VwGH 2008/07/0142

VwGH2008/07/014228.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des W T in I, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Rathausstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 2008, Zl. LAS-916/12-07, betreffend Aufhebung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: B T, vertreten durch Mag. Peter Greil, Templstraße 8, 6020 Innsbruck), zu Recht erkannt:

Normen

GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSGG §9;
GSLG Tir §10;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2010:2008070142.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 8. August 1952 wurde zugunsten der berechtigten Liegenschaft EZ 90028 KG I, die nunmehr im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht, die Bewilligung zum Bau und Betrieb eines landwirtschaftlichen Seilweges erteilt und die hiezu erforderlichen Bringungsrechte eingeräumt. Zugunsten dieser Liegenschaft ist unter anderem die Dienstbarkeit der Überfahrung durch den Seilweg im Luftraum auf den Grundstücken 2005/2 und 2040/3 (innerliegend der EZ 281) sowie auf Grundstück 2005/3 (innerliegend der EZ 310) einverleibt. Eigentümer der belasteten Liegenschaften EZ 281 und 310 ist der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid der AB vom 20. Juli 1998 wurde die Benützung der Seilweganlage rechtskräftig untersagt.

Mit Bescheid der AB vom 20. November 2007 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, bis 31. Dezember 2007 die beiden Holzstützen der Seilweganlage auf Grundstück 2005/3 (Stütze auf dem Garagendach) und auf Grundstück 2027 durch im Bescheid näher beschriebene Maßnahmen zu sanieren.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer die AB, diese möge die Abtragung der Stütze auf seinem Grundstück (Stütze auf Garagendach) verfügen, weil die Seilweganlage nicht mehr betrieben werde. Das Tragseil und weitere Stützen existierten in der Natur nicht mehr. Dieser Antrag wurde im Rahmen einer am 9. Oktober 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass damit ein Antrag nach § 11 des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970 (GSLG 1970) auf Aufhebung eines Bringungsrechtes gestellt werde.

Die AB gab mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Teil der durch die Seilweganlage erschlossenen Grundstücke dem Flurbereinigungsverfahren V unterzogen sei. Aus einer eingeholten Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung vom 22. August 2007 ergebe sich, dass das durch die Seilweganlage erschlossene Vorteilsgebiet nur mit hohem Aufwand durch einen Fahrweg erschlossen werden könnte. Die Seilweganlage stelle eine gute Alternative dar, die Grundstücke seien dadurch auch heute noch zweckmäßig erschlossen. Sollten die Grundstücke wieder bewirtschaftet werden, könnte die Seilweganlage - nach Sanierung und Instandsetzung - diese zweckmäßig erschließen. Die mit Bescheid vom 8. August 1952 eingeräumten Bringungsrechte seien daher nicht entbehrlich. Die ursprünglich bei Einräumung dieses Bringungsrechtes vorgelegenen Verhältnisse hätten sich nicht so geändert, dass eine Aufhebung gerechtfertigt wäre.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, dass das Bringungsrecht seit dem Jahr 2000 nicht ausgeübt werde und sich auf seinem Grundstück eine nutzlose Stütze befinde. Dass die Mitbeteiligte die Reaktivierung der erschlossenen Grundstücke tatsächlich beabsichtige, erscheine angesichts der langen Dauer der Nichtausübung und des Zustandes der Anlage mehr als fragwürdig und es seien diesbezüglich auch keine konkreten Beweise vorgelegt worden. Darüber hinaus sei der Betrieb der Anlage mit Bescheid vom 20. Juli 1998 rechtskräftig untersagt worden. Dieser Punkt sei vollkommen außer Acht gelassen worden.

