Normen
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
An der Beschwerdeführerin, einer GmbH & Co KG, waren im Streitzeitraum die Kommanditisten Fritz U und Klaus S sowie die U GmbH als Komplementärin beteiligt. Im Jahr 1997 wurde von der Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Umbauarbeiten in einer Betriebstätte ein Kredit über 15,000.000 S aufgenommen. Der Kredit war durch eine Haftung des Kommanditisten Fritz U als Bürge und Zahler gemäß § 1367 ABGB besichert. Die Konvertierung des jeweils aushaftenden Kreditbetrages in andere (frei konvertierbare) Währungen war möglich.
Im Rahmen einer bei Fritz U durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführerin den angeführten Kredit in Schilling aufgenommen, vorerst in einen Yen-Kredit umgewandelt und im Juli 1998 von Yen in Schweizer Franken konvertiert habe. Bei der Rückführung der Yen-Beträge sei ein "Kursgewinn" von 1,036.760 S erzielt worden. Der "Kursgewinn" sei im Rechnungswesen der Beschwerdeführerin nicht erfasst worden. Vielmehr sei ein Betrag in Höhe des Kursgewinnes auf ein Bankkonto von Fritz U überwiesen worden. Laut Prüfer zähle der 1997 aufgenommene Kredit zum notwendigen Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin, weshalb der im Juli 1998 erzielte "Kursgewinn" als Betriebseinnahme der Beschwerdeführerin zu erfassen sei.
Das Finanzamt folgte dem Prüfer, verfügte die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1998 und erließ einen geänderten Feststellungsbescheid für den angeführten Zeitraum. Konkret wurden die von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der auf Fritz U entfallende Gewinnanteil um 1,036.700 S erhöht.
In der gegen den Sachbescheid erhobenen Berufung stellte die Beschwerdeführerin den vom Prüfer festgestellten Sachverhalt betreffend die Konvertierung des Kredites und den im Zusammenhang mit der Konvertierung erzielten "Kursgewinn" außer Streit und führte aus, dass sich die geschäftsführende Komplementärin der Beschwerdeführerin im "Umlaufbeschluss zum Jahresabschluss per 31.12.1996" mit dieser Angelegenheit befasst und Folgendes beschlossen habe:
"Im laufenden Geschäftsjahr 1997 wurde der Firma
(Beschwerdeführerin) ... ein Fremdwährungskredit gewährt. Nachdem
die von der Bank geforderten Sicherheiten von der (Beschwerdeführerin) nicht ausreichend erbracht werden konnten und hier insbesondere die aus der Fremdwährungskreditgewährung möglichen Kursrisken angeführt wurden, übernahm (Fritz U) die Bürge- und Zahlerhaftung. In Abstimmung mit den Mitgesellschaftern ... wird verbindlich festgelegt, dass die Firma (U GmbH) als Geschäftsführungs- und Komplementär- Gesellschafterin der Firma (Beschwerdeführerin) nie, aus welchem Titel auch immer, aus einen sich bei der Rückführung des Fremdwährungskredites ergebenden Kursverlustes hergezogen werden darf, also Kursverluste bzw. Kursgewinne ausschließlich von Herrn (Fritz U) übernommen werden. Dies gilt auch für durch Zahlungsverzug entstehende Zinsen, Zinseszinsen, Spesen und Kosten. Herr (Fritz U) bestätigt mit der Annahme dieses Umlaufbeschlusses und seiner Unterschrift diese die Firmen (Beschwerdeführerin), (U GmbH) und die Gesellschafter der vorgenannten zwei Firmen betreffende Vereinbarung."
In einem weiteren Umlaufbeschluss sei anlässlich der Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1997 Folgendes rechtsverbindlich festgelegt worden:
"Zur Einschränkung der vom Gesellschafter (Fritz U) allein übernommenen Bürge- und Zahlerhaftung für den 1997 aufgenommenen Fremdwährungskredit der (Bank) wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass das mit Schreiben der (Bank) vom 13.01.1997 gestellte Anbot zur Konvertierung von Yen in Schweizer Franken in Folge des günstigen Zeitpunktes bereits mit 02.07.1998 realisiert wurde. Der daraus erzielte Kursgewinn fällt vereinbarungsgemäß Herrn (Fritz U) zu."
