VwGH 2008/08/0040

VwGH2008/08/004016.3.2011

Rechtssatz

Aus § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG kann die beschwerdeführende Partei (eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft) keine Vertretungsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren ableiten. Diese Bestimmung nimmt nämlich hinsichtlich der "Vertretungsbefugnis in erster und zweiter Instanz" ausdrücklich (nur) auf die Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen Bezug. In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG ist jedoch keine Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit Gegenstand des Verfahrens, sondern einzelne Fragen aus diesen Bereichen könnten in Verwaltungsstrafverfahren (allenfalls) als Vorfrage zu beurteilen sein. Insofern trifft es auch nicht zu, dass es im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Feststellung nach § 410 ASVG und zu einer Vermischung von "allgemeinem" Verfahren und Strafverfahren komme. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist nämlich ausschließlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des nach § 33 Abs. 1 ASVG Beschuldigten und nicht eine Feststellung der Pflichtversicherung, zu der die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) auch nicht zuständig wäre. Die belangte Behörde hatte nach § 38 AVG die Vorfrage, ob die nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Personen in der konkreten Tätigkeit der Pflichtversicherung unterlagen, selbst zu beurteilen oder hätte - sofern das Feststellungsverfahren bereits anhängig gewesen wäre oder gleichzeitig anhängig gemacht worden wäre - das Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auch aussetzen können. Durch die Beurteilung der Vorfrage der Pflichtversicherung in einem Verwaltungsstrafverfahren wird diese Frage zwar für die konkrete Sache beantwortet, nicht aber mit Bindungswirkung für das Hauptfrageverfahren - Feststellung der Pflichtversicherung - entschieden. Da in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG somit nicht über eine Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit der Sozialversicherungen verbindlich abgesprochen wird, liegt kein diese Angelegenheiten "betreffendes Verwaltungsverfahren" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG vor, in dem die beschwerdeführende Partei zur Vertretung berechtigt wäre.

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

 

Normen

ASVG §33 Abs1;
ASVG §410;
AVG §38;
VwRallg;
WTBG 1999 §3 Abs2 Z3;

Dokumentnummer

JWR_2008080040_20110316X01

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