Die mitbeteiligte Partei erstattete im Verfahren vor der belangten Behörde eine Gegenäußerung vom 10. Jänner 2008 und brachte vor, sie sei ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 20. November 2007 (Sanierung) in vollem Umfang nachgekommen. Im Jahr 2003 sei das Tragseil durch einen Sturm beschädigt und aus sicherheitstechnischen Gründen entfernt worden. Im Jahr 2004 sei im Zuge von Kultivierungsmaßnahmen eine Liftstütze entfernt worden. In den letzten Jahren seien ca. 4 ha rekultiviert worden. Es sei beabsichtigt, die durch die Seilweganlage erschlossenen landwirtschaftlichen Grundflächen im Laufe dieses und der nächsten Jahre ebenfalls zu rekultivieren. So sei mit der Rekultivierung der Wiesen bereits begonnen worden. Diese Arbeiten seien sehr kosten- und zeitintensiv, weshalb die unmittelbar durch die Seilweganlage erschlossenen Grundstücke bisher noch nicht rekultiviert worden seien. Es werde aber mit den Arbeiten an einer kompletten Rekultivierung dieser Wiesen nunmehr begonnen, dazu werde die Seilweganlage unbedingt benötigt. Im Flurbereinigungsverfahren sei festgestellt worden, dass eine Erschließung der Wiesen durch einen Weg in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis stünde. Aus diesem Grund sei die Bringungsanlage zu sanieren und adaptieren, sei dies doch die einzige Möglichkeit der Beseitigung eines Bringungsnotstandes. Durch die vorübergehende Nichtausübung des Bringungsrechtes könne weder von einem Verzicht auf dieses Recht noch von einem Wegfall des Bedarfes ausgegangen werden.

Eine Abordnung der belangten Behörde nahm am 8. Mai 2008 einen Ortsaugenschein vor. Im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde wurde ein Bescheid der AB vom 16. April 2008 vorgelegt, womit der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1a des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 die agrarbehördliche Bewilligung zur gänzlichen landwirtschaftlichen Nutzung ihrer in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen (teilweise verwaldeten) Grundstücke erteilt wurde.

Mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 8. Mai 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung mehrerer Grundstücke der EZ. 90028 zum Zweck der Rekultivierung landwirtschaftlicher Flächen erteilt. Aus dem forstfachlichen Gutachten, welches in der Bescheidbegründung wiedergegeben wird, geht hervor, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte Rodung der Rekultivierung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen diene, welche auf Grund der vernachlässigten Bewirtschaftung in den letzten Jahren verwaldet seien und nunmehr wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollten.

Die belangte Behörde schaffte weiters einen von der mitbeteiligten Partei und ihrem Ehegatten am 14. Mai 2008 an die Agrarmarkt Austria gerichteten Mehrfachantrag - Flächen 2008 bei. Im angeschlossenen Flächenbogen werden unter anderem die Grundstücke 2034, 2035, 2036, 2040/1, 2041 und 2042  (der EZ. 90028) mit der Nutzungsart Grünland angeführt; aus dem Antrag geht unter anderem hervor, dass seltene Nutztierrassen gehalten werden sollen. Damit und mit der weiteren Maßnahme "Mahd von Steilflächen" nehmen die mitbeteiligte Partei und ihr Ehegatte am ÖPUL 2007 teil. Die Verpflichtungsdauer im ÖPUL 2007 reicht bis einschließlich 2013.

Die belangte Behörde führte am 19. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit Bescheid vom gleichen Tag die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe der entscheidenden Rechtsgrundlagen hielt die belangte Behörde fest, dass im Hinblick auf das eingeleitete Flurbereinigungsverfahren eine Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung vom 22. August 2007 eingeholt worden sei. Der Stellungnahme zufolge seien die Grundstücke 2040/1, 2029, 2030 und 2031 sehr steil und fielen in Richtung Norden stark ab. Im Zuge der Flurbereinigung seien zur Erschließung dieser Grundstücke keine neuen Weganlagen geplant, da der Grundstückskomplex an die öffentliche Straße Grundstück 2535 angrenze. Die innere Erschließung müsse sich jeder Grundeigentümer selbst schaffen. Die Seilweganlage stelle eine gute Alternative zu einem Erschließungsweg dar, der auf Grund der Steilheit des Geländes nur mit hohem Aufwand zu bauen wäre.

Auf die besondere Steilheit der durch den Seilweg erschlossenen Grundstücke sei bereits in der Begründung des Bescheides vom 8. August 1952 hingewiesen worden. Zur Bringung seien nur steile Fußsteige zur Verfügung gestanden, die nur das Tragen der Bewirtschaftungs- und Erntegüter zuließen. Im technischen Bericht des generellen Projektes für einen Wirtschaftsaufzug des damaligen Eigentümers sei als Zweck der Anlage die rationelle Ausbringung des Düngers und Einbringung der Ernte zu bzw. von den Wiesen des Antragstellers, welche 250 m unterhalb seines Anwesens lägen, genannt worden. Nach der Rechtsprechung sei die Frage, ob ein bestehendes Bringungsrecht wegen Wegfalls des Bedarfes aufzuheben sei, jedenfalls dann zu verneinen, wenn eine neue Zufahrt des durch das bestehende Bringungsrecht erschlossenen Objekts nur mit erheblichen Kosten und Mühen hergestellt werden könnte. Angesichts der Steilheit der Flächen bis zu mehr als 50 % würde ein Wegebau erhebliche Kosten verursachen und es würde die Bewirtschaftung durch die entstehenden Böschungen nochmals erschwert.

