Normen
EMRK Art6 Abs1;
RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §23;
RAO 1868 §26 Abs5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
EMRK Art6 Abs1;
RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §23;
RAO 1868 §26 Abs5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. November 2005, B 1619/04, und auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/06/0009, zu verweisen. Folgendes ist festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin in Wien und war vom August 1998 bis Jänner 2005 Mitglied des Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks (ORF). Während dieser Tätigkeit hat sie mehrere Mandanten in Gerichtsverfahren gegen den ORF vertreten. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 erteilte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien der Beschwerdeführerin die Weisung, "keine Vertretungen gegen den ORF mehr zu übernehmen und die derzeit bestehenden Vollmachtsverhältnisse unverzüglich aufzulösen".
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 16. November 2004 abgewiesen. Mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. November 2005 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.
Mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 16. November 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe mit diesem Bescheid über ein Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen eine Weisung der Abteilung IVb des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien auf rechtsverbindliche Weise und abschlägig abgesprochen und sich deren Inhalt in Form der ausdrücklichen Aufrechterhaltung der angefochtenen Weisung zu eigen gemacht. Im Falle der ihm im Grunde des § 23 Abs. 2 RAO eingeräumten Befugnis der Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes habe es der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in der Hand, seine Erledigungen mit Rechtswirkungen für den Adressaten auszustatten oder sie bloß als unverbindliche Empfehlungen, Ratschläge oder Gutachten zu gestalten. Bei dem Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung IVb, vom 5. Oktober 2004 handle es sich um eine individuell konkret gegenüber der Beschwerdeführerin getroffene Anordnung, aus deren Wortlaut unzweifelhaft ein unmittelbarer Befolgungsanspruch hervorgehe. Es habe sich daher um eine Maßnahme der Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes in Form eines Beschlusses einer Abteilung im Sinne des § 26 Abs. 5 RAO gehandelt, gegen den eine Vorstellung habe erhoben werden können, weil mit der Weisung vom 5. Oktober 2004 die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nachteilig berührt worden sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass durch die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im Publikumsrat des ORF eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 RAO hinsichtlich Vertretungen gegen den ORF gegeben gewesen sei, sei nicht zu ersehen, weshalb die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung der Übernahme von Vertretungen gegen den ORF für die Zukunft und auf zeitlich unbeschränkte Weise gerechtfertigt wäre. Insofern habe die belangte Behörde jedenfalls keinen ausreichenden sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Publikumsrat des ORF hergestellt bzw. nicht dargelegt, weshalb auch unbegrenzt über die Zeit ihrer Mitgliedschaft im Publikumsrat hinaus jede Vertretung in einer Rechtssache gegen den ORF wegen der im Jahr 2005 beendeten Mitgliedschaft standeswidrig sein sollte. Der belangten Behörde könne jedenfalls darin nicht gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre abstrakte Geheimhaltungspflicht als Mitglied des Publikumsrates nicht nur für die Zeit dieser Mitgliedschaft, sondern auch für alle Zukunft ohne zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Publikumsrat angesichts des § 10 Abs. 1 RAO disqualifiziert wäre, in Rechtsstreitigkeiten als Vertreterin einer Partei gegen den ORF zu agieren.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) daraufhin die Weisung gemäß §§ 23 und 26 Abs. 5 RAO dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
"Der Vorstellungswerberin wird die Weisung erteilt, alle zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung bestehenden Vollmachtsverhältnisse in Verfahren gegen den ORF unverzüglich aufzulösen und keine weiteren Vertretungen gegenüber dem ORF zu übernehmen, solange sie im Publikumsrat des ORF tätig ist oder sofern es sich um eine mit ihrer Tätigkeit im Publikumsrat zusammenhängende Sache handelt."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem genannten Erkenntnis vom 26. Juni 2008 die Rechtsansicht des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien bestätigt, wonach der der angefochtenen Weisung zugrunde liegende Sachverhalt den Tatbestand der formellen Doppelvertretung verwirkliche. Nicht gebilligt worden sei das zeitlich nicht beschränkte Verbot der künftigen Übernahme von Vertretungen gegen den ORF, weshalb, wie im Spruch ersichtlich, die Weisung in eingeschränkter Form zu erteilen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verwirklichung des Tatbestandes formeller Doppelvertretungen gar nicht auseinandergesetzt, sondern insoweit bloß hypothetische Erwägungen angestellt habe. § 10 RAO verpflichte die Beschwerdeführerin nur dann zur Ablehnung einer Vertretung, wenn sie für die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache bereits beratend oder vertretend tätig geworden sei. Dass