VwGH 2008/16/0132

VwGH2008/16/013211.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde 1.) des M F und 2.) der M F, beide in S, beide vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in 4230 Pregarten, Bahnhofstraße 3, gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz vom 18. August 2008, 1. betreffend den Erstbeschwerdeführer Zlen. RV/1179-L/07 und RV/1180-L/07 und 2.) betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Zlen. RV/1181-L/07 und RV/1182-L/07, je betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beiden Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Notariatsakt vom 20. April 2007 wurde zwischen J und K F als Übergeber und den beiden Beschwerdeführerin als Übernehmer ein Übergabsvertrag mit - auszugsweise - folgendem Inhalt abgeschlossen:

" Erstens: ---------------------------- Grundbuchsstand------------------------------

Herr J F und Frau K F sind auf Grund des Kaufvertrages vom zwanzigsten Dezember neunzehnhundertsechsundsiebzig (20.12.1976) je zu einer Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft S, Bezirksgericht Pregarten, bestehend aus den beiden Grundstücken 94/5 Baufläche (Gebäude) und Baufläche (begrünt) mit einer im Grundbuch angeführten Gesamtfläche von 1315 m2 (eintausenddreihundertfünfzehn Quadratmeter) und dem darauf errichteten Einfamilienhaus S. ------------------------------------

------------

Zweitens: --------------------------- Vertragsbestand-----------------------------------

Herr J und Frau F übergeben hiemit je zu einer Hälfte ihrem Sohn, Herrn M F, und dessen Ehegattin, Frau M F, und übernehmen diese von Ersteren zu gleichen Teilen deren je zu einer Hälfte gehörige vorangeführte Liegenschaft S, samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, sowie samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, insbesondere mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus S gegen Einräumung des im folgenden Punkt vereinbarten Wohnungsrechtes.

Drittens: ------------------------------ Wohnungsrecht-----------------------------------

Als Gegenleistung für diese Übergabe bedingen sich die Übergeber das lebenslängliche, gänzlich unentgeltliche, ausschließliche und grundbücherlich sicherzustellende Wohnungsrecht als Gebrauchsrecht in der im Ergeschoß des übergebenen Hauses S gelegenen Wohnung, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, zwei Kinderzimmern, Bad, Klosett und Abstellraum mit einer gesamten Nutzfläche der Wohnung von rund 110 m2 (einhundertzehn Quadratmeter) aus.

Verbunden mit diesem Wohnungsrecht ist die alleinige Benützung der derzeit einzigen Garage, die Mitbenützung des Eingangsbereiches, des Windfanges, des Kellers, der Kellerstiege, der Waschküche, des Heizraumes, der beiden Abstellräume und des Gartens sowie der freie Ein- und Ausgang auch für Besucher der Übergeber. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass im Zuge des Umbaus eine weitere Garage errichtet wird, welche alleine von den Übernehmern genutzt wird.

Die Betriebskosten, die öffentlichen Angaben sowie die Kosten für Strom und Heizung werden zur Gänze von den Übernehmern getragen.

Die Übernehmer räumen für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der vertragsgegenständlichen Liegenschaft den Übergebern dieses Wohnungsrecht rechtsverbindlich ein. Die Vertragsparteien vereinbaren die grundbücherliche Sicherstellung dieses Wohnungsrechtes als Dienstbarkeit im Sinne dieses Vertragspunktes in der S. Weitere Gegenleistungen, insbesondere die Einräumung einer Pflege und Betreuung für die Übergeber, werden ausdrücklich nicht vereinbart.

.....

Zwölftens: -----------------------------

Bewertung--------------------------------------

Für Gebührenbemessungszwecke wird das im Punkt 'Drittens'

dieses Übergabsvertrages vereinbarte Wohnungsrecht für die

Übergeber mit dem Betrag von monatlich

....................................................................

.........................EUR 500,00 (Euro fünfhundert) bewertet.

Gemäß § 16 (Paragraph sechzehn) des Bewertungsgesetzes ergibt

sich daher für dieses lebenslängliche Wohnungsrecht ein

Kapitalwert von

insgesamt...........................................................

......................................EUR 94.406,40 (Euro vierundneunzigtausendvierhundertsechs und vierzig Cent)."

Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (im folgenden kurz Finanzamt) setzte für diesen Vorgang mit sechs Bescheiden vom 22. Juni 2007 folgende Abgaben fest:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gem. § 288 Abs. 1 lit. d BAO hat eine Berufungsentscheidung eine Begründung zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabenpflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer - nahvollziehbar darzustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, wobei die Wiedergabe des Vorbringens des Abgabenpflichtigen oder sonstiger Bekundungen für sich dafür nicht ausreicht (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2007, Zl. 2006/14/0042, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). In der Begründung hat die Behörde unter anderem auf das Vorbringen des Abgabenpflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im einzelnen einzugehen und dabei jene Erwägungen darzustellen, die sie bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabenpflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. September 2005, Zl. 2005/14/0026 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Diesen Maximen wird der angefochtene Bescheid insbesondere deshalb nicht gerecht, weil sich daraus lediglich entnehmen lässt, dass die belangte Behörde betreffend den Wert der Gegenleistung davon ausgegangen ist, dass sich "ein Unterschiedsbetrag" ergibt, es wird aber nicht gesagt, für welchen der beiden Beschwerdeführer welcher konkrete Betrag und warum. Auf die Ausführungen der Berufung ist die belangte Behörde dabei mit keinem einzigen Wort eingegangen.

Damit lässt aber die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Gesetzmäßigkeitsprüfung nicht zu, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu seiner Aufhebung führen muss (siehe dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2006/14/0042), weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung ihres Begründungsfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Für das fortzusetzende Verfahren wird hinsichtlich der Schenkungssteuer auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/16/0192, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 52 Abs. 1 und insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. März 2010

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