch ohne Namensnennung Daten über "bestimmbare" Personen veröffentlicht worden seien, doch gelte in diesem Zusammenhang die vorstehend erläuterte Interessenabwägung, wonach die (Gemeinde)Öffentlichkeit ein grundsätzlich überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse über die im Gemeinderat behandelten Tagesordnungspunkte hätte, insbesondere wenn sie das öffentliche Interesse erregt und allgemeine Bedeutung über den Einzelfall hinaus hätten.

Die Information der Gemeindeöffentlichkeit sei auch in der NÖ Gemeindeordnung (§ 38 Abs. 5) insofern gesetzlich geregelt, als der Bürgermeister durch diese Bestimmung gesetzlich verpflichtet werde, die Gemeindebürger über die Tätigkeit der Gemeindeverwaltung zu informieren. Dieser Pflicht werde vielfach dadurch entsprochen, dass Bürgermeister Gemeindenachrichten(- mitteilungen) herausgeben würden, in welchen auch die wesentlichen Tagesordnungspunkte der Sitzungen des Gemeinderates bezogen würden. Dass der Fall der Beschwerdeführer überhaupt in einem Bericht des Bürgermeisters an den Gemeinderat behandelt werden hätte dürfen, ergebe sich aus § 41 NÖ Gemeindeordnung 1973, wonach der Bürgermeister für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich sei. Daraus folge, dass er die rechtliche Pflicht habe, dem Gemeinderat über Sachverhalte, die in der Gemeindeöffentlichkeit besondere Beachtung gefunden hätten und die die Rechtmäßigkeit seiner Aufgabenbesorgung beträfen, Bericht zu erstatten.

Die Beschwerde sei daher insgesamt infolge Bestehens eines überwiegenden berechtigten Informationsinteresses der (Gemeinde)Öffentlichkeit abzuweisen.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 (§ 8 idF BGBl. I Nr. 13/2005), lauten auszugsweise:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

..."

"1. Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. 'Daten' ('personenbezogene Daten'): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2. 'sensible Daten' ('besonders schutzwürdige Daten'): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3. 'Betroffener': jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

...

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler

Daten

§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

...

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

...

6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder

...

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31. ...

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

...

Gemeinsame Bestimmungen

§ 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen."

2.2.1. Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000-12, hat der Bürgermeister zumindest einmal jährlich, möglichst anlässlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73 Abs. 1 die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten.

§ 41 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 bestimmt, dass der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe sowie deren Mitglieder für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich sind.

Gemäß § 47 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.

2.2.2. Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. Nr. 76/1988, idF LGBl. Nr. 0020-2, lautet auszugsweise:

"Abschnitt 1

Allgemeines Auskunftsrecht

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten."

"§ 5 Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

  1. 1. ...
  2. 2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;"

2.3. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, dass die von der belangten Behörde unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG vorgenommene Interessenabwägung rechtswidrig sei.

2.4. Zu dem von der belangten Behörde angenommenen Verfahrensgegenstand ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. März 2008 hinsichtlich des Vorbringens betreffend Informationen über ein Umwidmungsverfahren sowie betreffend Anschuldigungen gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindesekretär und die diesbezügliche Entschuldigung der Beschwerdeführer um ein den Verfahrensgegenstand überschreitendes Vorbringen handelte. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 7. November 2007 (sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2007) ging es lediglich um die Weitergabe von Informationen aus dem Bauverfahren betreffend den sogenannten Hochstand. Somit war Verfahrensgegenstand der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde ausschließlich die Weitergabe von Informationen aus diesem Bauverfahren. Folgerichtig wurde die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. März 2008 (bezüglich der die Weitergabe von Daten aus dem Bauverfahren überschreitenden Gesichtspunkte) als eigenständige Datenschutzbeschwerde gewertet und als solche behandelt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/17/0206).

2.5. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen darauf gestützt, dass einerseits bezüglich der in den NÖN wiedergegebenen Informationen über das Bauverfahren ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit und auch ein Interesse der mitbeteiligten Gemeinde an der Informationsweitergabe vorgelegen sei und andererseits hinsichtlich der Informationen in den Gemeindemitteilungen beziehungsweise -nachrichten die gesetzliche Verpflichtung zur Information der Gemeindebürger über die Gemeindeverwaltung bestanden habe.

