Normen
BSVG §38 Abs2;
BSVG §38 Abs4;
BSVG §38 Abs7 idF 2005/I/071;
BSVG §38 Abs2;
BSVG §38 Abs4;
BSVG §38 Abs7 idF 2005/I/071;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 28. März 2006 teilte die beschwerdeführende Partei der Mitbeteiligten mit, dass die Tochter der Mitbeteiligten, N.S. jun., als Pächterin einen Land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt habe. Durch diese Betriebsführung seien Beiträge zur Sozialversicherung fällig geworden. Diesem Betrieb hätten Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Vieh etc.), die die Mitbeteiligte als Eigentümerin ab 1. Jänner 2001 ihrer Tochter zur Bewirtschaftung bzw. Nutzung überlassen habe, gedient. Als Eigentümerin hafte die Mitbeteiligte mit diesen Wirtschaftsgütern für die Schulden des Betriebsführers, weil sie diese habe kennen müssen. Für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Jänner 2006 seien EUR 7.423,39 rückständig.
In einem Schreiben vom 25. April 2006 teilte die Mitbeteiligte der beschwerdeführenden Partei mit, dass ihre Tochter die Wirtschaftsgüter ab 1. Jänner 2001 gepachtet habe, ebenso wie Gründe von S., B., D. und E. Die Mitbeteiligte persönlich habe auf Grund ihrer Pensionierung und der räumlichen Trennung des Wohnsitzes mit der Geschäftsführung nichts mehr zu tun und davon auch keine Kenntnis gehabt. So habe sie auch die Beitragsschulden nicht kennen können.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 sprach die beschwerdeführende Partei aus, dass die Mitbeteiligte als Eigentümerin von näher genannten Wirtschaftsgütern für die ausständigen Beiträge ihrer Tochter gemäß § 38 Abs. 4 Z. 2 und 3, Abs. 6 und 7 sowie § 33 Abs. 4 BSVG hafte, wobei die derzeit aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2005 EUR 5.631,44 samt Nebengebühren betrage. Eine Bezahlung der Beitragsschulden sei trotz wiederholter Beitragsvorschreibungen, Mahnungen bzw. sonstiger Eintreibungsmaßnahmen bisher nicht erfolgt. Am 2. Dezember 2005 sei über das Vermögen von N. S. jun. der Konkurs eröffnet worden. Die Mitbeteiligte sei eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person im Sinne des § 38 Abs. 6 BSVG, weil sie vor der Verpachtung ihrer land(forst)wirtschaftlichen und weinbaumäßig genutzten Flächen an die Tochter diese auf ihre Rechnung und Gefahr als Eigentümerin bewirtschaftet und somit zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital gehabt habe. Im Hinblick auf das am 2. Dezember 2005 über das Weingut eröffnete Konkursverfahren habe die Mitbeteiligte über die Beitragsschulden ihrer Tochter Bescheid wissen müssen.
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Darin legte sie im Wesentlichen dar, dass sie die gegenständlichen Grundstücke ab 1. Jänner 2001 aus Anlass ihrer Pensionierung an ihre Tochter verpachtet habe. Bis zur Verpachtung habe sie den Betrieb selbst geführt, ohne dass es wirtschaftliche Schwierigkeiten gegeben habe. Der Betrieb habe bei der Verpachtung keine über das normale Geschäftsausmaß hinausgehenden Verbindlichkeiten gehabt und sei in keiner Weise überschuldet gewesen. Da der landwirtschaftliche Betrieb wirtschaftlich gesund gewesen sei, habe sie die künftigen finanziellen Schwierigkeiten ihrer Tochter nicht vorhersehen können. Seit der Verpachtung mit 1. Jänner 2001 würden die Grundstücke auf alleinige Rechnung und Gefahr ihrer Tochter bewirtschaftet. Die Mitbeteiligte sei in die betrieblichen Entscheidungen und Abläufe weder eingebunden gewesen noch darüber informiert worden. Sie habe auch keine Ahnung von allfälligen Beitragsschulden ihrer Tochter gehabt. Vom Konkurs habe sie erst nach dessen Eröffnung am 2. Dezember 2005 erfahren. Der Wohnsitz ihrer Tochter liege ca. 5 km von ihrem eigenen Wohnsitz entfernt. Auch wegen dieser räumlichen Trennung sei sie über die finanziellen Umstände der Betriebsführung nicht informiert gewesen. Sie habe die Beitragsschulden weder gekannt noch kennen müssen.
