VwGH 2008/06/0133

VwGH2008/06/013325.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der P Handelsgesellschaft mbH in G, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 23. Jänner 2008, Zl. BHFK-II-4151- 2008/0002, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §15 Abs1 lita Z2 idF 2001/058;
VwRallg;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §15 Abs1 lita Z2 idF 2001/058;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Verfahren betrifft die Nutzung von Gebäudeteilen auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde.

Mit der namens des Bürgermeisters ergangenen Erledigung vom 2. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, im Zuge eines Ortsaugenscheines durch die Baubehörde am 13. Juni 2007 sei festgestellt worden, dass auf dieser Liegenschaft im nördlichen Gebäude die südliche Verkaufseinheit (zuvor Fa. A.) nunmehr durch die Beschwerdeführerin (Fachmarkt für Papier, Büro und Schule) genutzt werde. So sei eine Werbeanlage angebracht, und es seien Verkaufsregale bereits aufgestellt worden. Die Eröffnung solle laut Plakat im Schaufenster am 5. Juli 2007 erfolgen.

Gemäß § 18 Abs. 1 lit. b BauG stellten diese Tätigkeiten ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, dar, weil die Verwendungsänderung im Hinblick auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- bzw. raumplanungsrechtlichen Vorschriften (vor allem im Hinblick auf die Bestimmungen für Einkaufszentren im Sinne des § 15 RPG) von Einfluss sein könne. Für die durchgeführte Verwendungsänderung liege keine Baubewilligung vor. Gemäß § 40 BauG werde hiemit von der Behörde die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht.

Zugleich werde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass von der Erlassung einer Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes Abstand genommen werde, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens ein entsprechender Bauantrag (Ansuchen mit Plan- und Beschreibungsunterlagen) für dieses Bauvorhaben bei der Behörde eingereicht und eine anschließende Baubewilligung nicht versagt werde.

Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 6. März 2003 die Verkaufsflächen für das gegenständliche Areal wie folgt "planabweichend" bewilligt worden seien:

1. zentrenrelevante Güter: 599,70 m2 (bezeichnet sind zwei Unternehmen)

2. autoaffine Güter: 855,30 m2 (restliche Verkaufsfläche), somit insgesamt 1.455,0 m2.

Auf Grund der bewilligten Verkaufsflächen sowie der nunmehrigen Rechtslage (§ 15 RPG in der geltenden Fassung) erscheine nach dem derzeitigen Verfahrensstand ohne entsprechende Einkaufszentrum-Widmung die Erteilung einer Baubewilligung für die bereits begonnene bzw. durchgeführte Verwendungsänderung (Zulassung eines zusätzlichen Geschäftes mit zentrenrelevantem Warenangebot) nicht möglich.

(Eine mit Bescheid vom 21. Juni 2007 aus den nämlichen Gründen verfügte Baueinstellung wurde in der Folge im Rechtsmittelverfahren behoben.)

Am 20. August 2007 wurde vom Sachbearbeiter der Baubehörde ein Ortsaugenschein durchgeführt, aus dessen Anlass 24 Lichtbilder der Örtlichkeiten angefertigt sowie ein Plan betreffend die Aufstellung des Warensortiments angefertigt wurden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes dadurch vorzunehmen, dass die von der erteilten Bewilligung abweichende Nutzung des näher bezeichneten Geschäftes Nr. 4 für den Verkauf von "sonstigen Waren" (Warengruppe gemäß § 15 Abs. 1 lit. a Z 2 RPG in der geltenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2006) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides zu unterlassen sei. Dies habe dadurch zu erfolgen, dass die vorerwähnten Waren aus dem Geschäft entfernt würden oder den Kunden der Zutritt zum Geschäft verwehrt werde.