Beide Umlaufbeschlüsse würden rechtsverbindlich regeln, dass Fritz U den angefallenen Kursgewinn erhalte und dieser keine Betriebseinnahme der Beschwerdeführerin darstelle. "Die im angefochtenen Bescheid dargelegte rechtliche Würdigung kann im gegenständlichen Falle keine steuerliche Auswirkung erhalten, obzwar dieser Kredit in der Bilanz der (Beschwerdeführerin) ausgewiesen erscheint, einer steuerlichen Wirkung allerdings eine privatrechtliche Regelung entgegen steht." Die im Zusammenhang mit dem Kredit anfallenden Zinsen etc. seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen, nicht aber der angefallene Kursgewinn oder eventuell anfallende Kursverluste, die aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung ausschließlich Fritz U zuzurechnen seien.
Vom Finanzamt wurde eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen, woraufhin die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe den 1997 aufgenommenen Kredit zur Finanzierung von Umbauarbeiten verwendet. Dies habe zur Folge, dass die Verbindlichkeit dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen sei. Sei ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen, so seien in der Folge die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben steuerlich zu erfassen. In Bezug auf die gegenständliche Verbindlichkeit bedeute dies, dass alle damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen (insbesondere auch Kursgewinne) und Ausgaben (Zinsen, allfällige Kursverluste etc.) im Rahmen der Gewinnermittlung der Beschwerdeführerin ihren Niederschlag finden müssten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Fritz U für die Verbindlichkeit hafte, da auch die Haftungsübernahme durch Fritz U in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Beschwerdeführerin zu sehen und die Bürgschaft daher im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters zu beurteilen sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1982, 216/80, und vom 17. Dezember 1998, 97/15/0122).
Die in der Berufung wiedergegebenen Umlaufbeschlüsse regelten Haftungsfragen und die Gewinn- und Verlustverteilung. Das Finanzamt habe den diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen dahingehend Rechnung getragen, dass es den Kursgewinn dem Gesellschafter Fritz U zugerechnet habe. Die Vereinbarungen änderten jedoch nichts an der Tatsache, dass der Kursgewinn im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO zu erfassen sei. Keinesfalls seien die Vereinbarungen dazu geeignet, den Kursgewinn in die Privatsphäre des Gesellschafters Fritz U zu verlagern.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Soweit damit betriebliche Aufwendungen oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor, während eine Privatverbindlichkeit gegeben ist, wenn die Geldmittel der Finanzierung von Aufwendungen dienen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0108).
Der Wegfall betrieblicher Schulden führt, sofern dieser nicht auf einem Einlagevorgang beruht, zu einer gewinnerhöhenden Vermehrung des Betriebsvermögens (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies ist in der Regel erst durch die Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder durch die Konvertierung der Fremdwährungsverbindlichkeit in die Heimatwährung (im Beschwerdefall: Schilling) der Fall (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. August 2008, 2008/15/0127, und vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116).
Dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Kredit aufgenommen und die dadurch verfügbar gewordenen Geldmittel für den Umbau einer Betriebsstätte verwendet hat, ist nicht strittig. Folglich sind der Kredit und die im Zusammenhang mit dem Kredit anfallenden Ausgaben und Einnahmen unmittelbar der Beschwerdeführerin zuzuordnen und in deren Rechenwerk zu erfassen. Daran ändern die im Berufungsverfahren offengelegten Umlaufbeschlüsse nichts, weil mit diesen letztlich nur Fragen der Gewinn- und Verlustverteilung geregelt werden, was von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde. Unstrittig ist aber auch, dass dem gegenständlichen "Kursgewinn" die Konvertierung von einer wechselkurslabilen Währung (Yen) in eine andere nicht über einen fixen Wechselkurs zum Schilling gleichgeschaltete Währung (Schweizer Franken) zu Grunde liegt. Insoweit gleicht der Beschwerdefall jenen Fällen, die mit den eingangs zitierten hg. Erkenntnissen vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116, und vom 27. August 2008, 2008/15/0127, entschieden wurden. Aus den in diesen Erkenntnissen, auf deren nähere Begründung insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. September 2009
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