Dem Einspruch lag eine schriftliche Bestätigung der Tochter der Mitbeteiligten bei, worin diese ausführte, dass der von ihrer Mutter im Einspruch vorgebrachte Sachverhalt richtig sei. Sie bestätige insbesondere, dass ihre Mutter über ihre Beitragsschulden bei der beschwerdeführenden Partei vor der Konkurseröffnung nicht informiert gewesen sei.
In einem Schreiben vom 17. November 2006 an die belangte Behörde führte die Mitbeteiligte im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei habe geltend gemacht, dass sie und ihre Tochter eine gemeinsame Homepage betrieben hätten und schon aus diesem Grund (gemeinsame Vermarktung) eine wesentliche Beteiligung am Betrieb gegeben gewesen sei. Dazu sei anzumerken, dass diese Homepage bereits zur Zeit des Betriebsüberganges erstellt worden und eine gemeinsame Darstellung der älteren und jüngeren Generation in der Sparte "Weinbau" bei einem Betriebsübergang durchaus üblich sei. Der Betriebsübergang habe lediglich für die Kunden optisch signalisiert werden sollen. Eine Vermarktung von gemeinsam produzierten Produkten sei damit nicht verbunden gewesen. Die Homepage existiere zwar noch, sei aber de facto bereits seit 2002 stillgelegt, wie jeder Besucher des Internets unschwer feststellen könne.
In einem Schreiben vom 4. Jänner 2007 teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde im Wesentlichen mit, bereits am 18. Juni 2002 habe hinsichtlich der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge eine Forderungsexekution auf die N. S. (offenbar: jun.) zustehenden AMA-Förderungen betrieben werden müssen. Im August 2002 und im Oktober 2002 habe N. S. (offenbar: jun.) Ratenzahlungsanträge gestellt, die in weiterer Folge "nicht eingehalten" worden seien. Am 23. Juni 2003 sowie am 22. Juni 2004 seien daher erneut Exekutionsanträge gegen N. S. (offenbar: jun.) beim Bezirksgericht T gestellt worden. Im Juli 2005 habe die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse einen Konkursantrag gegen N. S. (offenbar: jun.) eingebracht. Es erscheine daher nicht schlüssig und glaubhaft, dass die Mitbeteiligte von den finanziellen Schwierigkeiten und der zwangsweisen Geltendmachung der Beitragsschulden praktisch ab Beginn der Betriebsführung durch ihre Tochter (auch bei einem 5 km entfernten Wohnsitz) nichts gewusst habe. Andernfalls müsse man doch von einer erheblichen Verletzung der Sorgfaltspflicht der Verpächterin sprechen.
Am 12. April 2007 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. Dabei wiederholte die Mitbeteiligte ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, der Konkursantrag sei im Mai 2005 gestellt worden, sie habe erst durch vertrauliche Mitteilungen nachträglich von der Konkurseröffnung und den Beitragsschulden erfahren. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits eine längere Zahlungsunfähigkeit der Tochter der Mitbeteiligten gegeben gewesen sei, weshalb es unglaubwürdig sei, dass die Mitbeteiligte davon keine Ahnung gehabt habe. Die Mitbeteiligte legte daraufhin dar, dass sie es "wie bei einer Firma gehalten habe, bei der man 30 Jahre beschäftigt ist und dann in Pension geht". Sie habe sich um das verpachtete Weingut nicht mehr gekümmert. Zur Internetseite führte sie aus, dass Eder ihr Mädchenname sei, weshalb der Betrieb unter dem Namen "Weingut E" geführt und auch die Internetseite entsprechend eingerichtet worden sei. Um diese Internetseite, die zuletzt 1 1/2 Jahre nach der Betriebsübergabe aktualisiert worden sei, habe sie sich nicht gekümmert. Die Mitbeteiligte habe zwar in der Zeit von der Betriebsübergabe bis zur Konkurseröffnung regelmäßige Kontakte zu ihrer Tochter gehabt, es sei aber nie über den Betrieb des Weingutes gesprochen worden. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde eine Überprüfung beim zuständigen Bezirksgericht über stattgefundene Exekutionsverfahren im Zeitraum 2002 bis 2005 und bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse besonders über die Hintergründe des Konkursantrages beantragt.