dies auf eine der näher genannten Rechtssachen (betreffend W., G. und B., in denen die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit als Mitglied des damaligen Publikumsrates des ORF vom August 1998 bis Jänner 2005 zugleich als Rechtsanwältin diese Mandanten wegen Verletzung von Persönlichkeits- und Bildnisschutzrechten durch vom ORF verbreitete Programminhalte vertreten habe) zugetroffen sei, habe die belangte Behörde nicht feststellen können. Die bloße Tätigkeit im Publikumsrat des ORF an sich genüge jedenfalls nicht, um darauf schließen zu können. Dass der Publikumsrat selbst (nicht auch dessen Mitglieder wie die Beschwerdeführerin) Direktoren des ORF über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben befragen und alle einschlägigen Auskünfte darüber verlangen könne, verpflichte die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zur Ablehnung weiterer Vertretungen gegen den ORF, weil ihr als einzelnem Mitglied solche Befugnisse nicht zugestanden seien, der Publikumsrat selbst dies nur zur Erfüllung seiner Aufgaben habe tun können, die mit den Anlassmandaten der Beschwerdeführerin in keiner Weise zusammen gehangen seien, und der Publikumsrat überhaupt nur solche Auskünfte habe verlangen können, die einschlägig gewesen seien, also sich auf seine Obliegenheiten bezogen hätten, wozu medien- und urheberrechtliche Ansprüche nicht gehört hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihr Mandat im Publikumsrat auch nicht in Ausübung ihres Berufes innegehabt. Die Sitzungen des Publikumsrates (sofern er nicht die Vertraulichkeit beschlossen habe) seien ohnedies öffentlich gewesen. Am dort Erörterten habe daher von vornherein kein Geheimhaltungsinteresse und diesbezüglich auch keine Verschwiegenheitspflicht bestehen können. Dass die Beschwerdeführerin den ORF jemals vertreten hätte, sei ebenso wenig festgestellt worden wie dass sie ihn zum Gegenstand der genannten Anlassvertretungen jemals beraten hätte; dies würde aber auch nicht ausreichen. Die belangte Behörde habe den wahren Sachverhalt nicht amtswegig ermittelt. Sie habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in ihrer beruflichen Eigenschaft in den Publikumsrat entsandt worden sei bzw. mit welcher Tätigkeit im Publikumsrat ihre Anlassmandate zusammen gehangen seien.
Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Erteilung der Weisung in ihrer nunmehr rechtswirksamen Form erst mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Oktober 2008 erfolgte. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Vorerkenntnis vom 26. Juni 2008 ausgeführt hat, hat sich die belangte Behörde durch ihre Entscheidung den Inhalt der Weisung in Form der (damals:) ausdrücklichen Aufrechterhaltung "zu eigen gemacht". Dadurch, dass nunmehr eine geänderte Form der Weisung vorliegt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass mit dem "Zeitpunkt der Erteilung der Weisung" im Spruch des angefochtenen Bescheides jener gemeint ist, in dem die Weisung in der nunmehr rechtswirksamen Form erteilt wurde, also der Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Anderes hat die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides nicht festgelegt und lässt sich auch nicht aus dessen Begründung entnehmen. Dass der maßgebende Zeitpunkt die Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist, ergibt sich vielmehr auch aus der Wendung in der Begründung, dass auf Grund des hg. Vorerkenntnisses wie im Spruch ersichtlich die Weisung in eingeschränkter Form "zu erteilen" gewesen sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur zum AVG, wonach mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist und der erstinstanzliche Bescheid überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat, wiedergegeben bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1302, E 321 ff).
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist sie seit Jänner 2005 nicht mehr Mitglied des Publikumsrates. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht daher jedenfalls auf Grund des in Beschwerde gezogenen Bescheides aus dem Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Publikumsrat keine Verpflichtung mehr, Vollmachtsverhältnisse in Verfahren gegen den ORF unverzüglich aufzulösen und keine weiteren Vertretungen gegenüber dem ORF zu übernehmen. Auf eine allfällige künftige Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im Publikumsrat bezieht sich der Bescheid insoweit nicht, als er eben auf den Zeitpunkt seiner Erlassung abstellt.
Abgesehen davon betrifft die Weisung aber auch alle Angelegenheiten, bei denen es sich um mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Publikumsrat zusammenhängende Sachen handelt. Dass die Anordnung, Vertretungsverhältnisse, sofern es sich um mit Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Publikumsrat zusammenhängende Sachen handelt, nicht zu übernehmen bzw. aufrecht zu erhalten, rechtswidrig wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Diese Anordnung ist auch im Lichte der Bescheidbegründung dahingehend auszulegen, dass sie nur solche Angelegenheiten umfasst, bei denen eine Konstellation im Sinne einer Doppelvertretung gemäß § 10 Abs. 1 RAO gegeben ist. Ausgehend von dieser Auslegung, die auch die Beschwerdeführerin teilt, liegt keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin vor.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 23. Juni 2010
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