VwGH 2008/08/0015

VwGH2008/08/001526.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 10. Dezember 2007, Zl. BMSG- 224653/0001-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: R in M, vertreten durch Dr. Johann Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24), zu Recht erkannt:

Normen

GSVG 1978 §25 Abs2 Z2;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der in Beschwerde gezogene Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 sprach die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Mitbeteiligte ab 1. Jänner 1998 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Einspruch.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Dezember 2006 wurde der Einspruch des Mitbeteiligten abgewiesen.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2004 der Berufung des Mitbeteiligten keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte in dieser Zeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen ist (Spruchpunkt I.).

Im Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde der Berufung des Mitbeteiligten hinsichtlich der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 Folge gegeben und festgestellt, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2005 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen ist.

Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass die Einkünfte des Mitbeteiligten im Jahr 2005 die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG nicht überschritten hätten. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 weise hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust in der Höhe von EUR 5.620,35 aus.

Gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, Ersatz für den Vorlageaufwand beantragt und von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.

Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird dargelegt, dass für das Jahr 2005 nur die Tätigkeit des Mitbeteiligten im Bereich Bauaufsicht und Projektmanagement bekannt sei. Dazu seien der beschwerdeführenden Partei Einkommensteuerdaten übermittelt worden, die einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.620,35 auswiesen. Zusätzlich hätte aber auch eine Hinzurechnung der im Jahr 2005 vorgeschriebenen GSVG-Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 15.676,32 erfolgen müssen. Der Betrag von EUR 10.055,97, der sich aus dem Verlust und dem Hinzurechnungsbetrag ergebe, liege eindeutig über der Versicherungsgrenze von EUR 6.453,36.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte bestreiten nicht, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Beiträge im Beitragsjahr vorgeschrieben worden sind. Auch aus dem Verwaltungsakt lässt sich nicht entnehmen, dass die entsprechende Vorschreibung nicht erfolgt wäre.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, deren Beitragsgrundlagen (§ 25 GSVG) im Kalenderjahr das 12-fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. a GSVG aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeiten ausüben und keine (hier nicht in Frage kommende) Leistung gemäß Z. 6 lit. b beziehen.

§ 25 GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 531/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

...

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

..."

Hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG stellt § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG lediglich darauf ab, ob diese Beiträge vorgeschrieben wurden, nicht jedoch darauf, ob sie tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0208). Etwaigen Stundungen oder Ratenzahlungen, auf die die Aktenlage hinweist, kommt daher keine Relevanz zu.

Aus den dargestellten Gründen war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. November 2008

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