Zur Begründung heißt es insbesondere (dieser Teil ergibt sich aus dem vorangestellten Sachverhalt), mit Bescheid des Bürgermeisters vom 6. März 2003 seien die Verkaufsflächen unter anderem für das Geschäft Nr. 4 mit einer Verkaufsfläche von 411,93 m2 für den Verkauf von sogenannten "autoaffinen Waren" (Warengattung gemäß § 15 Abs. 1 lit. a Z 2 RPG in der im März 2003 geltenden Fassung) bewilligt worden. Im Zuge eines Lokalaugenscheines durch die Baubehörde am 13. Juni 2007 sei festgestellt worden, dass dieses Geschäft zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin genutzt werde. Im Zuge eines weiteren Lokalaugenscheines durch die Baubehörde am 20. August 2007 sei festgestellt worden, dass durch den Bauherrn eine als Büro bewilligte Fläche im Ausmaß von 91,40 m2 als Verkaufsfläche genutzt werde und darüber hinaus abweichend von der bestehenden Baubewilligung in diesem Geschäft durch die Beschwerdeführerin "sonstige Waren" (Warengattung gemäß § 15 Abs. 1 lit. a Z 2 RPG in der geltenden Fassung) zum Verkauf angeboten würden. Bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2007 sei der Bauherr (gemeint ist die Beschwerdeführerin) aufgefordert worden, innerhalb eines Monats einen Bauantrag für die geänderte Verwendung dieses Geschäftes zu stellen. Zugleich sei von der Behörde die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht worden. Ein Bauantrag zur Erteilung der Baubewilligung für die durchgeführten Verwendungsänderungen sei nicht eingebracht worden.

Die geänderte Verwendung sei gemäß § 18 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 1 lit. p BauG bewilligungspflichtig.

Bei dem Lokalaugenschein durch die Baubehörde am 20. August 2007 sei festgestellt worden, dass auf einer als Büro bewilligten Verkaufsfläche im Ausmaß von 91,40 m2 ebenfalls Waren angeboten würden und auf zumindest 95 % der gesamten Verkaufsfläche (502,33 m2) des Geschäftes Papier- und Schreibwaren sowie Bürobedarf, beispielsweise Stifte aller Art, Papier, Ordner, Hefte und Mappen, Drucker und Druckpatronen, Computerzubehör, Versandzubehör, Mal- und Bastelutensilien, Schultaschen udgl. zum Verkauf angeboten wurden. Es stelle sich die Frage, wie weit auf einer auf autoaffine Waren bewilligten Verkaufsfläche auch Waren einer anderen Warengruppe verkauft werden dürften. Im Motivenbericht des Raumplanungsgesetzes sei dazu ausgeführt: "Die Einschränkung der Widmung auf einer in den (früher) lit. a-c genannten Warengruppen bedeutet nicht den völligen Ausschluss anderer Waren. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass in untergeordnetem Ausmaß und soweit dies branchenüblich ist, auch andere Waren verkauft werden können". Daraus ergebe sich, dass der Verkauf von branchenüblichen Randsortimenten in untergeordnetem Ausmaß auf einer für den Verkauf von autoaffinen Waren beschränkten Fläche durchaus zulässig sei. Es bestünden allerdings zweierlei Beschränkungen: Einerseits eine quantitative (in untergeordnetem Ausmaß) und andererseits auch eine qualitative (branchenübliche andere Waren). Der Begriff "untergeordnet" werde dahingehend zu verstehen sein, dass derartige branchenübliche Randsortimente in einer Größenordnung von ca. 10 % der Verkaufsfläche der Geschäftseinheit angeboten werden dürften.

Im Beschwerdefall könne die genaue Grenzziehung der Größe dahingestellt bleiben, weil andere Waren als autoaffine Güter auf zumindest 95 % der Fläche des Geschäfts zum Verkauf angeboten würden. So könne lediglich der beim Lokalaugenschein vom 20. August 2007 ausgestellte Billardtisch sowie der Tischfußballtisch einem autoaffinen Warensortiment zugeordnet werden. Bei dieser Größenordnung werde die Grenze eines "Verkaufs in untergeordnetem Ausmaß" bei weitem überschritten. Deshalb erübrigten sich auch Aussagen über die Branchenüblichkeit des angebotenen Sortiments.

Zu berücksichtigen sei auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2001, V 79/00-8, in welchem dieser klargestellt habe, dass die Warengruppen des § 15 Abs. 1 lit. a RPG typologisch zu verstehen seien. Dieses Verständnis bedeute für den Beschwerdefall, dass die Abweichung vom rechtlichen Konsens nicht nur bei jenen Flächen bestehe, in denen andere Waren als autoaffine Güter zum Verkauf angeboten würden, sondern die gesamte Geschäftseinheit den Charakter eines Geschäfts für autoaffine Güter im Sinne dieser Gesetzesstelle verliere.

