VwGH 2008/07/0010

VwGH2008/07/001026.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden des TB in V, vertreten durch Dr. Johannes Hofmann, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 38, gegen 1. (zu Zl. 2008/07/0010) den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 2007, Zl. UR-2006-1876/17-LE/KN, und 2. (zu Zl. 2008/07/0011) den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. August 2007, Zl. UR-2006-1872/17-LE/KN, jeweils betreffend Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §31 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4;
VwRallg;
VStG §31 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V(BH) vom 2. Februar 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) der Auftrag erteilt, näher beschriebene, auf seinem Grundstück abgestellte und als gefährliche Abfälle eingestufte 50 Autowracks und vier Kühlgeräte bis längstens 31. März 1999 nach dem Stand der Technik zu entfernen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Mit Bescheid der BH vom 4. Februar 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 (Oö AWG 1997) aufgetragen, eine Reihe näher bezeichneter, auf demselben Grundstück abgelagerter, als nicht gefährlicher Abfall qualifizierter Gegenstände (Autowracks ohne Betriebsmittel, Altreifen, diverse andere KFZ-Teile) binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides nach dem Stand der Technik zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Beide Bescheide wurden rechtskräftig. Da der Beschwerdeführer den Beseitigungsaufträgen nicht fristgerecht nachgekommen war und auch die mit Schreiben vom 30. Juli 2002 vorgenommene Androhung der Ersatzvornahme erfolglos geblieben war, ordnete die BH mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 sowohl hinsichtlich des auf das AWG 1990 gestützten Bescheides vom 2. Februar 1999 als auch hinsichtlich des auf das Oö. AWG 1997 gestützten Bescheides vom 4. Februar 1999 die Ersatzvornahme an. Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen; eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb (insoweit) ohne Erfolg (siehe dazu das Erkenntnis vom 25. März 2004, Zlen. 2003/07/0165, 0166).

Die Ersatzvornahme wurde am 16./17. Dezember 2002 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft sowie im Beisein eines Organs der BH und des Bürgermeisters der Marktgemeinde W. durchgeführt.

Mit Bescheid der BH (als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung) vom 28. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer sodann die Zahlung der Kosten für die Beseitigung und Entsorgung der als gefährlicher Abfall eingestuften Autowracks in der Höhe von EUR 1.321,-- bis längstens 27. Jänner 2006 aufgetragen.

Mit Bescheid der BH (als Organ der Landesverwaltung) vom 27. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung weiterer Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 3.246,37 für die (unter einem) vorgenommene Beseitigung und Entsorgung der auf seiner Liegenschaft abgelagerten, als nicht gefährlicher Abfall qualifizierten Gegenstände bis längstens 27. Jänner 2006 verpflichtet.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, die einerseits mit dem (zu Zl. 2008/07/0010) erstangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 2007 und andererseits mit dem (zu Zl. 2008/07/0011) zweitangefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom selben Tag abgewiesen wurde.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs gemeinsam - erwogen hat:

1.1. In den im Wesentlichen inhaltsgleich begründeten Beschwerden wird zunächst kritisiert, der für den Einsatz des Baggers von der Firma W. (nicht aufgeschlüsselt) in Rechnung gestellte Betrag von EUR 1.633,20 sei ohne nähere Begründung mit EUR 789,-- der Beseitigung der gefährlichen Abfälle und mit EUR 844,20 der Entsorgung der nicht gefährlichen Abfälle zugeordnet worden.

1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde weder den tatsächlich erfolgten Einsatz von zwei Baggern in dem in Rechnung gestellten Ausmaß von 13 Stunden bzw. 14 Stunden noch die Angemessenheit der hiefür begehrten Kosten von EUR 915,60 und von EUR 717,60, zusammen somit von EUR 1.633,20. Nach der Aktenlage wurde von der Firma W. über Aufforderung der BH vom 25. Juli 2005 eine rechnungsmäßige Zuordnung der Einsatzzeiten der beiden Bagger und der jeweiligen Kosten hinsichtlich der Beseitigung der gefährlichen und der nicht gefährlichen Abfälle vorgenommen, die dann in den Bescheiden der Administrativbehörden in einer entsprechenden Kostenaufteilung EUR 789,--/EUR 844,20 ihren Niederschlag gefunden hat. Diese Zuordnung wurde in der Berufung nicht in Frage gestellt, sodass für die belangten Behörden kein Anlass bestand, darauf noch näher einzugehen. Da auch in der Beschwerde gegen die betragsmäßige Aufteilung der Baggerkosten auf die beiden Vollzugsbereiche inhaltlich nichts vorgebracht wird, ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt wurde.