2.6. Dieser Auffassung ist im Ergebnis auf dem Boden des vorliegenden Sachverhalts zu folgen.

2.6.1. Es ist unbestritten, dass Informationen aus dem gegenständlichen Bauverfahren vom Bürgermeister und dem Gemeindesekretär (somit von einem Organ einer Gebietskörperschaft beziehungsweise vom Geschäftsapparat eines solchen Organs; vgl. § 4 Z 4 DSG 2000 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 lit. c und Abs. 7 B-VG) an die NÖN weitergegeben wurden. Ob dies mit oder ohne Nennung der Namen der Beschwerdeführer erfolgte, ist unerheblich, da die Identität der Beschwerdeführer zweifelsohne bestimmbar war (vgl. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Z 1 DSG 2000) und somit personenbezogene Daten vorlagen, an deren Geheimhaltung die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse hatten, wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist.

Die belangte Behörde hat jedoch angenommen, dass trotz Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführer im Beschwerdefall überwiegende berechtigte Informationsinteressen der Öffentlichkeit bzw. das (Eigen‑)Interesse der Gemeinde an der Erfüllung des berechtigten Informationsinteresses der Bevölkerung die Informationsweitergabe gerechtfertigt hätten.

2.6.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne von § 1 Abs. 1 DSG 2000 dann nicht verletzt, wenn "überwiegende" berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung der Daten (dazu zählt gemäß § 4 Z 8 DSG 2000 auch die Übermittlung von Daten) erfordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0105, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0151).

Wenngleich in diesem Zusammenhang den von der belangten Behörde insofern zur Rechtfertigung herangezogenen Vorschriften über die Auskunftspflicht von Verwaltungsorganen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, da die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane nur besteht, wenn ihr nicht die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegensteht (Art. 20 Abs. 4 B-VG; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0049, Slg. 13.721 A/1992, vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0151, und vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0105; auch der Umstand, dass die Initiative von jemand außerhalb der Verwaltung ausgeht und insoweit das Auskunftspflichtrecht die Erteilung von Auskünften vorsieht, ändert nichts daran, dass die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen an den jeweiligen Verschwiegenheitsbestimmungen (hier: dem Datenschutzgesetz) zu messen ist), ist der belangten Behörde in ihrer Beurteilung im Lichte des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG zu folgen.

2.6.3. Die belangte Behörde hat jedoch zutreffend darauf verwiesen, dass das Grundrecht auf Datenschutz kein absolutes Verbot der Verwendung personenbezogener Daten bewirke. Streitentscheidend ist daher, ob die Beurteilung der belangten Behörde im Lichte des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 zutreffend war.

Insofern ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie bei dem vorliegenden Sachverhalt davon ausgegangen ist, dass jedenfalls bei in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Ereignissen (wie hier der Bauführung) das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und das Interesse von Verwaltungsbehörden, bei wie hier rechtswidrigen Bauführungen die korrekte Wahrnehmung ihrer Aufgaben dartun zu können, die Information über Verfahrensschritte wie Einleitung von Verfahren, prozessualer Stand des Verfahrens (insbesondere die Einbringung von Rechtsmitteln) und ähnliche formale Angaben auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht im Lichte des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG gerechtfertigt ist.

2.7. Aus diesen Gründen war auf der Grundlage der Feststellungen der belangten Behörde auch ein überwiegendes berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Gemeinde an der Veröffentlichung der gegenständlichen Informationen in den Gemeindemitteilungen beziehungsweise -nachrichten gegeben.

Auf die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde hilfsweise herangezogenen §§ 38 Abs. 5 und 41 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 kommt es daher im Beschwerdefall nicht (mehr) entscheidend an. Die beiden zuletzt genannten Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 haben eine andere Stoßrichtung (generelle Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Gemeinde insbesondere in haushaltsrechtlicher Sicht, allgemeine Information über die Verwaltungstätigkeit) bzw. (§ 41 hinsichtlich der Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinderat) haben mit der Frage der Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten nichts zu tun und können nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie den Bürgermeister zur Veröffentlichung bestimmter Daten eines Bauverfahrens verpflichten beziehungsweise berechtigen würden, sofern tatsächlich eine Verschwiegenheitsbestimmung eingreifen sollte.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 12. März 2010

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