Normen
EStG §10;
EStG §17 Abs1;
EStG §4 Abs3;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
EStG §10;
EStG §17 Abs1;
EStG §4 Abs3;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 neben der Inanspruchnahme der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 auch der Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG 1988 in Abzug gebracht werden kann.
Hinsichtlich dieser Streitfrage gleicht der vorliegende Beschwerdefall dem mit dem hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0333, entschiedenen Beschwerdefall in einer Weise, die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Aus den Gründen des genannten Erkenntnisses war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den von der belangten Behörde geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift, weil diese im Wesentlichen nur auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verweist und der mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage üblicherweise verbundene Aufwand, über den der mit der Abfassung der vorliegenden Gegenschrift verbundene Aufwand nicht hinausgeht, mit dem Vorlageaufwand abgegolten ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2002/13/0144).
Wien, am 28. April 2009
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