Hervorzuheben sei weiters, dass das Geschäftslokal (gemeint wohl: Geschäftsgebäude) mit Gesamtverkaufsflächen von 599,70 m2 für zentrenrelevante Güter und mit Gesamtverkaufsflächen von 855,30 m2 für autoaffine Güter (somit mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1455 m2) die zum Zeitpunkt der Bewilligung in Geltung stehenden Verkaufsflächengrenzen des § 15 RPG in Bezug auf das Angebot von zentrenrelevanten Waren (600 m2) zur Gänze sowie in Bezug auf die Gesamtverkaufsfläche beinahe zur Gänze (1500 m2) ausgeschöpft habe. Zwischenzeitlich seien die Verkaufsflächengrenzen des § 15 RPG mit der Novelle LGBl. Nr. 23/2006 noch weiter "verschärft" worden, sodass jede Erweiterung der bestehenden Verkaufsflächen nach den nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen des § 15 RPG nur im Zuge der Erlassung eines Landesraumplanes und in weiterer Folge mit Erlassung einer Einkaufszentrum-Widmung zulässig sein könnte.

Festgehalten werde somit, dass durch die durchgeführte Erweiterung der Verkaufsfläche sowie das Angebot des neuen Warensortiments (sonstige Waren "im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z 2 RPG in der geltenden Fassung) das Vorhaben bewilligungspflichtig sei, weil die Verwendungsänderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- und insbesondere nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein könne.

Da der Bauherr der Aufforderung der Baubehörde zur Einbringung eines Bauantrages nicht nachgekommen sei, sei gemäß § 40 Abs. 3 RPG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessenen Frist zu verfügen gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie eine Abweichung von der bestehenden Baubewilligung bestritt. Richtig sei, dass das Geschäft früher von der Firma A. verwendet worden sei und diese "autoaffine Güter" angeboten habe. Es treffe auch zu, dass diese Verkaufseinheit nun von der Beschwerdeführerin genutzt werde. Dennoch liege keine Verwendungsänderung vor, weil die Beschwerdeführerin in dieser Filiale hauptsächlich autoaffine Güter anbiete. So verkaufe sie dort insbesondere Computer, Bürosessel, Drucker, Aktenvernichter und ähnliche Gegenstände und es würden diese Artikel schon auf Grund ihrer Größe, ihres Gewichtes und Sperrigkeit von den Kunden regelmäßig mit einem Auto abtransportiert. Die Beschwerdeführerin biete nur untergeordnet sonstige Waren im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z 2 RPG an, was zulässig sei. Deshalb schade es aber nicht, dass sie, wie von der Behörde festgestellt, ebenfalls etwa Papier- und sonstige Waren anbiete. Zudem würden diese Artikel von der Beschwerdeführerin teilweise auch in großen Mengen feil geboten und es könnten diese Produkte, die vorwiegend für den Bedarf von Büros und Betrieben angeboten würden, wegen ihres Gewichtes und Volumens auch in diesen Fällen durch Kunden nur mittels Kfz abtransportiert werden (wurde näher ausgeführt, angeschlossen ist eine Liste über solche autoaffine Güter, aus der Sicht der Beschwerdeführerin). Es treffe auch nicht zu, dass eine als Büro bewilligte Fläche im Ausmaß von 91,40 m2 als Verkaufsfläche genutzt werde. Denn auf dieser Fläche sei tatsächlich das Büro dieser Filiale eingerichtet. Doch werde diese Fläche nicht, wie ursprünglich geplant, zur Gänze für das Büro genutzt, weshalb ein kleiner Teil auch als Verkaufsfläche eingerichtet sei.

Unabhängig von diesen rechtlichen Überlegungen berücksichtige die Behörde auch nicht den Bauantrag vom 11. Juli 2007.

Mit Bescheid der Berufungskommission vom 26. November 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es insbesondere, es liege ein Bauantrag vom 11. Juli 2007 vor. Dieser Antrag beziehe sich aber nicht auf die gegenständliche Verwendungsänderung, vielmehr auf die Abtrennung eines Lagerraumes im Lagerbereich. Mit Datum vom 20. September 2007, somit nach der Entscheidung in erster Instanz, sei von der Eigentümerin des Gebäudes ein neuer Bauantrag eingebracht worden, der die Verwendung der Räumlichkeiten zum Gegenstand habe. Über diesen Antrag sei von der Behörde erster Instanz ein negativer Bescheid ergangen.