In einem Schreiben vom 14. Juni 2007 teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde zu Unterlagen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und des Bezirksgerichts T mit, aus den Konkursunterlagen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gehe hervor, dass N. S. jun. erst im Zuge der Konkursantragstellung der Gebietskrankenkasse ihre Dienstgebereigenschaft hinsichtlich des Weingutes bekannt gegeben habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei als Dienstgeberin N E aufgeschienen. Jedenfalls seien ständig mehrere Personen im Weingut beschäftigt gewesen. Aus dem Auszug aus dem Exekutionsregister könne man ersehen, dass auch gegen die Mitbeteiligte diverse Exekutionsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 (unter anderem von der AMA sowie der Stadtgemeinde, also offensichtlich im Zusammenhang mit der Führung des Weingutes) eingeleitet worden seien, weshalb deren Behauptung, von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebes nichts gewusst zu haben, unglaubhaft erscheine.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der Mitbeteiligten Folge und behob den Bescheid der beschwerdeführenden Partei vom 12. Juni 2006 "ersatzlos". Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der beschwerdeführenden Partei sei beizupflichten, dass einige gewichtige Argumente für die Haftung der Mitbeteiligten sprächen. So seien Mutter und Tochter auch lange nach der Konkurseröffnung noch im Internet auf einer Seite gemeinsam "aufgetreten". Es klinge auch "in der Tat sehr verwunderlich", dass die Mitbeteiligte als Eigentümerin der an ihre Tochter verpachteten Wirtschaftsgüter nichts von deren Beitragsschuldigkeiten und dem bevorstehenden Konkurs gewusst haben sollte. In einer intakten Familie sollten derartige Umstände eigentlich besprochen werden, noch dazu, wenn man, wie die Mitbeteiligte, Eigentümerin der betriebsgegenständlichen Liegenschaften sei und selbst aus der Weinbaubranche komme. Die Mitbeteiligte treffe die Beweislast, wobei "vom Vorliegen eines gänzlich überzeugenden Beweises für den Haftungsausschluss" nicht gesprochen werden könne. Wie die Mitbeteiligte aber durchaus glaubhaft mitgeteilt habe, sei die Internetseite seit Jahren nicht mehr gewartet worden, wobei sie zwischenzeitig im Internet auch nicht mehr auffindbar sei. Ebenso glaubhaft, "wenn auch nicht 100%- ig überzeugend", habe die Mitbeteiligte angegeben, dass sie seit der Verpachtung der Liegenschaften mit dem Betrieb nichts mehr zu tun gehabt habe und dass sie (ähnlich einem Pensionisten, der aus einem Betrieb ausscheide) vom Weinbaubetrieb der Tochter nichts mehr habe wissen wollen. Folge man dieser Argumentation, erscheine es durchaus glaubwürdig, dass Mutter und Tochter bei regelmäßigen Treffen tatsächlich über alles Mögliche, nur nicht über den Weinbaubetrieb und die damit verbundenen Zahlungsschwierigkeiten gesprochen haben, und zwar aus der Sicht der Mitbeteiligten, da sie sich aus dem Geschäft zurückgezogen habe, aus der Sicht der Tochter, da sie ihre Mutter vielleicht von den eher unerfreulichen Nachrichten über offene Rechnungen habe verschonen wollen. Wenngleich Mutter und Tochter lediglich einige Kilometer voneinander entfernt wohnten, sei bedingt durch die räumliche Trennung die Nichtkenntnis der Mitbeteiligten von den Zahlungsschwierigkeiten ihrer Tochter zumindest nachvollziehbar. Schließlich habe N. S. jun. ihrer Mutter schriftlich attestiert, dass diese vor Eröffnung des Konkurses von den Beitragsschuldigkeiten nichts gewusst habe. Die Ausführungen der Mitbeteiligten betreffend ihre Unkenntnis von den Beitragsschuldigkeiten ihrer Tochter erschienen trotz der aufgezeigten Gegenargumente durchaus glaubwürdig. Der Nachweis der gesetzlich vermuteten Kenntnis der Mitbeteiligten von den Beitragsschuldigkeiten ihrer Tochter sei "auf ebensolchen wackeligen Beinen" wie der Gegenbeweis, "weshalb ähnlich dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz 'in dubio pro reo' " dem Einspruch stattzugeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 38 BSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2005 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 38.
