VwGH 2008/11/0097

VwGH2008/11/009718.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 98, gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 7. Mai 2008, Zl. T/80/03/03/64, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §26 Abs4;
WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §26 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 7. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 10 und 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 mit Wirkung vom 7. Juli 2008 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zu einer näher bezeichneten Einheit einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei seit 2002 alleiniger geschäftsführender Gesellschafter einer näher bezeichneten GmbH. Ihm sei mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert und am 11. September 2006 verliehen worden. Zum Betrieb eines Internetcafes habe er mit Mietvertrag vom 18. April 2006 Geschäftsräumlichkeiten angemietet, in welchen er sein Unternehmen betreibe. Am 11. Juli 2006 habe er eine Eigentumswohnung erworben, wofür er ein Darlehen aufgenommen habe. Er habe am 30. Jänner 2007 die Stellung absolviert und sei für tauglich erkannt worden. Das von ihm betriebene Internetcafe erfordere seine persönliche Anwesenheit, sein Bruder arbeite seit Dezember 2007 dort nicht mehr mit. Das Unternehmen stelle seine einzige Einkunftsquelle dar und sichere seine Existenz und die seiner im Haushalt tätigen Ehefrau. Die Einstellung einer Vertretung für die Dauer des Grundwehrdienstes sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Er habe die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes beantragt, die Behörde habe diesen Antrag jedoch - ohne ihn selbst, seinen Bruder oder seine Ehefrau zu vernehmen - abgewiesen und sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe die ihn treffende Harmonisierungspflicht verletzt. Der Einberufung zum Grundwehrdienst stünden besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Gegen die rechtskräftige Abweisung seines Befreiungsantrages habe er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Gemäß § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf (§ 24 Abs. 1 vierter Satz WG 2001) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ausschließlich geltend, dass im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Gründe, die seiner Auffassung nach eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden, seine Einberufung unzulässig sei. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebensowenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2007/11/0059, mit weiteren Hinweisen).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den zur hg. Zl. AW 2008/11/0034 protokollierten Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 18. Juni 2008

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