Normen
Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30. November 2007 erteilte der belangte Bundesminister als Aufsichtsbehörde der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektroaltgeräte betreibt, gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 bestimmte Aufträge in Bezug auf ihre Tarifgestaltung.
Von daher gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2007/07/0173, betreffend einen im Wesentlichen inhaltsgleichen, gegenüber einem anderen Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystem für Elektroaltgeräte ergangenen Bescheid der belangten Behörde, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Aus den dort dargestellten Überlegungen war auch der vorliegend bekämpfte Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Mai 2011
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