Auf Grund der zum Zweck der Rekultivierung landwirtschaftlicher Flächen von der Forstbehörde erteilten Rodungsbewilligung und der Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Mahd von Steilflächen" mit einer Verpflichtungsdauer bis einschließlich 2013, wobei die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch die Förderungswerber mit finanziellen Sanktionen verbunden sei, erscheine es glaubhaft, dass die Mitbeteiligte jene Grundstücke in ihrem Eigentum, zu deren Erschließung das Bringungsrecht eingeräumt worden sei, nach der notwendigen Rekultivierung wieder bewirtschaften und landwirtschaftlich nutzen werde. Da ein Wegebau aus den oben genannten Gründen ausscheide, sei die Erschließung durch eine Seilweganlage weiterhin die einzige sinnvolle und zweckmäßige Alternative. Ohne Seilweg bestünde ein Bringungsnotstand. Der Bedarf am Bringungsrecht für einen Seilweg sei somit nicht weggefallen, sondern noch immer aufrecht.

Der Umstand, dass die Benützung der Seilweganlage zwischenzeitig rechtskräftig untersagt worden sei, stehe der Aufrechterhaltung des Bringungsrechtes nicht entgegen. Der die Einräumung und den weiteren Bestand des Bringungsrechtes rechtfertigende Bringungsnotstand könne trotzdem gegeben sein. Der weitere Bestand des Bringungsrechtes bilde die Voraussetzung für die Reaktivierung der Seilweganlage und in weiterer Folge für die Wiedererteilung der Benützungsbewilligung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

In den vorgelegten Aktenunterlagen findet sich ein Aktenvermerk vom 28. Oktober 2008 mit einer Fotodokumentation. Darin wird über das Ergebnis eines einen Tag zuvor erfolgten Lokalaugenscheins berichtet, wonach zwischenzeitig auf den Grundstücken der Mitbeteiligten umfangreiche Kultivierungen vorgenommen und nicht nur ein Weg gebaut, sondern abzweigend von der Gemeindestraße ein ganzes Wegenetz errichtet worden sei. Die Wege seien mit den in der Berglandwirtschaft gebräuchlichen Transportern befahrbar. Dafür, dass die Maßnahmen (Kultivierungen, Wegbauten) erst in jüngster Vergangenheit erfolgt seien, spreche der Zustand der Grasnarbe.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 11 GSLG 1970 haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich

beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

§ 11. (1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.

(2) ..."

Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer seine Nichtbeiziehung zum Lokalaugenschein der belangten Behörde vom 8. Mai 2008. Die Ergebnisse dieses Lokalaugenscheins hätten ihm zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen. In dieser Versäumnis liege ebenfalls eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Es trifft zu, dass keine der Verfahrensparteien dem Ortsaugenschein der Abordnung der belangten Behörde vom 8. Mai 2008 beigezogen war. In der Nichtbeiziehung einer Partei zu einem von der Behörde durchgeführten Lokalaugenschein liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verfahrensmangel (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2005/07/0153, mwN). Die Ergebnisse des Lokalaugenscheines fanden auch keinen Niederschlag in den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde, sodass der Beschwerdeführer durch die mangelnde Information über die Ergebnisse dieses Lokalaugenscheines in keinen Rechten verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Aspekt befasst, dass der mitbeteiligten Partei bescheidmäßig die Sanierung der Stützen der Seilweganlage aufgetragen worden sei. Damit sei bewiesen, dass eine Gefahrensituation vorliege. Zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens hätte das Sanierungsergebnis bereits vorliegen müssen; die mitbeteiligte Partei habe eine Erfüllung ihrer Sanierungsverpflichtung behauptet. Die belangte Behörde habe sich aber mit der Frage, ob die Sanierung tatsächlich erfolgt sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt.