Anlässlich des Lokalaugenscheines vom 20. August 2007 sei eine Bilddokumentation angefertigt und dem Akt beigelegt worden. Es bestehe für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, an der Echtheit und Unverfälschtheit dieser Dokumentation zu zweifeln. Es werde von der Beschwerdeführerin nur bekämpft, dass eine als Büro bewilligte Fläche im Ausmaß von 91,40 m2 als Verkaufsfläche genutzt werde. Auf Grund dieser Bilddokumentation und der weiteren im Zuge des Lokalaugenscheins angefertigten Unterlagen (gemeint ist wohl der Plan) sei für die Berufungsbehörde unstrittig, dass im Beschwerdefall nur zu einem geringen Prozentanteil "autoaffine Güter" im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z 2 RPG wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen angeboten würden, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden müssten. Im überwiegenden Maße handle es sich bei den angebotenen Waren um sonstige Waren. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Büro ebenfalls als Verkaufsfläche genutzt werde. Papier- und Schreibwaren sowie Bürobedarf wie Stifte aller Art, Papier, Ordner, Hefte und Mappen, Drucker und Druckerpatronen, Computerzubehör, Versandzubehör, Mal- und Bastelutensilien, Schultaschen udgl. seien nicht als Güter zu bezeichnen, die nach Kauf regelmäßig mit dem Fahrzeug abtransportiert werden müssten, weil sie zu schwer oder zu voluminös seien. Für die Verwendungsänderung der Verkaufsflächen hätte es einer baurechtlichen Bewilligung bedurft. Ein entsprechender Antrag sei nicht innerhalb der einmonatigen Frist ab Zustellung des Schreibens vom 2. Juli 2007 gestellt worden.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, schloss sie sich der Beurteilung der Berufungsbehörde an.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 457/08-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und aus diesem Anlass erklärt, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), idF LGBl. Nr. 44/2007 anzuwenden.

§ 2 BauG enthält Begriffsbestimmungen; § 2 Abs. 1 lit. p lautet:

"p) wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes: eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann;"

Gemäß § 18 Abs. 1 lit. b BauG bedarf die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden einer Baubewilligung.

Die §§ 38 und 40 BauG lauten auszugsweise (§ 39 BauG betrifft die "Baueinstellung und Gefahrenabwehr")

"§ 38

Überwachung der Bauausführung

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob

a) für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen;

b) die Ausführung der Baubewilligung, dem Freigabebescheid oder sonst der Bauanzeige entspricht; und

c) ...."

"§ 40

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde - unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 - den Bauherrn aufzufordern, innerhalb eines Monats

a) einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist; oder

b) eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist.

(2) ...

(3) Kommt der Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1 durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte auf Grund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Falls der Bauherr nicht herangezogen werden kann, hat die Verfügung an denjenigen zu ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.

(4) ..."

Zur Zeit der Erlassung der Baubewilligung vom 6. März 2003 galt das Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996 (RPG), in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001. § 15 RPG lautete auszugsweise:

§ 15

Einkaufszentren

(1) In Bauflächen können besondere Flächen für

Einkaufszentren festgelegt werden, sofern eine solche Widmung nach

einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig

erklärt ist. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen

Verhältnissen erforderlich ist, ist im Landesraumplan insbesondere

a) die Widmung auch nur eingeschränkt für

Einkaufszentren für bestimmte Warengruppen für zulässig zu

erklären, und zwar für

1. Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere

Lebensmittel,

2. Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem

Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert

werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge

und Maschinen, oder

3. sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs,

b) näher zu bestimmen, in welchen Gebieten, bis zu

welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem

Höchstausmaß der Verkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren

zulässig ist, und

c) die Zulässigkeit der Widmung von der Erlassung

einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung

abhängig zu machen und das Mindestmaß, das von der Gemeinde nicht

unterschritten werden darf, festzulegen.

(2) Einkaufszentrum ist ein Gebäude oder Gebäudeteil,

einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger

überdachter Anlagen, für den Verkauf von

a) Waren, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten

Warengruppen, sofern die Verkaufsfläche insgesamt 1500 m2 übersteigt,

b) Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere

Lebensmitteln, (Abs. 1 lit. a Z. 1), sofern die Verkaufsfläche insgesamt in den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal oder Walgau 400 m2 oder im übrigen Landesgebiet 300 m2 übersteigt, oder

c) sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs (Abs. 1 lit. a Z. 3), sofern die Verkaufsfläche insgesamt 600 m2 übersteigt."

Mit der Novelle LGBl. Nr. 23/2006 (ein bestimmter Tag des Inkrafttretens wurde nicht normiert, das LGBl. wurde am 11. Mai 2006 ausgegeben und versendet) wurde § 15 RPG mehrfach geändert (das ist die seither geltende Fassung); soweit hier erheblich, wurden im Abs. 1 lit. a die Z. 1 bis 3 durch folgende

Z. 1 und 2 ersetzt:

"1. Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und - geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte,

2. sonstige Waren."