2. Soweit der Beschwerdeführer meint, ihm sei kein Parteiengehör zu den der Kostenvorschreibung zugrundeliegenden Rechnungen eingeräumt worden, lässt er außer Acht, dass ihm die Rechnungen samt aufgeschlüsselter Zahlungsaufforderung mit Schreiben der BH vom 20. Jänner 2004 übermittelt wurden und er dazu auch mit Schreiben vom 5. Februar 2004 Stellung genommen hat. Im Übrigen wird in der Beschwerde in keiner Weise die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers dargelegt.

3. Weiters wendet der Beschwerdeführer ein, die Marktgemeinde W. habe sich bereit erklärt, die Kosten der Entsorgung der "Altautos" zu übernehmen, sodass diese Kosten dem Beschwerdeführer nicht angelastet und vorgeschrieben werden dürften. Dem ist zu entgegnen, dass sich die bekämpfte bescheidmäßige Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme auf § 11 Abs. 1 VVG, wonach die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last fallen, gründet. Dabei ist eine zivilrechtliche Vereinbarung, wie sie vom Beschwerdeführer schon in der Berufung behauptet wurde, nicht zu berücksichtigen und daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme. Diese sind vom Beschwerdeführer als "Verpflichteter" der Beseitigungsaufträge vom

2. und 4. Februar 1999, gegen den auch die Anordnung der Ersatzvornahme ergangen ist, zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist auch dem Verjährungseinwand des Beschwerdeführers zu entgegnen, dass die diesbezüglichen zivilrechtlichen Vorschriften hier keine Anwendung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0293, mwN).

4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, bei der Ersatzvornahme sei über die Beseitigungsaufträge hinaus, "ein Wald im Ausmaß von ca. 150 m2 gerodet", die "halbe Einfriedung" des Grundstückes entfernt und es seien 50,56 Tonnen Erdreich abtransportiert worden. Außerdem seien laut Rechnung der Firma S. 600 Stk. Altreifen entsorgt worden, obwohl sich nach der Niederschrift vom 6. Juli 1998 nur ca. 100 Stk. Altreifen auf dem Grundstück befunden hätten. Für diese durch den Titelbescheid nicht gedeckten Beseitigungsarbeiten hätten dem Beschwerdeführer keine Kosten verrechnet werden dürfen.

4.2. Der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, ein Großteil der Abfälle sei durch die jahrelange Lagerung auf dem ca. 4000 m2 großen Grundstück bereits derart überwuchert und mit Erdreich verwachsen gewesen, dass die Entfernung dieser Abfälle nur mittels maschineller Hilfe möglich gewesen sei. Die maschinelle Räumung des Grundstücks sei erst nach der Entfernung der Autowracks erfolgt. Aufgrund der Durchführung der Beseitigung mittels maschineller Hilfe sei - wie von der Erstbehörde beschrieben - zwangsläufig auch Oberflächenmaterial wie Erde, Holzteile, Wurzelstöcke, Steine, vermischt mit kleinen Blech-, Metall- und Kunststoffteilen, Glasscherben usw., mitgenommen und abtransportiert worden. Dies sei aufgrund des bereits erwähnten unverzichtbaren Einsatzes eines Baggers unvermeidbar gewesen. Diese vermischten Materialien seien noch vor der endgültigen Behandlung von der Firma S., bei der die Zwischenlagerung vorgenommen worden sei, insofern aussortiert worden, als größere Metallteile entnommen worden seien. Die verbleibenden Restmaterialien seien vom Amtssachverständigen überprüft und als sperrige Abfälle auf der Massenabfalldeponie der L-AG entsorgt worden.