§ 11 GSLG 1970 stellt darauf ab, ob sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert haben oder nicht. Darauf, ob sich die bestehende Bringungsanlage, um deren rechtlichen Fortbestand es in diesem Verfahren geht, in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet, oder ob diesbezügliche Sanierungsaufträge durch die Berechtigte erfüllt wurden, kommt es in einem Verfahren nach § 11 GSLG 1970 aber nicht an. Die belangte Behörde konnte daher ohne Rechtsirrtum auf die vom Beschwerdeführer geforderte Überprüfung der Erfüllung des Sanierungsauftrages verzichten.

Es wird dabei allerdings nicht verkannt, dass die Sanierungsbedürftigkeit oder die mangelnde Funktionsfähigkeit einer Seilweganlage gegebenenfalls ein Indiz dafür sein kann, dass der Bedarf für dieses Bringungsrecht dauernd weggefallen ist.

Von einem Wegfall des Bedarfes ist dann auszugehen, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmungen des § 2 GSLG 1970, der die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176).

Die belangte Behörde hat zur Frage des Weiterbestandes des Bedarfes ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegenen Ermittlungsergebnisse in einer nicht zu beanstandenden Weise zur Überzeugung gelangt, dass der Bedarf an der Bringungsanlage nicht dauernd weggefallen ist. Für den Weiterbestand des Bedarfes sprach neben der zum Zweck der Rekultivierung eingeholten agrarbehördlichen Bewilligung zur Umwidmung einer Fläche (Bescheid vom 16. April 2008) und der von der Forstbehörde erteilten Rodungsbewilligung (Bescheid vom 8. Mai 2008) auch die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der ÖPUL-Maßnahme "Mahd von Steilflächen" mit einer Verpflichtungsdauer bis 2013 und einer finanziellen Sanktionierung im Falle der Nichterfüllung. Auf Grund dieser übereinstimmenden Indizien konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die ernsthafte Absicht der Weiterführung der Bewirtschaftung der notleidenden Flächen hatte.

Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht bestritten. Der Beschwerdeführer weist aber darauf hin, man habe die Alternative eines Wegebaues nicht ausreichend untersucht und sei ohne nähere Prüfung von wesentlich höheren Kosten der Wegerrichtung (im Vergleich zur Wiederherstellung der Seilweganlage) und davon ausgegangen, dass im Zuge des anhängigen Flurbereinigungsverfahrens eine solche Anlage nicht errichtet werde. Schließlich sei anzumerken - auch wenn dies eine Neuerung darstelle - , dass die mitbeteiligte Partei unmittelbar nach der Erlassung der angefochtenen Entscheidung einen Erschließungsweg errichtet habe.

In einem Verfahren nach § 11 GSLG kommt es darauf an, ob sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgeblich waren, geändert haben. Sind aber die Umstände, die im Zeitpunkt der Rechtseinräumung gegen die Heranziehung einer Alternative (hier: gegen die Erschließung durch eine Weganlage auf Eigengrund) gesprochen haben, unverändert geblieben, so kommt es in einem Verfahren nach § 11 GSLG nicht zu einer neuerlichen Prüfung dieser Umstände.

Die belangte Behörde hat zum einen darauf verwiesen, dass die besondere Steilheit des Geländes und die daraus resultierenden Schwierigkeiten der Bewirtschaftung dieser Grundstücke (über Fusssteige) bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes festgestellt worden seien. Im vorliegenden Verfahren gab zudem die für die Planung der Neuordnung im Flurbereinigungsverfahren fachlich zuständige Abteilung Bodenordnung am 22. August 2007, befragt zu einer Wegerrichtung im gegenständlichen Bereich, bekannt, dass eine solche Erschließung im Zuge dieses Verfahrens nicht geplant sei und auch nicht erfolgen werde. Eine solche Erschließung wäre wegen der Steilheit des Geländes nur mit hohem Aufwand zu bauen. Die belangte Behörde konnte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausgehen, dass es im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens zu keiner Errichtung einer solchen Weganlage kommen werde und dass aufgrund der Steilheit des Geländes ein Wegebau - verglichen mit der Wiederherstellung des Seilweges - mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Dass die mitbeteiligte Partei die Errichtung einer solchen Anlage in unmittelbarer Zukunft beabsichtigte und letztlich auch durchführte, war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht absehbar. Bezogen auf diesen Zeitpunkt folgt daraus, dass Rechte des Beschwerdeführers durch die Abweisung seines Antrages nicht verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Jänner 2010

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