VwGH 2008/12/0229

VwGH2008/12/022920.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des Mag. N G in B, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 2008, Zl. A5- C1.50-30940/2004-27, betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Bezügen nach § 147 iVm § 183 Stmk. L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Regierungsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und in der Fachabteilung 1F - Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste im Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Referent für Zivilrecht in Verwendung.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 147 iVm § 183 Stmk. L-DBR die Gehaltsklasse ST16, Gehaltsstufe 12, nächste Vorrückung am 1. Jänner 2010, als den gebührenden Bezug fest. Sie gründete diesen Abspruch zentral auf ein aus dem Bereich des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholtes Sachverständigengutachten über den Stellenwert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich aller zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/12/0226, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Aus den dort genannten Gründen ist auch der vorliegend angefochtene Bescheid von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihrem § 3 Abs. 2.

Wien, am 20. November 2009

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