VwGH 2008/07/0081

VwGH2008/07/008116.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der JRB AG in Belgrad, vertreten durch die Lambert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. August 2005, Zl. MD-VD-1052/05, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
SchiffahrtsG 1997 §43 ;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
SchiffahrtsG 1997 §43 ;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. April 2005 wurde der "J F, vertreten durch die Agentur Wien, Dammhaufen (id. Hafenzufahrtsstraße) Gst. Nr. X, 1020 Wien" als Eigentümerin von näher bezeichneten "Tankfahrzeugen" (Schiffen) gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Entfernung von Verunreinigungen der Gewässersohle mit Rückstandsheizöl (Heizöl schwer) in einem näher genannten Bereich der Neuen Donau erteilt.

In einem Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 19. April 2005 wurde festgehalten, dass eine Rücksprache mit dem für das Schifffahrtsgesetz zuständigen Bundesministerium kein Ergebnis erbracht habe, weil kein Zustellbevollmächtigter (der beschwerdeführenden Partei in Österreich im Sinne des § 43 des Schifffahrtsgesetzes) bekannt sei.

Ferner holte die Behörde ergänzend eine Auskunft des Zentralgewerberegisters (MA 63) vom 6. April 2005 ein, aus der hervorgeht, dass zu der Anfrage betreffend "JRB J F bzw. Agentie Wien der JRB" weder im Gewerberegister noch im Firmenbuch eine Eintragung habe festgestellt werden können.

Der Bescheid vom 18. April 2005 wurde am 2. Mai 2005 einem auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei anwesenden Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei übergeben, wobei sich das der beschwerdeführenden Partei gehörende Gebäude nach den Beschwerdeausführungen nicht auf Gst. Nr. 4095/14, sondern auf Gst. Nr. 4094/14 befindet.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, die sich selbst (auch) in der Beschwerde als "JRB AG" an einer näher genannten Anschrift in Belgrad/Serbien bezeichnet, durch ihren Generaldirektor Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. August 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Laut Verfügung der belangten Behörde wurde die Zustellung dieses Bescheides an die "J F, z.H. der Agentur Wien der JRB, 1020 Wien, Dammhaufen ident Hafenzufahrtsstraße, Gst. Nr. X" verfügt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Nachweises über die Erfüllung des Tatbildes einer Gewässerverunreinigung zur Beseitigung derselben verpflichtet zu werden, verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

Die beschwerdeführende Partei wendet insbesondere ein, dass bereits die Zustellung des Bescheides vom 18. April 2005 am 2. Mai 2005 an einen Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei unzulässig gewesen sei, und dass der "Empfänger" der Sendung kein Ersatzempfänger gewesen sei, zumal an der genannten Anschrift kein zur Entgegennahme von behördlichen Schriftstücken befugter Vertreter der beschwerdeführenden Partei anwesend gewesen sei.

Anlässlich der Zustellung des Berufungsbescheides sei kein Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei an der im Bescheid genannten Adresse anwesend gewesen. Es hätte auch dem Postzusteller aufgrund der lediglich äußerst sporadischen Anwesenheit von Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei in Wien bekannt sein müssen, dass diese Adresse "keine regelmäßige und daher zulässige Abgabestelle" sei. Dazu komme, dass zu keiner Zeit ein im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG zur Empfangnahme befugter Vertreter der beschwerdeführenden Partei an dieser Adresse anwesend gewesen sei. Jedenfalls habe die beschwerdeführende Partei keine Kenntnis von der sodann erfolgten Hinterlegung der Berufungsentscheidung am 16. August und am 23. September 2005 erhalten.

Erst am 17. Jänner 2007 sei der beschwerdeführenden Partei der Berufungsbescheid am normalen Postweg in Serbien zugestellt worden. Auch dieser Zustellung sei keine Übersetzung in die serbische Sprache angeschlossen gewesen. Ebenso wenig sei die Zustellung im Wege der diplomatischen Vertretungsbehörden erfolgt.

Schließlich habe die beschwerdeführende Partei am 14. Februar 2008 den Bescheid der Magistratsabteilung 58 vom 23. August 2007 erhalten, mit der ihr der Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gewässerverunreinigung aufgetragen worden sei.

Aufgrund des Bescheides vom 23. August 2008 habe der nunmehrige Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei Akteneinsicht bei der MA 58 genommen. Dabei habe dieser feststellen können, dass bislang der angefochtene Berufungsbescheid niemals ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde habe daher frühestens mit dieser Akteneinsicht zu laufen begonnen, sodass die Beschwerde rechtzeitig sei.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht gelangen, dass eine Zustellung durch Hinterlegung des angefochtenen Bescheides bzw. Zustellung in Serbien ohne Anschluss einer Übersetzung zulässig gewesen sei, so sei die beschwerdeführende Partei bisher an der rechtzeitigen Einbringung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehindert gewesen, weil ihr weder der angefochtene Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung in serbischer Sprache übermittelt worden seien.

Die beschwerdeführende Partei treffe an dieser Versäumnis keine Schuld, weil sie bis zur Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter keine Kenntnis von der Versäumung einer Frist gehabt habe. Durch die Akteneinsicht am 23. August 2008 sei die zweiwöchige Frist zur Stellung eine Antrages auf Wiedereinsetzung gewahrt worden.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Sowohl mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz, als auch mit dem angefochtenen Bescheid wird spruchgemäß die "J F, vertreten durch die Agentur in Wien" zur Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages verpflichtet. Es fehlt im Hinblick auf die von der Behörde eingeholte Auskunft des Zentralgewerberegisters vom 6. April 2006 an Anhaltspunkten dafür, dass ein derartiges Rechtssubjekt nach österreichischem Recht existiert.

Durch diese Bezeichnung der zur Ausführung des wasserpolizeilichen Auftrages verpflichteten Partei wurde jedoch die beschwerdeführende Partei, eine nach eigener Bezeichnung nach serbischem Recht bestehende Aktiengesellschaft mit einer anders lautenden Bezeichnung in serbischer Sprache und mit Unternehmenssitz im Belgrad, nicht zur Durchführung des Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet. Folglich kann auch dahin gestellt bleiben, ob die im Zuge des Verwaltungsverfahrens erfolgte Zustellung von Bescheiden an eine näher genannte Anschrift in Wien rechtswirksam war.

Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei - mangels entsprechender Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 - in dem in der Beschwerde geltend gemachten Recht verletzt sein könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde aber nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (siehe etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0143, m. w.N.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit für die beschwerdeführende Partei mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Mangels rechtwirksamer Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Durchführung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages erübrigt sich auch ein Abspruch über den in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. Juli 2010

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