Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
EStG §2 Abs3;
GSVG 1978 §25;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
EStG §2 Abs3;
GSVG 1978 §25;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß §§ 25, 27 und 27a GSVG für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 329,63 und in der Krankenversicherung in der Höhe von EUR 206,87 sowie für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. März 2001 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 564,66 und in der Krankenversicherung in der Höhe von EUR 335,04 zu entrichten.
Mit Spruchpunkt II wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß §§ 25, 27, 27a und 27c GSVG für die Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 564,66 und in der Krankenversicherung in der Höhe von EUR 335,04 sowie für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 442,66 und in der Krankenversicherung in der Höhe von EUR 262,65 sowie einen Zusatzbeitrag für den Ehemann in der Höhe von EUR 100,34 monatlich, ferner für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2003 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 160,92 und in der Krankenversicherung in der Höhe von EUR 49,11 sowie einen Zusatzbeitrag für den Ehemann in der Höhe von EUR 18,76 monatlich zu entrichten.
Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG in der Pensionsversicherung EUR 1.072,82 und in der Krankenversicherung EUR 551,76 beträgt. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß §§ 25, 27, 27a und 27c GSVG für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 160,92 und in der Krankenversicherung in der Höhe von EUR 49,11 sowie einen Zusatzbeitrag für den Ehemann in der Höhe von EUR 18,76 monatlich zu entrichten.
In der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt I führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 17. Oktober 2006 ausgesprochen worden sei, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 6. März 2001 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG pflichtversichert sei. Der Einspruch betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Dezember 2006 als unzulässig zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol sei in Rechtskraft erwachsen. Ferner wird in der Bescheidbegründung die Berechnung der Beiträge näher dargelegt.
Zu Spruchpunkt II wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, mit Bescheid vom 26. Juli 2005 habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 7. März 2001 bis 31. März 2003 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG pflichtversichert sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Jänner 2006 sei der Einspruch betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung als unbegründet abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 9. Oktober 2006 keine Folge gegeben worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2006/08/0321, die Beschwerde, die gegen diesen Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erhoben worden sei, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2008, Zl. 2006/08/0320, sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (ebenfalls) vom 9. Oktober 2006, mit dem unter anderem festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. März 2001 bis 31. März 2003 weder der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG noch der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei, als unbegründet abgewiesen worden. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. März 2001 bis 31. März 2003 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei.
Darüber hinaus wird in der Bescheidbegründung die Berechnung der Beitragsvorschreibung näher dargestellt.
Ferner legte die belangte Behörde dar, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Unabhängige Finanzsenat habe ihrer Berufung betreffend die Feststellung der Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 Folge gegeben und den Bescheid des Finanzamtes behoben, vermöge nichts zu ändern. Selbst die Verneinung der Lohnsteuerpflicht durch die Finanzbehörden habe keine Rückwirkung auf die Beurteilung der Versicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG.
Zu Spruchpunkt III wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, mit Bescheid vom 14. August 2006 habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 16. April 2003 bis 31. Dezember 2003 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Pensions- und in der Krankenversicherung pflichtversichert sei. Der Einspruch betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Dezember 2006 als unzulässig zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Im Weiteren wird wiederum die Berechnung der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge in der Bescheidbegründung näher dargelegt.
In der vorliegenden Beschwerde wird das Begehren gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen (unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG), heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die weiteren Bestimmungen des § 25 GSVG regeln Näheres über die Beitragsgrundlage. § 25a GSVG enthält Bestimmungen über eine vorläufige Beitragsgrundlage.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 11. Jänner 2006 beim zuständigen Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme der abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren gestellt. Bei entsprechender Berücksichtigung weiterer Tatsachen und Beweismittel wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7. März 2001 bis 18. März 2003 bei der W. GmbH in einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei und auch eine Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft in diesem Zeitraum nicht gegeben gewesen sei. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 28. Juni 2006 sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Berufung habe der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 19. März 2008 Folge gegeben und dem Finanzamt die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Bis jetzt sei darüber nicht entschieden worden. Der belangten Behörde sei dieser Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt gewesen. Die belangte Behörde sei auf die Argumente der Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens gehe es um die Feststellung des Bestehens einer Lohnsteuerpflicht. Sollte diese festgestellt werden, wäre den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beitragsvorschreibungen nach dem GSVG bzw. der Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Grundlage entzogen. Das Verfahren wäre somit bis zum rechtskräftigen Abschluss der Wiederaufnahmeverfahren vor den Abgabenbehörden auszusetzen bzw. zu unterbrechen gewesen. Soweit sich die belangte Behörde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2008, Zlen. 2006/08/0320 und 0321, beziehe, übersehe sie, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellungen ein neues Verfahren (Wiederaufnahme der Abgabenverfahren) anhängig sei und die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen wäre, die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich ins Treffen geführten Umstände zu erheben. Dabei hätte sich herausgestellt, dass die Stellung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Betriebes der W. GmbH ab 7. März 2001 der eines abhängigen Dienstnehmers entsprochen habe.
Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die Versicherungspflicht als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0166). Die belangte Behörde war daher an die rechtskräftigen Entscheidungen hinsichtlich der Pflichtversicherung gebunden (vgl. zu einer solchen Bindung selbst hinsichtlich noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen des Landeshauptmannes das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0132, mwN).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine entsprechende Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach dem GSVG in den gegenständlichen Zeiträumen bestanden hat.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).
Solange allerdings die notwendigen Nachweise für die endgültige Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG nicht vorliegen, ist nach Maßgabe des § 25a GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage zu bilden. Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 19. März 2008. Aus diesem im Akt befindlichen Bescheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Annahme eines lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis zum 18.03.2003" gestellt hat. Dieser Antrag sei vom Finanzamt als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 gewertet und mit Bescheid vom 28. Juni 2006 abgewiesen worden. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 19. März 2008 wurde nun der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und der Bescheid vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Begründend wurde dafür insbesondere ausgeführt, der Antrag vom 11. Jänner 2006 habe nicht den gesetzlichen Erfordernissen für einen Wiederaufnahmeantrag entsprochen. Das Finanzamt habe daher zu Unrecht darüber eine Sachentscheidung getroffen. Es hätte mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen gehabt.
Es mag zwar zutreffen, dass im Falle einer Bewilligung einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens Rückwirkungen auf ein Beitragsverfahren insoweit möglich wären, als nur mehr eine vorläufige und noch keine endgültige Beitragsgrundlage gebildet werden könnte. Im vorliegenden Fall wurde aber keine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens bewilligt oder verfügt, insbesondere auch nicht mit dem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 19. März 2008, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die belangte Behörde eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG hätte vornehmen müssen, ist ihr entgegen zu halten, dass eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung bereits vorlag, die durch einen bloßen Antrag auf Wiederaufnahme des die Vorfrage als Hauptfrage betreffenden Verfahrens nicht beseitigt wurde.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 30. Juni 2009
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