Im Abs. 1 lit. b wurde nach dem Wort "ist" die Wortfolge:

"und allenfalls - hinsichtlich der Verkaufsflächen für die Warengruppe nach lit. a Z. 2 - bis zu welchem Höchstausmaß Lebensmittel angeboten werden dürfen" eingefügt (weiters wurde ein neuer Abs. 2 eingefügt, auch erhielten ua. die bisherigen Abs. 2 und 3 die neuen Bezeichnungen Abs. 3 und 4; der neue § 15a RPG trifft Bestimmungen für "sonstige Handelsbetriebe").

Unstrittig ist, dass gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 6. März 2003 eine Widmung der Verkaufsflächen erfolgte, und zwar in einem Ausmaß von 599,70 m2 für zentrumsrelevante Güter und von 855,30 m2 für autoaffine Güter, sowie, dass das gegenständliche Geschäftslokal auf Grund der Baubewilligung nur für den Verkauf von autoaffinen Gütern genutzt werden darf (in den Verwaltungsakten ist auch dargelegt, dass die Fläche von 599,70 m2 für den Verkauf von zentrumsrelevanten Gütern bereits von anderen Unternehmen in Anspruch genommen ist).

Die Beschwerdeführerin vertritt auch im Beschwerdeverfahren, wie schon zuvor im Verwaltungsverfahren, die Auffassung, dass sie in diesem Geschäft autoaffine Güter verkaufe und andere Waren nur im untergeordneten Ausmaß, was zulässig sei; die entgegengesetzte Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens sei unzutreffend.

Die Baubewilligung vom 6. März 2003 ist vor dem Hintergrund der damals geltenden Bestimmungen des RPG auszulegen, hier insbesondere vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 1 lit. a RPG in der damaligen Fassung. Auf Grund dessen teilt der Verwaltungsgerichtshof die im Übrigen unstrittige Auffassung der Beschwerdeführerin wie auch der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass autoaffine Güter solche im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a Z 2 RPG in der damaligen Fassung sind, wie auch, dass neben solchen Gütern andere Waren nur im untergeordneten Ausmaß angeboten werden dürfen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2002/06/0080).

Die Feststellungen der Behörden des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich des angebotenen Warensortiments stützen sich insbesondere auf eine umfangreiche Lichtbilddokumentation (samt erläuterndem Plan). Daraus ergibt sich, dass es sich hier um ein großes Papier- und Schreibwarengeschäft handelt, in dem auch Büroartikel und Bürozubehör (Computer und Computerzubehör) zum Verkauf angeboten werden. Auf Grund dieser objektiven, umfassenden Dokumentation kann die Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, beim weitaus überwiegenden Anteil der Waren (Anteil an der Verkaufsfläche) handle es sich um solche Güter, die eben typischerweise nicht nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, nicht entgegengetreten werden. Dem steht nicht entgegen, dass dies nicht auf sämtliche Güter zutrifft und auch nicht, dass manche Kunden dort möglicherweise so viel einkaufen, beispielsweise (wie vorgebracht) Papier in solcher Menge, dass der Abtransport mit einem Fahrzeug zu erfolgen hat.

Nach der Definition des Begriffes "autoaffine Waren" kommt es bei diesen nämlich darauf an, dass es sich dabei um solche Waren des nicht täglichen Bedarfes handelt, die regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder abtransportiert werden. Dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf eine größere Menge bestimmter Waren, sondern allein auf die bezogenen Waren, die regelmäßig einen Abtransport mit einem Kfz erfordern. Das ist bei den von der Beschwerdeführerin primär angebotenen Waren nicht nötig.

Damit deckt die bestehende Baubewilligung die festgestellte Verwendung dieses Geschäftslokals nicht ab. Vielmehr liegt eine bewilligungspflichtige Verwendungsänderung vor, wie von den Behörden zutreffend erkannt wurde. Da ein entsprechendes Baubewilligungsgesuch nicht innerhalb der mit Erledigung vom 2. Juli 2007 eingeräumten Frist eingebracht wurde (dies erfolgte nach den Feststellungen der Behörden überhaupt erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides), erging der bekämpfte Bauauftrag zu Recht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2005, Zl. 2002/06/0004, und vom 30. Mai 2006, Zlen. 2004/06/0210 und 211, zu einer ähnlichen Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung - Frist für die Einbringung eines Baugesuches).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Da die belangte Behörde nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und somit keine Gegenschrift erstattet hat, gebührt ihr auch kein Schriftsatzaufwand; das entsprechende Begehren war daher abzuweisen.

Wien, am 25. November 2008

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