Normen
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Jänner 1997 bis zum 31. Juli 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurden die endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 1998 bis 2000 und mit Spruchpunkt 3 die davon gemäß den §§ 27 ff GSVG zu leistenden Beiträge festgestellt. Mit Spruchpunkt 4 wurde ausgesprochen, dass der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Beitragsrückstand inklusive Verzugszinsen und Nebengebühren zum 8. Oktober 2007 EUR 10.136,65 betrage.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen dargelegt, aus welchen Gründen die belangte Behörde die mit Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG als begründet erachtet. Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Höhe der Beitragsgrundlagen und der zu leistenden Beiträge sowie den festgestellten Beitragsrückstand verwies die belangte Behörde auf rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999 und 2000. Betreffend den Verjährungseinwand führte die belangte Behörde aus, dass die notwendigen Nachweise für 1998 und 1999 der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt am 28. März 2001 vorgelegen seien. Die daraus resultierende endgültige Beitragsgrundlage sowie die Beitragsschuld sei der Beschwerdeführerin im April 2001 - also innerhalb der Verjährungsfrist - mit Fälligkeit 31. Mai 2001 vorgeschrieben und bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bezahlt worden. Der notwendige Nachweis für das Jahr 2000 sei am 9. September 2002 vorgelegen und die Beitragsschuld sei im Oktober 2002 vorgeschrieben worden. Der Beitragsrückstand sei daher nicht als verjährt anzusehen, da die Beiträge rechtzeitig festgestellt und vorgeschrieben und seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt regelmäßig die Verjährung unterbrechende Maßnahmen durch Einforderung der nicht bezahlten Beiträge gesetzt worden seien (Mahnungen vom 15. März 2004, vom 10. September 2005 und vom 9. März 2007).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch den Verwaltungsgerichtshof, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), führte die Beschwerdeführerin die Beschwerdepunkte dahingehend aus,
"dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben unzulässiger und existenzgefährdender Vorschreibungen von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen, noch dazu für Zeiträume, die teilweise mehr als 10 Jahre zurückliegen und während deren sie selbst keinerlei Gewerbe ausgeübt hatte, verletzt erachtet, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.
Ergänzend darf darauf verwiesen werden, dass dieser Beschwerdepunkt nur demonstrativ geltend gemacht wird und dem Gerichtshof bei dieser Geltendmachung keineswegs vorgegriffen sein soll, inwieweit bei Prüfung der Sach- und Rechtslage der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass etwa noch andere Rechtswidrigkeiten vorliegen, die er auch von Amts wegen aufzugreifen in der Lage wäre.
Dass der angefochtene Berufungsbescheid die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, dass die Berufung nicht als unbegründet abgewiesen wird, insbesondere in ihrem Recht auf Unterbleiben ungerechtfertigter Vorschreibung von Abgaben (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sowie daraus resultierender Verzugszinsen und Nebengebühren) verletzt, stellt nur einen der Beschwerdepunkte dar; weitere Beschwerdepunkte betreffen das Unterlassen der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisaufnahmen sowie die Schlüssigkeit der im Zusammenhang mit Gewerbean- und -abmeldung zu Lasten der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen.
Dabei erblickt die Beschwerdeführerin im Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit den in der Berufung gegen den Bescheid der ersten Instanz ins Treffen geführten Argumenten nicht ausreichend auseinander gesetzt, eine zusätzliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§ 37 ff AVG;
vgl. VwGH 22.12.1976, 2027/75; 21.12.1978, 1240/77;
VfSlg. 10047/1984)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. 11.525/A).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zum einen über das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG entschieden (Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides), zum anderen wurden die Beitragsgrundlage, die zu entrichtenden Beiträge und die Beitragsschuld der Beschwerdeführerin festgestellt (Spruchpunkte 2 bis 4 des erstinstanzlichen Bescheides). Nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid war gegen diesen Bescheid bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung eine Berufung zulässig (§ 194 GSVG in Verbindung mit § 415 Abs. 1 ASVG); die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde auch aus, dass sie insoweit Berufung erhoben habe.
Die oben zitierten Ausführungen betreffend die Beschwerdepunkte lassen sich - soweit sie nicht bloße Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG oder Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG darstellen - vor diesem Hintergrund dahin verstehen, dass die Feststellung der Pflichtversicherung, hinsichtlich derer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mangels Erschöpfung des Instanzenzuges auch unzulässig wäre, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, auch wenn in den Beschwerdeanträgen die Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Soweit die Beschwerdeführerin die Anführung der Beschwerdepunkte in ihrer Beschwerde ausdrücklich als "nur demonstrativ" bezeichnet, ist sie zudem darauf hinzuweisen, dass § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die "bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet", verlangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls in weiteren, nicht bestimmt bezeichneten Rechten verletzt sein könnte.
2. Ungeachtet der von der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen eingebrachten Berufung gegen den angefochtenen Bescheid, soweit mit diesem das Bestehen der Pflichtversicherung festgestellt wurde, und auch ungeachtet der in den Ausführungen zu den Beschwerdepunkten dementsprechend nur betreffend die Beitragsvorschreibung geltend gemachten Rechtsverletzung - bezieht sich das Beschwerdevorbringen ganz überwiegend auf Umstände, die das Vorliegen der Pflichtversicherung betreffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, dabei wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0161).
Das die Pflichtversicherung in Frage stellende Beschwerdevorbringen vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
3. Im Hinblick auf den zulässigen Anfechtungsumfang betreffend die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Beitragsgrundlagen, Beiträge und die Beitragsschuld bringt die Beschwerdeführerin inhaltlich lediglich vor, dass die belangte Behörde ihren Verjährungseinwand zu Unrecht verworfen habe. Es könne "nicht in das Belieben der Behörde bestellt werden, den Zeitpunkt zu wählen, zu dem der Zahlungspflichtige (Beschwerdeführer) vom Ergebnis der 'Feststellung' verständigt werde, um dann den Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 40 GSVG in Gang zu setzen."
§ 40 GSVG lautet:
"Verjährung der Beiträge
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."
Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass die endgültige Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 GSVG voraussetzt, dass die notwendigen Nachweise - im konkreten Fall die Einkommensteuerbescheide für die verfahrensgegenständlichen Jahre 1998 bis 2000 - vorliegen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich in diesem Fall aus § 35 Abs. 3
GSVG.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, zu welchen Zeitpunkten die Einkommensteuerbescheide für die verfahrensgegenständlichen Jahre vorlagen, wann jeweils die sich aus der endgültigen Beitragsgrundlage ergebenden Beiträge vorgeschrieben wurden und wann seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt Mahnungen - welche die Verjährung gemäß § 40 GSVG unterbrechen - erfolgt sind. Die Beschwerdeführerin tritt in ihrem Beschwerdevorbringen diesen Feststellungen, welche keine Anhaltspunkte für eine eingetretene Verjährung erkennen lassen, auch nicht entgegen, sondern rügt allgemein, dass es die Behörde erster Instanz "in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt" in der Hand habe, Verständigungen so vorzunehmen, dass ein Verjährungseintritt in jedem Falle ausgeschlossen werden könne. Mit diesen hypothetischen Überlegungen zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf, dass im konkreten Beschwerdefall die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre.
4. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. September 2008
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