Mit diesen Ausführungen wird erkennbar auch auf das entsprechende Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 10. Februar 2003 Bezug genommen. Demzufolge habe nach der Entfernung der (insgesamt 55) Autowracks noch eine größere Menge an diversen KFZ-Bestandteilen (z.B. Autotüren, Kühlerhauben, Kofferraumdeckel, Kunststoffteile, Reifen, Windschutzscheiben und diverse Kleinteile) auf dem Grundstück gelagert. Diese Abfälle seien durch die jahrelange Lagerung bereits stark mit Sträuchern und Gestrüpp überwuchert und mit dem Untergrund verwachsen gewesen. Zur vollständigen Entfernung dieser KFZ-Teile habe die oberste Schicht der Abstellflächen in einer Stärke von ca. 5 cm mittels Baggerschaufel abgezogen werden müssen. Dabei habe zwangsläufig auch eine Vermischung der Abfälle mit Erdmaterial, Humus, Steinen, Strauchwerk usw. stattgefunden. Bei der Prüfung des Materials habe sich eine derartige Vermengung der Materialen gezeigt, dass eine vollständige faktische Trennung mit zumutbarem Aufwand unmöglich sei. Aufgrund der Zusammensetzung sei das Material aus fachlicher Sicht als Sperrmüll einzustufen und dieser nach der Entfernung der größeren Eisen- und Metallteile über den Weg einer Massenabfalldeponie zu entsorgen.

Damit ist aber dem Einwand, die Entsorgung von Erdreich im angeführten Ausmaß sei nicht notwendig gewesen, der Boden entzogen, zumal der Beschwerdeführer den auf die Einschätzungen des Amtssachverständigen gegründeten Ausführungen im zweitangefochtenen Bescheid auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.

4.3. Was die entfernten Autoreifen betrifft, so ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass im zugrundeliegenden Beseitigungsauftrag der BH vom 4. Februar 1999 von "ca. 100 Altreifen mit und ohne Felgen" die Rede ist. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein (auf der damaligen Schätzung des Amtssachverständigen beruhendes) deskriptives Element des Spruches. Beabsichtigt war, wie sich aus der Begründung des Titelbescheides zweifelsfrei ergibt, die Vorschreibung einer gänzlichen Entfernung der Abfälle, insbesondere auch aller Altreifen, die sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befanden. Wenn sich daher erst im Zuge der Ersatzvornahme herausstellte, dass tatsächlich ca. 600 Altreifen offenbar verdeckt durch Bepflanzungen und Abfälle auf dem Grundstück lagerten, dann war deren Entfernung durch den Titelbescheid gedeckt. Dass sich die Ersatzvornahme über den im Titelbescheid hinaus umschriebenen räumlichen Bereich erstreckt hätte, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/07/0125).

5. Wenn der Beschwerdeführer noch einwendet, die Entfernung der Fahrzeugwracks sei nicht fachgerecht erfolgt und der Baggerunternehmer habe für diese Tätigkeit "keine Berechtigung nach dem AWG" besessen, so fehlt es insoweit an einer ausreichenden Relevanzdarstellung. Die bloße Behauptung "allfälliger" Verschmutzungen des Erdreichs ist dazu nicht geeignet. Im Übrigen wurde im erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Dezember 2005 die dabei eingehaltene Vorgangsweise dahin beschrieben, dass die auf dem Areal gelagerten Wracks mit Hilfe der Bagger an der Grundstücksgrenze zusammengeschoben und sodann mittels Greifern in die LKW-Mulden gehoben worden seien. Ein direktes Zufahren der LKW auf das Grundstück sei nämlich im Hinblick auf die Witterung Mitte Dezember nicht möglich gewesen. Das bestätigen auch die im Akt erliegenden Fotos. Davon ausgehend ist aber auch die weitere, nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, der Einsatz eines Baggers zur Entfernung der Fahrzeugwracks sei nicht notwendig gewesen, widerlegt.

6. Weiters meint der Beschwerdeführer noch, die Firma S. habe nicht erbrachte Leistungen verrechnet, weil sie die Autowracks nicht "entsorgt", sondern lediglich "abtransportiert" habe. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Firma S. die KFZ-Wracks unstrittig nicht nur wegzuführen, sondern sie - entsprechend dem Beseitigungsauftrag - auch einer "ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen" hatte, was zwangsläufig mit Kosten verbunden ist. Dass sie diese Tätigkeit nicht durchgeführt hätte, kann nicht unterstellt werden.

7. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Räumung sei nicht nur von der als Bestbieter beauftragten Firma S vorgenommen worden, sondern auch von der Firma W., ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt wurde, zumal die Notwendigkeit der Beiziehung des Baggerunternehmens - wie oben dargelegt (vgl. Punkt 4.2. und 5.) - nicht in Frage zu stellen ist. Das gilt sinngemäß auch für die von der L-AG verrechneten Deponierungskosten.

8.1. Die Beschwerde, in der keine weiteren Argumente vorgetragen werden, erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Mai 2011

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