VwGH 2008/09/0051

VwGH2008/09/00513.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des YK, geboren am 6. September 1967, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 29. Februar 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/005/2008, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer lebt "auf Grund von Saisonbewilligungen" in Österreich. Diese waren dem Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2004 im Rahmen des Sommer- bzw. Wintertourismuskontingentes mit jeweils befristeten Aufenthaltsbewilligungen als Saisonarbeitskraft erteilt worden, wobei es sich jeweils um unterbrochene Zeiträume handelt. Er hat am 6. Dezember 2007 einen Antrag auf Verlängerung der ihm bis 13. Dezember 2007 erteilten Arbeitserlaubnis eingebracht. Er stellte im Jahr 2004 einen Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung. Der Antrag wurde abgewiesen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Er hatte am 10. Mai 2004 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, diese Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 13. Juli 2005, in Rechtskraft erwachsen am 24. September 2005, für nichtig erklärt. Gegen die Abweisung des Antrages auf Niederlassungsbewilligung hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, das Verfahren ist noch offen. Bis dato wurde dem Beschwerdeführer keine Niederlassungsbewilligung erteilt.

Der Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Februar 2008 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die Beschwerde ist wie folgt ausgeführt:

"Ich gehöre seit Oktober 2001 dem regulären Arbeitsmarkt der Republik Österreich an. Ich falle vollinhaltlich in den Anwendungsbereich des Art. 6 des ARB Nr. 1/80 zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei" (in der Folge: ARB). "Ich habe daher freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei richtiger Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften hätte daher meinem Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis stattgegeben werden müssen.

Angesichts meiner langjährigen Aufenthaltsdauer und meiner langjährigen Integration in Österreich ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen, dass unabhängig davon, ob mein Aufenthaltsrecht derzeit geregelt ist, oder nicht, meine Beschäftigung als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 ARB Nr. 1/80 anzusehen ist. Das Assoziationsrecht geht als gemeinschaftsrechtliches, unmittelbar anwendbares Recht gegenstehenden österreichischem Recht (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts!) vor. Vor diesem Hintergrund hätte mein Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis positiv erledigt werden müssen."

In der Beschwerde wird zudem angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge eine näher formulierte Frage dem Europäischen Gerichthof gemäß Art. 234 EG zur Beantwortung vorlegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Saisonbewilligungen wie im gegenständlichen Fall bereits erkannt, dass die Unterbrechung der Beschäftigungsbewilligungen dazu führt, dass der Saisonnier der Anrechenbarkeit der vorher erworbenen Zeiten erlaubter Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlustig geht (vgl. mit ausführlicher Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/09/0096). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer während seiner Saisonarbeit erteilten befristeten Aufenthaltsbewilligungen und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in deren Anschluss keine Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung erteilt war (hinsichtlich der Zeiten während der mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Ehe weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass aus solchen Zeiten keine Rechte nach Art. 6 des ARB 1/80 abgeleitet werden können), genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 97/18/0104 mwH, zu verweisen, wonach aus einer derartigen vorläufigen Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abzuleiten sind. Im letztgenannten Erkenntnis wurde aus näher dargelegten Gründen (auch diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen), die auch auf gegenständlichen Fall zutreffen, die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Wertung von Aufenthaltszeiten verworfen, weil diese Frage durch den EuGH bereits geklärt ist.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 3. April 2008

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