...
(4) Geht der Betrieb auf
- 1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 5,
- 2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 6 oder
3. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist),
über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 2, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
(5) Angehörige gemäß Abs. 4 Z 1 sind:
- 1. der Ehegatte;
- 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
- 4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
- 5. der Lebensgefährte;
- 6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Konkursordnung genannten Personen.
(6) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Abs. 4 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.
..."
Da es nach dem bisherigen Verwaltungsgeschehen ausschließlich um die Haftung des Eigentümers von Wirtschaftsgütern im Betrieb der Beitragsschuldnerin geht und nicht um die Haftung des Nachfolgers im Betrieb für Verbindlichkeiten seines Vorgängers, sind, entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die hinsichtlich der letztgenannten Konstellation maßgeblichen Verschuldenskriterien, insbesondere betreffend die gebotene Sorgfalt des Erwerbers, nicht heranziehbar.
Zutreffend weist die beschwerdeführende Partei aber darauf hin, dass nach dem letzten Halbsatz des § 38 Abs. 7 BSVG der Eigentümer der Wirtschaftsgüter den Nachweis zu erbringen hat, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte. Der belangten Behörde wäre es daher oblegen, in ihrer Bescheidbegründung nachvollziehbar auszuführen, dass und weshalb sie davon ausgeht, dass der Mitbeteiligten der entsprechende Nachweis gelungen ist. Wie aber in der Bescheidbegründung dargelegt wird, steht nach Ansicht der belangten Behörde das Vorbringen der Mitbeteiligten "auf ebensolchen wackeligen Beinen" wie die Glaubwürdigkeit der Gegenargumente. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Nachweis gelungen ist, genügt es jedoch nach dem Gesetzestext nicht, wenn nur eine Gleichwertigkeit dafür und dagegen sprechender Argumente gegeben ist. Eine ausschlaggebende Bedeutung von Grundsätzen wie "in dubio pro reo" scheidet im vorliegenden Zusammenhang aus. Vielmehr muss die belangte Behörde im Ergebnis davon überzeugt sein, dass die Mitbeteiligte die Beitragsschulden nicht kannte und auch nicht kennen konnte; es bedarf zumindest einer die andere Möglichkeit überragenden Wahrscheinlichkeit, dass die Kenntnis der Mitbeteiligten von den Beitragsschulden ebenso wie auch die Möglichkeit, diese zu kennen, nicht gegeben waren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 460 f). Entsprechende Ausführungen über eine solche Überzeugung der belangten Behörde sind der Bescheidbegründung aber nicht zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das weitere Verfahren ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich der Verweis des § 38 Abs. 7 BSVG auf Abs. 4 hinsichtlich der "wesentlichen Beteiligung" bzw. des "wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführung" auf den Betrieb des Beitragsschuldners, nicht aber auf Tatbestandselemente beim Betrieb dessen Vorgängers bezieht (wobei es im Übrigen auf rechtliche, nicht hingegen auf bloß faktische Gegebenheiten ankommt, sodass die belangte Behörde in erster Linie zu prüfen haben wird, ob die mitbeteiligte Partei am Betrieb der Beitragsschuldnerin "wesentlich beteiligt" war oder ihr eine Rechtsstellung zukam, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eröffnete). Dies ergibt sich schon daraus, dass für den Fall des Betriebsüberganges eine Haftung der in § 38 Abs. 4 Z. 1 bis 3 genannten Personen bereits in § 38 Abs. 2 und 4 BSVG normiert ist. § 38 Abs. 7 BSVG steht daher in keinem Zusammenhang mit der Betriebsnachfolge (so im Ergebnis schon das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Slg. Nr. 12.987 A, zu einer gleichlautenden Regelungen des § 67 ASVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2009
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